Stand- Recht, also Stand- Gerichte (die zu Unrecht Gerichte genannt werden – es sind keine Gerichte – es ist einfach nur angewandtes Stand-Recht) ist in zivilisierten Ländern mit Rechts- Staats- Modus nicht mehr üblich – in Österreich tägliche Normalität.
Dieser Artikel ist Teil eines größeren Artikels, wobei der hier dargestellte Sachverhalt, in diesem Vor- Artikel dargestellt wird, damit sich die geneigte Leserschaft, mit dem Sachverhalt in seiner reinen Basis- Funktion auseinander setzen kann.
Wie immer werden auch in diesem Fall, die zuständigen Behörden und Betroffenen zeitnah über die Online- Stellung des Artikels informiert / Arikel online am-um 29.06.2024 – 08:01 Benachrichtigung gesendet am-um 29.06.2024 – 08:01:
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+> Standrecht – was ist das?
Die Einführung des Standrechts basiert auf der Annahme, dass ein ordentliches Gerichtsverfahren aus Mangel an Zeit oder Gelegenheit nicht durchführbar und eine Bestrafung des Täters in Form des „Kurzen Prozesses“ wegen der Bedeutung der Tat – oder als abschreckendes Beispiel für andere – unumgänglich sei.
Durch Standgerichte wurden in der Geschichte zahlreiche Todesurteile gefällt oder deren Vollstreckung veranlasst. Die Vollstreckung erfolgte oft durch Erschießung („standrechtliche Erschießung“) oder durch Hängen („durch den Strang“).
Standrecht im Ö- Ständestaat 1933-38: Damals vier Richter und ein Staatsanwalt – heute= 2024 macht das eine Polizei- Sachbearbeiter-in
Im „Ständestaat“ bzw. in der Zeit des „Austrofaschismus“ zwischen 1933 und 1938, amtliche Bezeichnung: Bundesstaat Österreich wurde unter Bundeskanzler Engelbert Dollfuß in der Ministerratssitzung vom 10. November 1933 die Verhängung des Standrechts beschlossen; am nächsten Tag trat es in Kraft. Es galt für die Delikte des Mordes, der Brandlegung sowie für das Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit und richtete sich gegen Personen, die auf frischer Tat ergriffen wurden oder deren Schuld ohne Verzug feststellbar war.
Das standrechtliche Verfahren wurde von einem aus vier Richtern und einem Staatsanwalt bestehenden „fliegenden Senat“, der am Oberlandesgericht Wien seinen Sitz hatte und falls notwendig zum zuständigen Landesgericht anreiste, geführt und dauerte längstens drei Tage. Bei einstimmiger Bejahung der Schuldfrage endete es mit einem Todesurteil, das nach spätestens drei Stunden am Würgegalgen zu vollstrecken war. Aus diesem Grund reiste der „fliegende Senat“ oftmals bereits zusammen mit dem Scharfrichter zum Verhandlungsort an.
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+> Standrecht im aktuellen Österreich: Struktur und Abläufe nach NAZI- Vorbild
Vorab: Das Standrecht ist in zahlreichen juristischen Abhandlungen Österreichs üblich (wie Wegweisung durch einen Polizisten= Hausrecht außer Kraft, oder StPO- Fixierung einer Person als Opfer vor einem Urteil (EMRK= und damit Verfassung außer Kraft) und so weiter.
Dieser Artikel behandelt nur das „Artikel III“- Stand-Rechts-Verfahren, im Rahmen von Polizei- Stand- Rechts-Verwaltungs- Abläufen.
Das Artikel III Stand-Rechts-Verfahren (abgewickelt durch die jeweilige LPD=Landes-Polizei-Direktion- dort durch eine Polizei- Sachbearbeiterin)
Stand- Rechts- „Richterin“: Eine Polizei- Sachbearbeiterin bildet das Ein-Personen-Stand-Rechts-Verfahren.
Immerhin – im Ständestaat mussten noch vier Richter und ein Staatsanwalt als „Gericht“ agieren, bei der deutschen Wehrmacht waren bei Stand- Rechts- Verfahren immer mindestens 3 Offiziere anwesend – ABER – in den aktuellen Ö- Stand- Rechts- Verfahren reicht es aus, wenn eine Polizei- Sachbearbeiterin die Urteile fällt (Urteil bis zu 6 Wochen Haft – oder auch vollständiger Vermögens- Entzug= absolute Enteignung <<< ja – auch das!)
