Mo. Dez 23rd, 2024

UPDATE-1:

Lügen über Putin – geregelt oder nicht?

Nach Durchsicht des Artikels meinte Jemand: „Die haben viel geregelt, aber die Lügen über Putin sind da nicht geregelt – also Lügen- und Hetz- Propaganda über russische Politiker-innen, ist durchaus erlaubt – stimmts?“

Interessante Frage, die mit einem ein-eindeutigen J-EIN beantwortet wurde. Warum – darum:

Politiker-innen im Militär- Bereich sind geregelt – jede Lüge über sie ist automatisch eine Lüge über die russische Armee und fällt – u. a. – in das entsprechende Gesetz.

Also wer über Schoygu lügt – gleich wo weltweit – fällt unter das russische „Lügen über die russische Armee“ – Gesetz?
JA, denn Schoygu ist de facto Armee- Leitung, außerdem Armee- General, also Teil der Armee – ja – und wer über Schoygu lügt, lügt über die russische Armee.

Und wenn man über Industrieminister Manturov lügt?
Dann ist das eine Verleumdung – die russisch (wie überall auf der Welt) gesetzlich verboten ist, und gerichtlich verfolgt wird. Solche Lügen fallen aber nicht unter das Armee-Lügen-Gesetz.

Und wer über Putin lügt – fällt auch in das normale Verleumdungs- Gesetz – aber nicht in das Armee- Lügen- Gesetz?
Y
Das Armee- Lügen- Gesetz ist ein Zusatz. Wer über Schoygu lügt, fällt unter das normale Verleumdungs- Gesetz, UND unter das Armee- Lügen- Gesetz. Und bei Putin ist es genau so – wie bei Schoygu.

Bei Putin ist das Armee- Lügen- Gesetz anwendbar – ja warum?
Y
Putin ist Ober- Kommandierender der Russischen Armee. Wer immer gegen Putin lügt – lügt somit auch gegen die russische Armee – und fällt unter das russische Armee- Lügen- Gesetz – sic!
Nochmal, damit das jeder begreift:

Putin ist Ober- Kommandierender der russischen Armee. Wer immer gegen Putin lügt – in welcher Form auch immer gelogen wird / und wo weltweit auch immer gelogen wird – lügt somit auch gegen die russische Armee – und fällt unter das russische Armee- Lügen- Gesetz – sic!
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FPI empfiehlt DIESEN FPI- Artikel zu lesen (wenn sie ihn schon gelesen haben – lesen sie ihn nochmal – sic!
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Weißrussland und die Gesetzgebung

FPI ist mit der weißrussischen Gesetzgebung nicht vertraut – und kann deshalb darüber keine Aussagen machen. Es ist also unklar, ob Weißrussland – dem russischen Beispiel folgend – ebensolche Gesetze wie Russland erlassen hat (UN- Charta und A/RES 2625 (XXV) als Basis).
Y
Gerade eben wurde Tichanovskaya – in Abwesenheit – zu 15 Jahren Haft verurteilt / wegen Hochverrat und Umsturzversuch und noch ein paar Paragraphen.
Y
Wäre ich westliche Politiker-in oder Journalist-in, ich wäre vorsichtig, und würde in keiner Weise mehr weißrussische Gegebenheiten ansprechen, OHNE die weißrussischen gesetzlichen Regelungen zu kennen.
Grundsätzlich kopiert Weißrussland „gute Ideen“ aus Russland (warum auch nicht – eine gute Idee zu kopieren, ist ja nur vorteilhaft). Inwieweit auch hier dem russischen Gesetzes- Beispiel gefolgt wurde, ist unklar (FPI hat hier keinen Einblick – wie obig schon dargestellt).
Allen Aktivist-innen = Politiker-innen und Journalist-innen sei aber ein alter Spruch ans Herz gelegt: „Vorsicht ist die Mutter der Porzellan- Kiste“ (und das hier gegebene Völkerrechts- und Weißrussland- Justiz- Porzellan ist „Porzellan extra-dünn – maximierte Bruchgefahr“.
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Warum diese Warnungen durch FPI an eigentlich politische Gegner-innen?

