Mo. Dez 23rd, 2024

Dekret über die Anwendung besonderer wirtschaftlicher Maßnahmen im Bereich der Außenwirtschaftstätigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit Russlands.

Wladimir Putin unterzeichnete einen Erlass über besondere wirtschaftliche Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit Russlands im Bereich der Außenwirtschaft.

Text des Dekrets:

Zusätzlich zu den Maßnahmen, die in den Dekreten des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 79 vom 28. Februar 2022 „Über die Anwendung besonderer wirtschaftlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit unfreundlichen Handlungen der Vereinigten Staaten von Amerika und ausländischer Staaten und internationaler Organisationen, die sich ihnen anschließen“ und Nr. 81 vom 1. März 2022 „Über zusätzliche vorübergehende wirtschaftliche Maßnahmen zur Gewährleistung der finanziellen Stabilität der Russischen Föderation“ festgelegt sind, erlasse ich zur Gewährleistung der Sicherheit der Russischen Föderation und des ununterbrochenen Funktionierens der Industrie ein Dekret:

  1. bis zum 31. Dezember 2022 die Anwendung der folgenden wirtschaftlichen Sondermaßnahmen zu gewährleisten:

a) ein Verbot der Ausfuhr aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation und (oder) der Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation von Erzeugnissen und (oder) Rohstoffen gemäß den von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Listen;

b) Beschränkung der Ausfuhr aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation und (oder) der Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation von Erzeugnissen und (oder) Rohstoffen gemäß den von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Listen.

  1. Es wird festgelegt, daß die in Absatz 1 dieses Erlasses vorgesehenen Maßnahmen nicht für Erzeugnisse und/oder Rohstoffe gelten, die aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation ausgeführt und von Bürgern der Russischen Föderation, Ausländern und Staatenlosen zum persönlichen Gebrauch in die Russische Föderation eingeführt werden.
  2. der Regierung der Russischen Föderation die Befugnis zu erteilen, die Einzelheiten der Anwendung der in Ziffer 1 dieses Erlasses vorgesehenen Maßnahmen in bezug auf bestimmte Arten von Erzeugnissen und (oder) Rohstoffen sowie in bezug auf bestimmte juristische und (oder) natürliche Personen festzulegen.
  3. Die Regierung der Russischen Föderation legt innerhalb von zwei Tagen die Listen der ausländischen Staaten fest, die für die Anwendung der in Satz 1 dieses Erlasses vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind.
  4. Dieses Dekret tritt am Tag seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft.

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