Geheimes Stand- Rechts- Verfahren: Polizei- Sachbearbeiterin (=Ein-Person-Stand-Gericht) richtet über die beschuldigte Person, OHNE sie zu informieren
Die Stand- Rechts- Sachbearbeiter-in fällt das Urteil, im Rahmen eines Geheim- Verfahrens (=die beschuldigte Person wird NICHT über das Verfahren informiert), und der Verurteilte hat dann – nach Urteils- Zustellung, die Möglichkeit, Berufung einzulegen.
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Man beachte: Die betroffene Person erfährt erst mit der Zustellung des Urteils – hier Straf- Verfügung genannt – dass überhaupt ein Verfahren gegen sie eingeleitet wurde – bzw. lief/läuft.
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Nochmal: Bevor der ver-urteilten Person das Urteil zugestellt wird, weiß die Person nicht einmal, das ein Verfahren gegen sie läuft – sic! >>> Erst mit der Urteils- Zustellung, erfährt die Person, dass ein Verfahren läuft, und sie bereits verurteilt ist, aber Beufung einlegen kann.
Bei den alten Stand- Rechts- Verfahren (Ständestaat, Wehrmacht, etc.) war der Beschuldigte immer anwesend – und wurde dann verurteilt.
Österreichs Rechtswesen sieht es als nicht wesentlich an, dass die beschuldigte Person, an ihrer eigenen Stand- Rechts- Verhandlung teilnimmt.
Der jeweils verurteilten Person wird im Nachhinein das Urteil mitgeteilt (kann bis zu 6 Wochen Haft sein – oder der totale Vermögens- Entzug= total-Enteignung), und dagegen darf die Person dann Berufung einlegen.
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Diese Berufung wird von der gleichen Stand- Rechts- Sachbearbeiterin bearbeitet, die auch schon das Urteil gesprochen hat (also Chancen bei … wenig bis null).
Die EMRK (=im Verfassungs- Rang), Artikel 6 (Unschuldsvermutung, Recht auf ein faires Verfahren, etc.) ist völlig außer Kraft – und damit die Verfassung außer Kraft – und damit lupenreiner Verfassungsbruch, der hier als Stand- Rechts- Verfahrens- Ablauf dargebracht wird – sic!
Stand- Rechts- „Urteile“: Eine Polizei- Sachbearbeiterin kann bis zu 6 Wochen Haft, bzw. bis zum Entzug des gesamten Vermögens „urteilen“.
Man beachte – die Strafen die eine Polizei- Sachbearbeiterin im (gesetzlich durch so vorgegebenen) Stand- Gerichts- Verfahren verhängen kann, sind heftig:
Zitat: … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Z 2, 3a und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion,
in den Fällen der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, in den Fällen der Z 3 und 3a mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Wer bereits einmal rechtskräftig nach Z 4 bestraft wurde, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 20 000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden. <<< Zitat Ende
Man beachte:
+>>>Haftstrafe: Eine einfache Polizei- Sachbearbeiterin, kann in einem solchen Stand- Rechts- Verfahren, bis zu sechs Wochen Haft verhängen – in einem Ein- Personen- Stand- Rechts- Verfahren – sic!
Dauerhaft für Beschuldigten möglich:
Und was ist, wenn diese Stand- Gerichts- 6 Wochen Haft vorbei sind – dann kommen die nächsten Stand- Gerichts- 6 Wochen.
Keine Abriegelung:
Jederzeit kann im Rahmen einer neuen solchen Straf- Verfügung, diese 6-Wochen-Haft-Strafe erneut verhängt werden, über die gleiche zur Vernichtung vorgesehene Ziel- Person – von einer einfachen Polizei- Sachbearbeiterin.
So kann so eine Person über lange Zeit in Haft gehalten werden – ohne jemals vor einem ordentlichen Gericht verurteilt worden zu sein (= wie im 3. Reich – genau so -sic!)
Und wenn man nachfragt, bekommt man von der Polizei die Antwort, dass die Bevölkerung geschützt werden müsse.