FPI erkennt aus den Medien- Analysen und sonstigen „Einpeitschungen“ sehr klar, dass eine gewaltige Kampagne seit Jahren am Werke ist.
Y
Es ist nur natürlich, dass viele dieser Kampagne erliegen – nicht aus korrekter Überlegung, sondern aus zielgerichteter Des-information die zu falscher Beurteilung der Gesamt- Struktur führt.
Y
Solche Verführten sind zwar in ihrem Tun – de jure Vorsatz- Täter – aber de facto Verführte / und sehr bewusst sehr ahnungslos Gehaltene, die auf Basis falscher Grund- Annahmen, falsche Aktivitäten setzen.
Auch Vertrauen spiel hier eine Rolle – Universitäts- Professor-innen / Jurist-innen / Partei- Vordenker- innen / Intellekuell-innen / Küstler-innen – genau den wird vertraut. Dass diese hochgradigen Intellektuell-innen von Universitäten, Justiz und Parteien, das Vertrauen ihrer Anhänger-innen auf schändlichste missbrauchen, wissen jene nicht, die missbraucht werden.

Dass jene, die sowieso missbraucht werden, nun auch noch – ohne es zu ahnen – in eine Straffälligkeit hineintappen – ist hochgradig ungerecht.

Genau deshalb dieser Aufklärungs- Artikel.

Und an alle Betroffenen nochmal der Rat: „Vorsicht ist die Mutter der Porzellan- Kiste“ (und das hier gegebene Völkerrechts- Russland / Weißrussland- Justiz- Porzellan ist „Porzellan extra-dünn – maximierte Bruchgefahr“.
+++ Man beachte auch: FPI wünscht der 23.800-Mitarbeiter-Staatsanwaltschaft von Bastrykin, dass es möglich wird, alle Verantwortlichen für den Beschuss der Donbass- Zivilgebiete von 2014-2022 und auch 2022/23 (es wird noch immer beschossen) zur Rechenschaft zu ziehen.
Egal ob dies ein OSZE- Beobachter war, der über Handy den Ukraine- Beschussmannschaften die Koordinaten durchgab, oder ob es jene hochrangigen Offiziere bei der NATO waren, die das leiteten, oder jene hochrangigen Politiker-innen (und deren Hinter-Männer-Frauen), die das anordneten.
Y
Was hier umgesetzt wurde, ist nicht mehr und nicht weniger, als der Versuch der Auslöschung einer Menschengruppe wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Es gibt hier keinen Unterschied zu den Verbrechen von „damals“ (=1941-44 in der Sowjet- Union durch die deutsche Wehrmacht).

Österreich-Spezial: Verfassungsministerin Edtstadler als Österreichs Polit- Militär- und Journalismus- Universal- Sündenbock:

Verfassungs- Ministerin Edtstadler – für ALLES verantwortlich – unglaublich clever gemacht, von der aktuell aktiven Politik.
Nun hat Österreich seit ein paar Jahren eine Minister- Spezialität – nämlich eine Verfassungs- Ministerin. Das ist Karoline Edtstadler, im Zivilberuf Staatsanwältin (und zwar Ober- Staatsanwältin bei der Wirtschafts- und Korruptions- Staatsanwaltschaft).
Sie ist für die Einhaltung der Verfassung zuständig (so ihre Job- Beschreibung / logisch als Verfassungs- Ministerin und juristische Fach- Person / siehe ihren Beruf).
Für all jene, die sich fragen, warum Österreich eine Verfassungs- Ministerin brauchte – nun – deshalb (Russland war seit Jahren geplant – die entsprechenden rechtlichen Absicherungen wurden von langer Hand vorbereitet):

Damit wird praktisch sowohl die Verteidigungs- Ministerin (Tanner) wie auch der Außenminister (Schallenberg) aller Verantwortung entbunden, denn es wäre die Aufgabe der Verfassungs- Ministerin, vor völkerrechts- widrigem Verhalten zu warnen, und dies – mit Einschaltung des Bundeskanzlers und des Bundespräsidenten – zu versuchen zu unterbinden (man denke nur an die jahrelangen mannigfaltigen Völker-Rechtsbrüche durch das Ö- Außenministerium unter Schallenberg, Brüche der UN- Charta und der A/RES 2625 (XXV) 1970 die durch Artikel 9 der Ö- Bundesverfassung, in den Ö- Rechts- Zustand eingebunden sind, – alles im Verantwortungsbereich von Edtstadler).
???
Aber das Außenministerium hat doch ein Völkerrechts- Büro – das Völkerrecht definiert – und ist doch damit auch verantwortlich? NEIN, wenn dieses Völkerrechtsbüro vermitteln kann, dass es sich voll auf die Verfassungs- Ministerin, und deren Expertisen verlassen hat.

