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MOSCOW REGION, RUSSIA - MARCH 3, 2022: Russia's President Vladimir Putin holds a meeting of the Russian Security Council via a video link from Novo-Ogaryovo residence. Andrei Gorshkov/Russian Presidential Press and Information Office/TASS Ðîññèÿ. Ìîñêîâñêàÿ îáëàñòü. Ïðåçèäåíò ÐÔ Âëàäèìèð Ïóòèí â Íîâî-Îãàðåâî âî âðåìÿ ñîâåùàíèÿ ñ ïîñòîÿííûìè ÷ëåíàìè Ñîâåòà Áåçîïàñíîñòè ÐÔ â ðåæèìå âèäåîêîíôåðåíöèè. Àíäðåé Ãîðøêîâ/ïðåññ-ñëóæáà ïðåçèäåíòà ÐÔ/ÒÀÑÑ

Der russische Präsident Wladimir Putin unterzeichnete am 31. März ein Dekret “Über ein besonderes Verfahren für ausländische Käufer zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber russischen Erdgaslieferanten”.

TASS veröffentlicht den vollständigen Text des Dokuments, der auch auf der Website des russischen Präsidenten zu finden ist.

Zusätzlich zu den Maßnahmen, die in den Präsidialerlassen Nr. 79 vom 28. Februar 2022 “Über die Anwendung wirtschaftlicher Sondermaßnahmen im Zusammenhang mit unfreundlichen Handlungen der Vereinigten Staaten und assoziierter ausländischer Staaten und internationaler Organisationen”, Nr. 81 vom 1. März 2022 “Über zusätzliche vorübergehende wirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung der finanziellen Stabilität der Russischen Föderation”, Nr. 95 vom 5. März 2022 “Über die vorübergehende Anordnung von Verpflichtungen gegenüber bestimmten ausländischen Kreditgebern” und Nr. 126 vom 18. März 2022 “

  1. Das soll ab dem 1. April 2022 gelten:

a) Zahlungen für Lieferungen von Erdgas in gasförmigem Zustand (nachstehend “Erdgas” genannt), die nach dem 1. April 2022 von Gebietsansässigen getätigt werden, die an Außenhandelsaktivitäten beteiligt sind und gemäß dem Föderalen Gesetz Nr. 117-FZ vom 18. Juli 2006 “Über den Gasexport” das ausschließliche Recht haben, Erdgas in gasförmigem Zustand auszuführen (nachstehend “russische Lieferanten” genannt), werden in Rubel geleistet

im Rahmen von Außenhandelsverträgen über die Lieferung von Erdgas (nachstehend “Erdgaslieferverträge” genannt), die mit ausländischen Personen geschlossen werden, wenn Erdgas an ausländische Staaten geliefert wird, die feindselige Handlungen gegen die Russische Föderation, russische juristische und natürliche Personen begehen

im Rahmen von Erdgaslieferverträgen, die mit ausländischen Personen mit Sitz im Ausland geschlossen wurden, die feindselige Handlungen gegen die Russische Föderation, russische juristische und natürliche Personen begehen;

b) ist die weitere Lieferung von Erdgas durch den russischen Lieferanten an die in Buchstabe a Absätze zwei und drei dieses Absatzes genannten ausländischen Einrichtungen (nachstehend “ausländische Käufer” genannt) im Rahmen eines Erdgasliefervertrags untersagt, wenn die Zahlungsfrist für das im Rahmen dieses Vertrags gelieferte Gas abgelaufen ist, der ausländische Käufer nicht oder in ausländischer Währung und (oder) nicht in voller Höhe gezahlt hat und (oder) auf ein Konto bei einer Bank, die keine zugelassene Bank gemäß Absatz 2 dieses Dekrets ist, gezahlt hat und eine solche Lieferung erfolgt
Die Informationen über die Einhaltung des in diesem Dekret festgelegten Zahlungsverfahrens für die Lieferung von Erdgas sind der Zollbehörde zu übermitteln. Wird die Zollbehörde über einen Verstoß gegen dieses Verfahren unterrichtet, so trifft sie eine Entscheidung, um die Lieferung zu untersagen.

2. Die Aktiengesellschaft Gazprombank, die eine zugelassene Bank im Sinne dieses Erlasses ist (nachstehend “zugelassene Bank” genannt), eröffnet spezielle Rubelkonten des Typs “K” und spezielle Fremdwährungskonten des Typs “K” für die Bezahlung des gelieferten Erdgases auf der Grundlage der Anträge ausländischer Käufer.

