Fr. Nov 22nd, 2024

Der russische Präsident hat die Regierung angewiesen, eine Liste jener Länder zu machen, die im Rahmen des Ukas (siehe weiter unten), mit einer Rubel- (statt Devisen)- Schuldentilgung in Russland bedient werden sollen. Man beachte – die Liste umfasst ALLE EU- Länder – sic!- ALLE!

MOSKAU, 7. März. /TASS/: Die russische Regierung hat eine Liste ausländischer Staaten und Gebiete gebilligt, die feindselige Handlungen gegen Russland, seine Unternehmen und Bürger begehen. Der Pressedienst des Kabinetts teilte am Montag mit, es habe eine entsprechende Anordnung unterzeichnet.

Die Liste umfasst die USA und Kanada, die EU-Länder, Großbritannien (einschließlich Jersey, Anguilla, Britische Jungferninseln, Gibraltar), die Ukraine, Montenegro, die Schweiz, Albanien, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Nordmazedonien sowie Japan, Südkorea, Australien, Mikronesien, Neuseeland, Singapur und Taiwan (das als Gebiet Chinas gilt, aber seit 1949 von einer eigenen Verwaltung geführt wird).

Die oben genannten Länder und Gebiete hatten zuvor Sanktionen gegen Russland verhängt oder sich diesen angeschlossen, nachdem die russischen Streitkräfte eine spezielle Militäroperation in der Ukraine gestartet hatten.

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Hier der volle Text des Ukas (hier in russichem Original):

Man sollte sich den Ukas genau lesen – der hat es in sich – sic!

Verordnung über die vorläufige Anordnung von Verpflichtungen gegenüber bestimmten ausländischen Kreditgebern
Wladimir Putin hat ein Dekret “Über vorübergehende Verfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen gegenüber bestimmten ausländischen Kreditgebern” unterzeichnet.

Text des Dekrets:

Zusätzlich zu den wirtschaftlichen Maßnahmen, die in den Präsidialerlassen Nr. 79 vom 28. Februar 2022 “Über die Anwendung besonderer wirtschaftlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit unfreundlichen Handlungen der Vereinigten Staaten von Amerika und benachbarter ausländischer Staaten und internationaler Organisationen” und Nr. 81 vom 1. März 2022 “Über zusätzliche vorübergehende wirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung der finanziellen Stabilität der Russischen Föderation” festgelegt sind, erlasse ich:

  1. Festlegung eines vorläufigen Verfahrens für die Erfüllung von Verpflichtungen der Russischen Föderation, der Subjekte der Russischen Föderation, der Gemeinden, der Gebietsansässigen (im folgenden Schuldner genannt) aus Darlehen und Krediten, Finanzinstrumenten gegenüber ausländischen Gläubigern, die ausländische Personen sind, die mit ausländischen Staaten assoziiert sind und die feindliche Handlungen gegen die Russische Föderation, russische juristische und natürliche Personen begehen (einschließlich des Ortes ihrer Registrierung, wenn diese ausländischen Personen die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen),
  2. Das durch diesen Erlass festgelegte Verfahren zur Erfüllung der Verpflichtungen gilt für die Erfüllung von Verpflichtungen in einem Betrag von mehr als 10 Millionen Rubel pro Kalendermonat oder in einem Betrag, der den Gegenwert dieser Summe in ausländischer Währung zum offiziellen Wechselkurs der Zentralbank der Russischen Föderation vom 1. des jeweiligen Monats übersteigt.
  3. Zur Erfüllung der in Absatz 1 dieses Erlasses genannten Verpflichtungen ist der Schuldner berechtigt, bei einem russischen Kreditinstitut die Eröffnung eines Kontos vom Typ C auf den Namen eines ausländischen Gläubigers oder einer ausländischen Organisation zu beantragen, die nach ihrem persönlichen Recht berechtigt ist, Rechte an den Wertpapieren (ausländischer Nominalinhaber), für die die Verpflichtungen erfüllt werden, zu verbuchen und zu übertragen, und die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bestimmt ist. Um die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Wertpapieren zu erfüllen, kann der Schuldner einen solchen Antrag bei einer Nichtbanken-Kreditorganisation einreichen, die gemäß dem Föderalen Gesetz № 414-FZ “Über den Zentralverwahrer” vom 7. Dezember 2011 ein Zentralverwahrer ist.
  4. Es soll vorgesehen werden, dass Konten des Typs C ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Erlasses auch Depotkonten umfassen, die vor diesem Datum im Namen eines gebietsfremden ausländischen Gläubigers oder eines ausländischen Nominee-Inhabers eröffnet wurden.
  5. Die Regelung für Konten des Typs C wird durch einen Beschluss des Direktoriums der Zentralbank der Russischen Föderation festgelegt, der gemäß Artikel 7 des Föderalen Gesetzes Nr. 86-FZ “Über die Zentralbank der Russischen Föderation (Bank von Russland)” vom 10. Juli 2002 offiziell veröffentlicht wird. Das C-Konto wird in Rubel geführt.
  6. Um festzustellen, dass die in Absatz 1 dieses Dekrets genannten Verpflichtungen als ordnungsgemäß erfüllt gelten, wenn