Sollte Russland Kriegs- Rechts- Verfahren zu Österreich – Aktivitäten machen, so gibt es de facto und de jure – für die letzen paar Jahre – eine Haupt- Angeklagte: Verfassungs- Ministerin Edtstadler. Die anderen Ö- Polit- Angeklagten, sind nur Sub- Täter, und somit Neben- Angeklagte – sic!
Y
Alle Polit- Verantwortlichen (Minister, etc.), aber auch jene von Militär und Medien, werden sagen „Ich hätte das doch nie gemacht, wenn ich gewusst hätte, dass dies völkerrechts- widrig ist. Es wäre Aufgabe von Verfassungsministerin Edtstadler gewesen, mich über die Ungesetzlichkeit meines Tuns zu informieren, und mich so von Straftaten abzuhalten. Ich habe keine Fach- Kenntnis und habe mich voll auf die Expertisen von Verfassungs- Ministerin Edtstadler verlassen.“

Frau Edtstadler, darf man fragen, haben sie sich schon mal überlegt, einen Zweit- Wohnsitz in Florida oder Kalifornien vorzubereiten?

Original- Artikel vom 6. März 2023 / 09:55

Vielfach glaubt man im Westen, nur das Gesetz „Lügen über die russische Armee“ beachten zu müssen, und das auch nur in Moskau (weil dies in Berlin oder Wien ja nicht gilt).
Y
Diese Meinung – bezogen auf das Gesetz „Lügen über die russische Armee“ ist falsch.
Ob die betroffenen Politiker-innen oder Journalist-innen nun ihren Sitz (=die Örtlichkeit der Tat- Begehung) in Moskau oder Minsk haben, Prag oder Warschau, Berlin (München, Düsseldorf – wo auch immer) oder Brüssel, München oder Wien (Salzburg, Graz, Linz – wo auch immer) – egal – wer immer wo auch immer dahingehend Straf- Tat- Bestände setzt, ist durch diese russischen Gesetze verfolgbar (weil de jure Völkerrechts- Bruch / siehe UN- Charta sowie A/RES 2625 (XXV) von 1970).
X
Anmerkung: Das Gesetz bezüglich Lügen über die russische Armee ist am Ende dieses Artikels eingestellt, und wird dahingehend auch bewertet.
FPI rät den Leser-innen, zuerst den Artikel zu lesen, um die Gesetzes- Logik zu verstehen – und dann das Gesetz „Lügen über die russische Armee“ durchzulesen und Schlüsse daraus zu ziehen.
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FPI- Abmerkung / Strafbarkeit: Ob die betroffenen Politiker-innen oder Journalist-innen nun ihren Sitz (=die Örtlichkeit der Tat- Begehung) in Moskau oder Minsk haben, Prag oder Warschau, Berlin (München, Düsseldorf – wo auch immer) oder Brüssel, München oder Wien (Salzburg, Graz, Linz – wo auch immer) – egal – wer immer wo auch immer dahingehend Straf- Tat- Bestände setzt, ist durch diese russischen Gesetze verfolgbar (weil de jure Völkerrechts- Bruch / siehe UN- Charta sowie A/RES 2625 (XXV) von 1970).

Man beachte, Politiker-innen und Journalist-innen werden von ihren Führungs- Personen (die jeweils vollinhaltlich informiert sind / es gab und gibt ständig umfassende Schulungen dazu für das Führungs- Personal) bewusst nicht informiert, damit ihre Arbeitstätigkeit (vor allem bei Journalist-innen) nicht durch Straftat- Bewusstsein (Angst vor der russischen Gesetzgebung) eingeschränkt wird (man braucht willige Umsetzer-innen, die hetzen und lügen wie es gebraucht wird – ohne Schranken).
Y
Im Bedarfsfall wird dann die Strafrechts- Veranwortung von den Chef-Redakteur-innen auf die Sub-Redakteur-innen abgewälzt (das System hier ist ausgeklügelt und unglaublich clever gemacht – die wahren Drahtzieher-innen haben sich alle Flucht- Möglichkeiten offen gelassen / die nützlichen Idiot-innen sind jene die die Zeche zahlen werden).
Österreich hat zu dem Zweck sogar eine eigene Verfassungs- Ministerin installiert, auf die sich Außen- und Verteidigungs- Ministerium berufen – und auf die alle Schuld abgewälzt wird.