  1. Die bevollmächtigte Bank ist berechtigt, spezielle Rubelkonten des Typs “K” und spezielle Fremdwährungskonten des Typs “K” ohne persönliche Anwesenheit des Vertreters des ausländischen Käufers zu eröffnen. Die autorisierte Bank identifiziert einen neuen Kunden, der ein ausländischer Kunde ist, seinen Vertreter, den Begünstigten und den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß den Bestimmungen des Föderalen Gesetzes Nr. 115-FZ vom 7. August 2001 “Über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung” und den gemäß diesem Gesetz erlassenen Vorschriften der Zentralbank der Russischen Föderation auf der Grundlage der verfügbaren Dokumente und Informationen über diese Personen innerhalb von 45 Tagen nach der Kontoeröffnung für folgende Zwecke
  2. Bis zur Änderung des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation und anderer föderaler Gesetze unterliegen die Sonderkonten in Rubel “K” und die Sonderkonten in der Währung “K” nicht Artikel 76 Absatz 12, Artikel 86 Absatz 1 des Ersten Teils des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation und Artikel 77 Absatz 27 des Föderalen Gesetzes Nr. 289-FZ vom 3. August 2018 “Über die Zollregulierung in der Russischen Föderation und über die Änderung einiger Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation”.
  1. Das Sonderkonto in Rubel des Typs K und das Sonderkonto in Währung des Typs K dürfen im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Käufers, die nicht mit der Zahlung im Rahmen des Erdgasliefervertrags zusammenhängen, nicht ausgesetzt, gepfändet oder belastet werden.
  2. Der ausländische Käufer überweist die Mittel auf das Sonderwährungskonto des Typs “K” in der im Erdgasliefervertrag angegebenen Fremdwährung, und die bevollmächtigte Bank verkauft die vom ausländischen Käufer auf dieses Konto erhaltenen Fremdwährungen auf Anweisung des ausländischen Käufers nach dem in den Regeln der bevollmächtigten Bank festgelegten Verfahren im organisierten Handel der öffentlichen Aktiengesellschaft Moscow Exchange MICEX – RTS und schreibt den Erlös in Rubel auf dem Sonderwährungskonto des ausländischen Käufers gut.
  3. (7) Die Zahlungsverpflichtung des ausländischen Käufers für die Lieferung von Erdgas gemäß Nummer 1 Buchstabe a dieses Dekrets gilt ab dem Zeitpunkt als erfüllt, zu dem der Verkaufserlös in ausländischer Währung dem Rubelkonto gutgeschrieben wird, das der russische Lieferant bei der zugelassenen Bank gemäß dem Verfahren nach Nummer 6 oder Nummer 10 Buchstabe a dieses Dekrets eröffnet hat.
  4. Hat ein ausländischer Käufer die Verpflichtung zur Zahlung für die Lieferung von Erdgas auf eine andere Person übertragen, so erfüllt er diese Verpflichtung nach dem in diesem Dekret festgelegten Verfahren.
  5. Ermächtigung der Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation zur Erteilung von Genehmigungen für ausländische Abnehmer zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen für Erdgaslieferungen an russische Lieferanten, ohne das in diesem Erlass festgelegte Verfahren einzuhalten.
  6. Dem Direktorium der Zentralbank der Russischen Föderation werden die folgenden Befugnisse übertragen:

a) ein anderes als das in Absatz 6 dieses Dekrets vorgesehene Verfahren für den Verkauf von Devisen festzulegen;

b) die Regelung des Rubel-Sonderkontos Typ “K” und die Regelung des Währungs-Sonderkontos Typ “K” festzulegen.

  1. Die Regierung der Russischen Föderation genehmigt innerhalb von 10 Tagen das Verfahren zur Erteilung der in Absatz 9 vorgesehenen Genehmigungen durch die Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation.
  2. Das Direktorium der Zentralbank der Russischen Föderation fasst innerhalb von zehn Tagen die Beschlüsse, die für die Ausübung der in Punkt 10 Buchstabe b dieses Erlasses genannten Befugnisse erforderlich sind.
  3. Die im Rahmen dieses Erlasses gefassten Beschlüsse des Direktoriums der Zentralbank der Russischen Föderation werden gemäß Artikel 7 des Föderalen Gesetzes Nr. 86-FZ vom 10. Juli 2002 “Über die Zentralbank der Russischen Föderation (Bank von Russland)” amtlich veröffentlicht.
  4. Ermächtigung der Zentralbank der Russischen Föderation zur Abgabe offizieller Erklärungen zur Anwendung des vorliegenden Erlasses.
  5. Der Föderale Zolldienst legt in Abstimmung mit der Zentralbank der Russischen Föderation und unter Beteiligung einer bevollmächtigten Bank innerhalb von 10 Tagen das Verfahren für die Übermittlung von Informationen über die Einhaltung des Zahlungsverfahrens für Erdgaslieferungen an die Zollbehörde gemäß Absatz 1 Buchstabe b” dieses Erlasses fest.
  6. der bevollmächtigten Bank innerhalb von 10 Tagen zu empfehlen, die Regeln gemäß Absatz 6 dieses Dekrets festzulegen.
  7. Dieses Dekret tritt am Tag seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft.

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