a) sie werden in Rubel in einer Höhe erfüllt, die dem Wert der Verpflichtungen in ausländischer Währung (unabhängig von der Währung, in der dieser Wert ausgedrückt ist) entspricht und zu dem offiziellen Wechselkurs der Zentralbank der Russischen Föderation berechnet wird, der an dem Tag festgestellt wurde, an dem die entsprechende Zahlung an ausländische Gläubiger, die nicht in Absatz 1 dieses Erlasses genannt sind, geleistet wurde;

b) sie werden an Gebietsansässige, deren Wertpapiere auf Depots bei russischen Verwahrern verbucht sind, durch Überweisung des Schuldners auf das Konto des Gläubigers in Rubel in einer Höhe ausgeführt, die dem Wert der Verpflichtungen in ausländischer Währung entspricht und nach dem offiziellen Wechselkurs der Zentralbank der Russischen Föderation zum Zeitpunkt der betreffenden Zahlung berechnet wird. In diesem Fall werden die Zahlungen über russische Verwahrstellen abgewickelt, ohne dass Gelder auf “C”-Konten überwiesen werden;

c) sie werden an einen ausländischen Nominee-Inhaber durch Überweisung des Schuldners auf das bei der russischen Verwahrstelle eröffnete C-Konto des ausländischen Nominee-Inhabers in Rubel in Höhe des Wertes der Verbindlichkeiten in ausländischer Währung zu dem am Tag der betreffenden Zahlung geltenden amtlichen Wechselkurs der Zentralbank der Russischen Föderation zur anschließenden Überweisung dieser Mittel an die in Absatz 1 dieses Erlasses genannten Inhaber von Wertpapieren, die ausländische Gläubiger sind, beglichen

d) sie wurden gemäß dem in Artikel 10 oder 11 dieses Erlasses festgelegten Verfahren vollstreckt.