Genauso lief es bei der GESTAPO mit den KZ- Einweisungen. Und genau die gleiche Begründung: Schutzhaft für die betroffene Person, weil die Bevölkerung vor diesen „schlimmen Täter-innen“ geschützt werden sollte.
Die Zeiten ändern sich NICHT – denn Methoden und Begründungen bleiben gleich.
+>>>Geld-Strafe / Vermögens- Entzug: Eine einfache Polizei- Sachbearbeiterin, kann in einem solchen Stand- Rechts- Verfahren, bis zu 20.000 Euro Strafe, UND einen Verfall des Vermögens per Urteil fixieren – in einem Ein- Personen- Stand- Rechts- Verfahren – sic!
Man beachte weiter folgende Straf-Bestimmung:
„Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.“
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Wenn dieser Gegenstand das Vermögen der betroffenen Person ist – also es wird gesagt, mit diesem Vermögens- Geld wurde dies und jenes finanziert, was als national- sozialistisch gilt, so können – von einer einfachen Polizei- Sachbearbeiterin, ganze Vermögen eingezogen werden – enteignet werden – ohne Gerichtsverfahren – nur als einfacher Verwaltungs- Akt (=exakt auf die gleiche Weise, wurden damals die Juden enteignet).
Schon alleinig für die Anfertigung von Flugblättern braucht man Geld – entweder man hat selbst einen Kopierer (den man kaufen muss – dessen Druckpatronen man auch kaufen muss), oder man geht zu einer Kopier- Stelle und lässt kopieren (Kosten pro Kopie).
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Wer kein Vermögen mehr hat, kann keine Kopien mehr anfertigen= man muss der zur Vernichtung vorgesehenen Person das gesamte Vermögen wegnehmen. Alles Geld, damit nicht mal mehr 50,– Euro für Kopien bleiben.
Man beachte auch dies:
Geld- Enteignung um Gefängnis sicherzustellen: Wenn die zur Vernichtung vorgesehene Zielperson kein Geld mehr hat, um die Strafen zu bezahlen, muss diese Person in Haft.
Diese Haft kann – wie vorig beschrieben (keine Abriegelung) – jederzeit beliebig verlängert werden, im Rahmen der Polizei- Stand- Rechts- Verfahren.
Ob nun 500,– Euro, oder 500.000,– Euro, oder 5 Millionen Euro – egal – es gibt keine Ent- Eignungs- Obergrenze in Ziffer 4, eine einfache Polizei- Sachbearbeiterin kann dies im Rahmen eines Stand- Rechts- Verfahrens verfügen / enteignen – sic! (=wie im 3. Reich die Juden- Enteignung – genau gleich – sic!).
Wie viele Vermögen, in den letzten mehr als 15 Jahren, mit der Ziffer 4 enteignet wurden, ist unklar.
Österreichs gleichgeschaltete Medien wollen darüber nicht berichten (statt dessen mindestens 1x wöchentlich Lobeshymnen, wie einwandfrei die Justiz und wie korrekt doch die Polizei sei), weil sie von der Richtigkeit dieser Staats- Terror- und Vernichtungs- Maßnahmen überzeugt sind.
Die Polizei selbst gibt keine Auskünfte, über “verfallene”= enteignete Vermögen.
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Wer – in letzter Konsequenz – von diesen Enteignungen profitierte (=Vermögenswerte aus dem Staatsbesitz billig erstand = gleicher Mechanismus wie im 3. Reich) – ist akuell unklar, weil wird von den Behörden nicht veröffentlicht.
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Es ist hier die gleiche Situation wie bei den GSZ/VUZ= wer genug zahlt, bekommt was er will.
Gesetzlich angeordneter Verfassungsbruch für die Polizei- Sachbearbeiterin
Die EMRK (=im Verfassungs- Rang), Artikel 6 (Unschuldsvermutung, Recht auf ein faires Verfahren, etc.) ist völlig außer Kraft – und damit die Verfassung außer Kraft – und damit lupenreiner Verfassungsbruch, der hier als Gesetzes- Text dargebracht wird – sic!
Weitergehend:
Ziffer 4 / Zitat: 4. sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3g des Verbotsgesetzes 1947, BGBl. Nr. 13/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023, bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, …
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Das Verbots- Gesetz ist im Verfassungs- Rang. Wie kann ein einfaches weiteres Verwaltungs- Gesetz die Verbots- Gesetz- Fixierungen erweitern? <<< Ist das auch Verfassungsbruch?
