So. Dez 22nd, 2024

FPI- Anmerkung zum Erlass:
Man beachte – es wird hier NICHT enteignet, sondern eine Zwangsverwaltung der Vermögen eingeführt, und somit die Dispositions- Gewalt über die Vermögen / Firmen, von ihren Eigentümern, auf den russischen Staat übertragen.

Dies betrifft nicht nur grundsätzliche ausländische Unternehmen und Vermögen, sondern auch jene RUS- Oligarchen, die sich dem Westen angeschlossen haben, und ihre Firmen, die in Russland Geld machen, z. B. in UK oder den Niederlanden (oder sonst wo – auch Schweiz) registriert haben.
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Das bedeutet, dass mit diesem Erlass, jene Oligarchen, mit denen der Westen in Russland noch wirtschaftliche (Stör-) Aktivitäten ausführt, nun wertlos sind, weil sie keinen Zugriff mehr auf das Vermögen / die Firmen haben.
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Präsidialdekret Nr. 302 vom 25. April 2023

VERORDNUNG DES PRÄSIDENTEN DER RUSSISCHEN FÖDERATION

Über die vorübergehende Verwaltung bestimmter Güter

Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, dringende Maßnahmen als Reaktion auf die unfreundlichen und völkerrechtswidrigen Handlungen der Vereinigten Staaten von Amerika und mit ihnen verbundener ausländischer Staaten und internationaler Organisationen zu ergreifen, die darauf abzielen, die Russische Föderation, russische juristische und natürliche Personen rechtswidrig ihrer Eigentumsrechte zu berauben und/oder ihre Eigentumsrechte einzuschränken, um die nationalen Interessen der Russischen Föderation zu schützen, und in Übereinstimmung mit den föderalen Gesetzen vom 30. Dezember 2006 Nr. 281-FZ „Über wirtschaftliche Sondermaßnahmen und Nr. 127-FZ vom 4. Juni 2018 „Über Maßnahmen zur Beeinflussung (Entgegenwirkung) unfreundlicher Handlungen der Vereinigten Staaten von Amerika und anderer ausländischer Staaten“, erlasse ich hiermit:

1. Stellen Sie fest, dass für den Fall, dass der Russischen Föderation und (oder) russischen juristischen Personen oder Einzelpersonen das Eigentumsrecht an Eigentum entzogen wird, das sich auf dem Territorium fremder Staaten befindet, die unfreundliche Handlungen in Bezug auf die Russische Föderation begehen, russische juristische Personen und Einzelpersonen (im Folgenden – unfreundliche ausländische Staaten ) und (oder) Eigentumsrechte, Einschränkung dieser Rechte oder das Auftreten einer Bedrohung durch solche Entbehrungen, Einschränkungen, Bedrohungen der nationalen, wirtschaftlichen, energetischen oder anderen Arten der Sicherheit der Russischen Föderation , seiner Verteidigungsfähigkeit, wird eine vorübergehende Verwaltung eingeführt in Bezug auf:

a) bewegliches und unbewegliches Vermögen, das sich auf dem Territorium der Russischen Föderation befindet, von ausländischen Personen, die mit unfreundlichen ausländischen Staaten verbunden sind (einschließlich, wenn diese ausländischen Personen Bürger oder Einwohner dieser Staaten sind, der Ort ihrer Registrierung, der Ort ihrer privilegierten wirtschaftlichen Tätigkeit oder der Ort ihres privilegierten Gewinns aus ihrer Tätigkeit in diesen Staaten liegt), sowie von Personen, die von diesen ausländischen Personen kontrolliert werden (im Folgenden „Personen aus unfreundlichen ausländischen Staaten“)

b) Wertpapiere, die Personen aus nicht befreundeten ausländischen Staaten gehören, Anteile am genehmigten Kapital (Aktienkapital) russischer juristischer Personen

c) Eigentumsrechte, die Personen aus nicht befreundeten ausländischen Staaten gehören.

  1. Genehmigung des beigefügten Verzeichnisses des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, der Wertpapiere, der Anteile am genehmigten (Aktien-)Kapital russischer juristischer Personen und der Vermögensrechte, für die eine vorläufige Verwaltung eingeführt wird.
  2. Die Bestimmung der Föderalen Agentur für die Verwaltung des Staatseigentums als vorläufiger Verwalter.
  3. Der Präsident der Rußländischen Föderation kann, auch auf Vorschlag der Bundesagentur für staatliche Vermögensverwaltung, eine andere Person als vorläufigen Verwalter bestimmen.
  4. Der vorläufige Verwalter übt die Befugnisse des Eigentümers von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Wertpapieren, Anteilen am genehmigten (Stamm-)Kapital einer russischen juristischen Person und Vermögensrechten (im folgenden: Vermögen) aus, die unter vorläufiger Verwaltung stehen, mit Ausnahme der Befugnis, über das Vermögen zu verfügen.
  5. Der vorläufige Verwalter führt eine Bestandsaufnahme des unter vorläufiger Verwaltung stehenden Vermögens durch und sorgt für die Sicherheit dieses Vermögens.
  6. Die Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Verwaltung des Vermögens erfolgt zu Lasten der Einnahmen aus der Nutzung des Vermögens.
  7. Die vorläufige Verwaltung des Vermögens wird durch einen Beschluß des Präsidenten der Rußländischen Föderation beendet.
  8. Dieser Erlaß tritt am Tage seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.

W. Putin

Moskau, Kreml 25. April 2023 №302

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