Österreichs Verfassungs- Ministerin Edtstadler (im Normal- Beruf Ober- Staatsanwältin bei der Wirtschafts- und Korruptions- Staatsanwaltschaft), als Universal- Schuldige, für Ö- Regierungs- Völkerrechts- Verbrechen.
Russlands General- Staatsanwalt Alexander Bastrykin / seine 23.800-Mitarbeiter große Behörde / Staatsanwaltschaft verfolgt genau jene Straftaten, die u. a. die Verletzung von UN- Charta und A/RES 2625 (XXV) betreffen.
Ein eventueller „Honeymoon“ mit Edtstadler wird interessant – sic!

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Basis-Dokumente zum nachfolgenden Sachverhalt:
Die UN- Charta – hier Link in Langschrift: https://treaties.un.org/doc/publication/ctc/uncharter.pdf
Die A/RES 2625 (XXV) von 1970 – hier Link in Langschrift: https://treaties.un.org/doc/source/docs/A_RES_2625-Eng.pdf

Für Österreich sei besonders hingewiesen auf Artikel 9 der Ö-Bundesverfassung:
Artikel 9.

  1. (1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.
  2. (2) Durch Gesetz oder durch einen gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigten Staatsvertrag können einzelne Hoheitsrechte auf andere Staaten oder zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden. In gleicher Weise können die Tätigkeit von Organen anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen im Inland und die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt sowie die Übertragung einzelner Hoheitsrechte anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen auf österreichische Organe vorgesehen werden. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass österreichische Organe der Weisungsbefugnis der Organe anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder diese der Weisungsbefugnis österreichischer Organe unterstellt werden.

Beachten Sie, dass in Österreich die Meinung vertreten wird, die G7 könnten durch einen Beschluss im Rahmen der „G7 rules based world order“ das Völkerrecht außer Kraft setzen (weshalb Österreich massiv die UN- Charta und A/RES 2625 (XXV) (und anderes) bricht – und auch brechen darf – sic!).
(Telefonische Auskunft des Völkerrechts- Büros des Ö-Außenministeriums)
Y
WER bzw. DURCH WAS wurde die G7 dazu ermächtigt? Durch Eigen- Ermächtigung (KEINE Ermächtigung der UN dazu – sic!)

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Zur Beurteilung dieser nachfolgenden russischen Gesetze beachten Sie folgenden Umstand:

Man beachte, dass z. B. § 275 „Hochverrat“, die Anwendung auf „Bürger der russischen Föderation“ einschränkt, andere Paragraphen wiederum haben diese Einschränkung nicht.
Die Mehrheit der nachfolgenden Gesetze / Paragraphen beziehen sich NICHT auf „Bürger der russischen Föderation“ (wie manche sonstigen Gesetze, die dahingehend diese Einschränkung haben), sondern auf jeden, der diese Straftat begeht – ob nun russischer Staatsbürger, oder französischer Staatsbürger, oder welche Staatsbürgerschaft auch immer.

Die Anwendung der russischen Straftat- Bestände ist somit nicht nur auf russischem Staatsgebiet möglich, sondern international, weil internationales Recht = Völkerrecht (UN- Charta + A/RES 2625 (XXV) von 1970) verletzt wurde.

Ob die betroffenen Politiker-innen oder Journalist-innen nun ihren Sitz (=die Örtlichkeit der Tat- Begehung) in Moskau oder Minsk haben, Prag oder Warschau, Berlin (München, Düsseldorf – wo auch immer) oder Brüssel, München oder Wien (Salzburg, Graz, Linz – wo auch immer) – egal – wer immer wo auch immer dahingehend Straf- Tat- Bestände setzt, ist durch diese russischen Gesetze verfolgbar (weil de jure Völkerrechts- Bruch / siehe UN- Charta sowie A/RES 2625 (XXV) von 1970).

Diese Gesetze richten sich somit an international durchgeführte Straftaten, die de jure Staats- interne Ausführungs- Gesetze, für völkerrechtlich- internationale Straftatbestände bilden.
Die Völkerrechts- Elemente die hier die Basis bilden, sind einerseits die UN- Charta, und andererseits (im Schwerpunkt), die A/RES 2625 (XXV) von 1970.
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„Strafgesetzbuch der Russischen Föderation“ vom 13.06.1996 N 63-FZ (Fassung vom 29.12.2022)

Strafgesetzbuch der Russischen Föderation Kapitel 29. STRAFTATEN GEGEN DIE VERFASSUNGSMÄSSIGE ORDNUNG