Völlig freie Verbrechens- Gestaltung durch die Polizei- Sachbearbeiterin
4. sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3g des Verbotsgesetzes 1947, BGBl. Nr. 13/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023, bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, …
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Diese „andere“ wird nicht definiert. In völlig freier Abwicklung, kann sich die Polizei- Sachbearbeiter-in Tatbestände einfallen lassen (gleich welcher Art) – und diese dann mit einem Urteil versehen.
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Die Polizei- Sachbearbeiterin hat die Möglichkeit, die Straftat- Bestände völlig frei zu definieren, zu gestalten – und abzuurteilen – sic! – wie damals GESTAPO und SS auch – sic!
NAZI- GESTAPO- und SS- Verfahrens- Mechanismen als Stand- Rechts- Verfahrens- Vorbild (=100%-ige Kopie der alten NAZI-Verfahrens- Mechanismen)
Es ist interessant, dass viel über KZ geschrieben wurde und wird (und das ist auch gut so), ABER kaum darüber, im Rahmen welchen Verfahrens man eigentlich ins KZ kam.
???
Wer stellte – auf Grund von welchen Rechts- Zuständen – den KZ- Einweisungs- Schein aus?
Y
Genau dieser Verwaltungs- und Verurteilungs- Ablauf wird, wenn – dann nur sehr vorsichtig angesprochen (meist aber gar nicht).
Obig wurde geschrieben: Die Polizei- Sachbearbeiterin hat die Möglichkeit, die Straftat- Bestände völlig frei zu definieren, zu gestalten – und abzuurteilen – sic! – wie damals GESTAPO und SS auch – sic!
Und genau so war es – und ist es.
GESTAPO – ja teilweise die normale Polizei – und SS stellten die Einweisungs- Scheine für die KZ aus. Ein einfacher GESTAPO – Polizei – oder SS – Sachbearbeiter erfand eine Straftat (oder sagte einfach – das ist ein Jude, der gehört sowieso ins KZ), und fixierte die KZ- Einweisung.
Y
Genau das gleiche Ein- Personen- Stand- Rechts- Verfahren, dass auch Österreich in vielen Bereichen aktuell anwendet.
Und wenn man nachfragt, bekommt man von der Polizei die Antwort, dass die Bevölkerung geschützt werden müsse – und deshalb das Stand- Recht notwendig sei.
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Die Zeiten ändern sich NICHT – DENN – die verwendeten NAZI- Methoden und Begründungen bleiben gleich.
Universitäten und Medien: Bedingungslose Verteidigung des Stand- Rechts- Systems, als „Meilenstein in Österreichs Rechtsgeschichte“
Dass lupenreine NAZI- Verfahren umgesetzt werden – sowohl bei GSZ/VUZ wie auch bei den Stand- Rechts- Verfahren – wissen beide Institutionen, es stört sie aber nicht.
Die Medien verschweigen alle Fälle, die im Rahmen dieser juristischen Systematiken (GSZ/VUZ, Stand- Rechts- Verfahren, etc.) abgewickelt werden.
Es herrscht in den Medien die tiefe Überzeugung, dass die Entrechtung des Bürgers (wie sie in solchen Verfahrens- Abläufen umgesetzt wird) eine Notwendigkeit ist, und umgesetzt werden sollte.
Durch gezieltes Verschweigen von Fällen, wird sichergestellt, dass der einfache Bürger gar nicht weiß, was so läuft – wie die Behörden in NAZI- Strukturen agieren.
Die Universitäten sind in der Darstellung der Zustände durchaus korrekt-offen. Die Studenten erhalten voll Information bezüglich der Gegebenheiten – auch der notwendigen Verfassungsbrüche – auch über den notwendigen Betrug am Klienten – und so weiter.
„Das in Österreich wieder eingeführte Stand- Recht, also das Stand- Gerichts- Verfahren, gilt europaweit als Meilenstein in der Einführung einer effizienten juristischen Umsetzung. Die mögliche Schutzhaft für Verbrecher ist eine nötige Maßnahme, um die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Land zu schützen.“ – so Juristen- Professor Rainer von der Uni Salzburg in einer seiner Vorlesungen.