Titelbild: Die Nord- Ost- Passage / deren Kontrolle Russland wichtig ist, und die durch diese Gesetzes- Verschärfung verbessert werden soll.
Das Gesetz / die Ergänzung / Änderung im Original:
Föderales Gesetz vom 5. Dezember 2022, N 510-FZ „Über die Änderung des föderalen Gesetzes „Über die Binnengewässer, das Küstenmeer und die angrenzende Zone der Russischen Föderation
Datum der Unterzeichnung: 05.12.2022 Veröffentlicht: 09.12.2022
Inkrafttreten: 16.12.2022
Genehmigt von der Staatsduma am 16. November 2022
Genehmigt durch den Föderationsrat am 30. November 2022
Das Föderale Gesetz vom 31. Juli 1998 N 155-FZ „Über die Binnengewässer, das Territorialmeer und die angrenzende Zone der Russischen Föderation“ (Gesetzessammlung der Russischen Föderation, 1998, N 31, Art. 3833; 2003, N 27, Art. 2700; 2004, N 35, Art. 3607) soll wie folgt geändert werden
(1) Artikel 12 Absatz 2 wird durch die Worte „oder nach der Übermittlung einer nautischen Warnung“ ergänzt;
2) Artikel 143 wird wie folgt ergänzt:
„Artikel 143. Einfahrt ausländischer Kriegsschiffe und anderer staatlicher Schiffe in Binnengewässer innerhalb der Gewässer des Nördlichen Seewegs
1 Ausländische Kriegsschiffe und andere Schiffe in Staatsbesitz können einen Seehafen, einen Marinestützpunkt oder einen Marinestützpunkt in maritimen Binnengewässern in den Gewässern des Nördlichen Seewegs anlaufen, ohne den Seehafen, den Marinestützpunkt oder den Marinestützpunkt anlaufen zu wollen, wenn die Erlaubnis auf diplomatischem Wege spätestens 90 Tage vor dem beabsichtigten Anlaufen beantragt wird.
Die Einfahrt ausländischer Kriegsschiffe und anderer staatlicher Schiffe in die Binnengewässer des Nördlichen Seewegs, ohne einen Seehafen, einen Marinestützpunkt oder eine Marinestützpunktstation anzulaufen, erfolgt in Übereinstimmung mit der festgelegten Route und anderen Parametern und Bedingungen für die Durchfahrt von Schiffen (einschließlich der Bedingung der Lotsenpflicht), die in der in Absatz 1 dieses Absatzes vorgesehenen Genehmigung angegeben sind.
Die Form des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß Absatz 1 dieses Artikels, die Bedingungen und das Verfahren für ihre Erteilung sowie das Verfahren für eine besondere Entscheidung der Regierung der Russischen Föderation gemäß Absatz 3 dieses Artikels werden von der Regierung der Russischen Föderation festgelegt und in den Nachrichten für Seefahrer veröffentlicht.
- ausländische Kriegsschiffe und andere Schiffe in Staatsbesitz, wenn sie Binnengewässer in den Gewässern des Nördlichen Seewegs anlaufen, ohne einen Seehafen, einen Marinestützpunkt oder einen Kriegsschiffsstützpunkt anzulaufen, die Gesetze der Russischen Föderation und die Vorschriften in Bezug auf
Sicherheit der Schifffahrt und Regelung des Schiffsverkehrs, einschließlich der Nutzung von Seekorridoren und Verkehrstrennungsplänen;
den Schutz von Schifffahrtshilfen und -geräten und anderen Anlagen oder Einrichtungen;
Schutz von Unterwasserkabeln und Pipelines;
Erhaltung der aquatischen biologischen Ressourcen;
Schutz der Umwelt;
Wissenschaftliche Meeresforschung und hydrographische Vermessungen;
Verhinderung der Verletzung von Grenz-, Zoll-, Steuer- (Steuer-), Sanitär-, Einwanderungs-, Veterinär-, Pflanzenschutz-, Schifffahrts- und anderen Vorschriften, die durch föderale Gesetze und andere normative Rechtsakte der Russischen Föderation festgelegt sind.
(3) In den Binnengewässern des Nördlichen Seewegs darf sich nicht mehr als ein ausländisches Kriegsschiff oder ein anderes staatliches Schiff aufhalten, es sei denn, ein besonderer Beschluß der Regierung der Rußländischen Föderation sieht etwas anderes vor, ohne daß ein Seehafen, ein Marinestützpunkt oder ein Marineschiffsstützpunkt angelaufen wird.
- Wenn sie Binnengewässer in den Gewässern des Nördlichen Seewegs anlaufen, ohne einen Seehafen, einen Marinestützpunkt oder einen Stützpunkt für Kriegsschiffe anzulaufen, fahren ausländische U-Boote und andere Unterwasserfahrzeuge an der Oberfläche und unter ihrer Flagge.
- Ausländische Kriegsschiffe und andere staatliche Schiffe mit Nuklearmotoren sowie ausländische Schiffe, die nukleare oder andere gefährliche oder giftige Stoffe oder Materialien transportieren, haben beim Anlaufen von Binnengewässern in den Gewässern des Nördlichen Seewegs ohne den Zweck, einen Seehafen, einen Marinestützpunkt oder eine Kriegsschiffsstation anzulaufen, die erforderlichen Dokumente mitzuführen, die besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu beachten, die für solche Schiffe durch die internationalen Abkommen der Russischen Föderation festgelegt sind, und die Vorschriften der Russischen Föderation zu befolgen.
- Im Interesse der Sicherheit der Russischen Föderation können die föderale Exekutivbehörde für Verteidigung und die föderale Exekutivbehörde für Sicherheit die Einfahrt ausländischer Kriegsschiffe und anderer staatlicher Schiffe in die Binnengewässer des Nördlichen Seewegs für eine bestimmte Zeit aussetzen. Eine solche Aussetzung tritt in Kraft, nachdem eine nautische Warnung übermittelt wurde.
Ist ein ausländisches Kriegsschiff oder ein anderes staatliches Schiff bereits in die Binnengewässer des Nördlichen Seewegs eingefahren, so werden in der Navigationswarnung Informationen über das weitere Vorgehen des ausländischen Kriegsschiffs oder des anderen staatlichen Schiffs übermittelt.“
3) in Artikel 19:
(a) Die Überschrift wird nach dem Wort „Schiffe“ durch die Worte „und andere staatliche Schiffe“ ergänzt;
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Schiff“ die Worte „oder ein anderes Staatsschiff“ und nach dem Wort „Schiff“ die Worte „oder ein anderes Staatsschiff“ eingefügt;
(c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schiff“ die Worte „oder der Kapitän eines anderen staatlichen Schiffes“ eingefügt;
(d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Schiff“ die Worte „oder ein anderes Staatsschiff“ eingefügt.
Der Präsident der Russischen Föderation V. Putin