  1. Hat ein Schuldner Gelder auf ein Konto vom Typ C überwiesen, kann der Gläubiger bei dem Kreditinstitut, bei dem dieses Konto eröffnet wurde, einen Antrag auf Verwendung der Gelder gemäß dem von der Zentralbank der Russischen Föderation (in Bezug auf die Erfüllung von Verpflichtungen durch Kreditinstitute und Nicht-Kreditinstitute) oder dem Finanzministerium der Russischen Föderation (in Bezug auf die Erfüllung von Verpflichtungen durch andere Schuldner) festgelegten Verfahren stellen.
  2. (8) Die Erfüllung von Verpflichtungen von Schuldnern gegenüber Gebietsansässigen sowie gegenüber ausländischen Gläubigern, die nicht in Punkt 1 dieses Erlasses genannt sind, wenn ihnen das Forderungsrecht auf diese Verpflichtungen nach dem 1. März 2022 von den in Punkt 1 dieses Erlasses genannten ausländischen Gläubigern (oder nach einem anderen vom Direktorium der Zentralbank der Russischen Föderation für bestimmte Personenkategorien festgelegten Datum) abgetreten wurde, erfolgt in der in diesem Erlass vorgesehenen Reihenfolge.
  3. Die Erfüllung der Verpflichtungen, die mit der Emission ausländischer Beteiligungspapiere (Eurobonds, Hinterlegungsscheine) durch ausländische Organisationen verbunden sind, durch russische juristische Personen erfolgt nach dem in diesem Erlass festgelegten Verfahren.
  4. Ermächtigung der Zentralbank der Russischen Föderation (in bezug auf die Erfüllung von Verpflichtungen durch Kreditorganisationen und Nicht-Kreditorganisationen) und des Finanzministeriums der Russischen Föderation (in bezug auf die Erfüllung von Verpflichtungen durch andere Schuldner), ein anderes Verfahren für die Erfüllung von Verpflichtungen durch die in Absatz 1 dieses Erlasses genannten Schuldner zu bestimmen.
  5. Bis zur Festlegung des Verfahrens für die Vollstreckung von Verpflichtungen durch die Schuldner gemäß Absatz 10 dieses Dekrets die Befugnis zu erteilen, Vollstreckungsgenehmigungen zu erteilen, ohne das in diesem Dekret vorgesehene Verfahren einzuhalten:

a) die Zentralbank der Russischen Föderation – in Bezug auf Kreditinstitute und Nicht-Kredit-Finanzinstitute;

b) an das Finanzministerium der Russischen Föderation im Einvernehmen mit der Zentralbank der Russischen Föderation – in Bezug auf andere Schuldner.

  1. Für die Zwecke der Anwendung des Präsidialerlasses Nr. 81 vom 1. März 2022 “Über zusätzliche vorübergehende wirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung der finanziellen Stabilität der Russischen Föderation” sind ausländische Personen, die feindselige Handlungen gegen die Russische Föderation, russische juristische oder natürliche Personen im Sinne von Punkt 1 Buchstabe a dieses Erlasses begehen, keine natürlichen Personen, die gleichzeitig die folgenden Voraussetzungen erfüllen

a) sie von russischen juristischen oder natürlichen Personen kontrolliert werden (wobei die Endbegünstigten die Russische Föderation, russische juristische oder natürliche Personen sind), auch wenn diese Kontrolle über ausländische juristische Personen ausgeübt wird, die mit solchen ausländischen Staaten verbunden sind

b) die unter Buchstabe a genannten russischen juristischen oder natürlichen Personen den Steuerbehörden der Russischen Föderation in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation Informationen über deren Kontrolle offenlegen.

  1. die Zentralbank der Russischen Föderation zu ermächtigen, offizielle Klarstellungen zur Anwendung dieses Erlasses sowie der Erlasse des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 79 vom 28. Februar 2022 “Über die Anwendung wirtschaftlicher Sondermaßnahmen im Zusammenhang mit unfreundlichen Handlungen der Vereinigten Staaten von Amerika und ausländischer Staaten und internationaler Organisationen, die sich ihnen anschließen” und Nr. 81 vom 1. März 2022 “Über zusätzliche vorübergehende wirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität der Russischen Föderation” mit verbindlicher Wirkung zu erlassen.
  2. Die Regierung der Russischen Föderation stellt innerhalb von zwei Tagen eine Liste ausländischer Staaten zusammen, die feindselige Handlungen gegen die Russische Föderation, russische juristische und natürliche Personen begehen.
  3. Dieses Dekret tritt am Tag seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft.

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