SYSTEM UND DIE STAATLICHE SICHERHEIT

Artikel 275. Hochverrat
Art. 275.1. vertrauliche Zusammenarbeit mit einem ausländischen Staat oder einer internationalen oder ausländischen Organisation
Artikel 276. Spionage .
Artikel 277. Attentat auf das Leben eines Staates oder einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens
Artikel 278. Gewaltsame Ergreifung der Macht oder gewaltsame Aufrechterhaltung der Macht
Artikel 279. Bewaffneter Aufruhr
Gemäß Artikel 280. Öffentliche Aufrufe zu extremistischen Aktivitäten
Art. 280.1 Öffentliche Aufrufe zu Handlungen, die auf die Verletzung der territorialen Integrität der Russischen Föderation gerichtet sind.
Art. 280.2 Verletzung der territorialen Integrität der Russischen Föderation.
Art. 280.3 Öffentliche Handlungen, die darauf abzielen, den Einsatz der Streitkräfte der Russischen Föderation zum Schutz der Interessen der Russischen Föderation und ihrer Bürger oder zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit oder die Ausübung der Befugnisse der staatlichen Behörden der Russischen Föderation zu diesen Zwecken zu diskreditieren
Art. 280.4 Öffentliche Aufrufe zu Aktivitäten, die sich gegen die Sicherheit des Staates richten
Artikel 281. Abzweigung
Artikel 281.1. Erleichterung von subversiven Aktivitäten
Artikel 281.2. Ausbildung zum Zweck subversiver Tätigkeiten
Artikel 281.3. Organisation einer subversiven Vereinigung und Beteiligung an einer solchen
Artikel 282. Aufstachelung zu Hass oder Feindschaft sowie Herabwürdigung der Menschenwürde.
Art. 282.1. Organisation einer extremistischen Vereinigung.
Art. 282.2. Organisation der Aktivitäten einer extremistischen Vereinigung
Artikel 282.3. Finanzierung einer extremistischen Tätigkeit
Artikel 282.4. wiederholte Förderung oder öffentliche Zurschaustellung von Nazi-Waren oder -Symbolen oder von Waren oder Symbolen extremistischer Organisationen oder anderer Waren oder Symbole, deren Förderung oder öffentliche Zurschaustellung durch Bundesgesetze verboten ist
Artikel 283. Offenlegung von Staatsgeheimnissen.
Artikel 283.1: Unerlaubte Erlangung von Informationen, die ein Staatsgeheimnis darstellen
Artikel 283.2: Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz von Staatsgeheimnissen.
Artikel 284. Verlust von Dokumenten, die Staatsgeheimnisse enthalten
Art. 284.1 Tätigkeit einer ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisation, die auf dem Territorium der Russischen Föderation unerwünscht ist
Art. 284.2 Anträge auf Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen die Russische Föderation, Bürger der Russischen Föderation oder russische juristische Personen

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FPI wird in diesem Artikel nicht alle Paragraphen dahinghend aufarbeiten (und es gibt dahingehend auch weitere Paragraphen außerhalb der obig genannten), nur einige als Beispiel, empfiehlt aber ALLEN möglichen Betroffenen, sich über die rechtlichen Gegenbenheiten, im Rahmen des Völkerrechts, zu informieren.
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Strafgesetzbuch der Russischen Föderation Artikel 275. Hochverrat

(in der Fassung des Föderalen Gesetzes Nr. 260-FZ vom 14.07.2022)

(Siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

Hochverrat, d.h. die von einem Bürger der Russischen Föderation begangene Spionage, die Weitergabe von Informationen, die ein Staatsgeheimnis darstellen und die ihm im Rahmen seines Dienstes, seiner Arbeit, seines Studiums oder in anderen durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen Fällen anvertraut oder bekannt geworden sind, an einen ausländischen Staat, eine internationale oder ausländische Organisation oder deren Vertreter, die Hinwendung zum Feind oder die Gewährung finanzieller, materieller und technischer, beratender oder sonstiger Hilfe an einen ausländischen Staat, eine internationale oder ausländische Organisation, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten bestraft.

Wird mit einer Freiheitsstrafe von zwölf bis zwanzig Jahren und einer Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Rubel oder in Höhe des Lohns oder anderer Einkünfte des Verurteilten bis zu drei Jahren oder ohne diese Strafe mit einer Freiheitsbeschränkung von bis zu zwei Jahren bestraft.

Anmerkungen. 1. In diesem Artikel bezieht sich der Begriff „Überlaufen auf die Seite des Feindes“ auf die Teilnahme einer Person an einem bewaffneten Konflikt, militärischen Aktionen oder anderen Aktionen unter Verwendung von Waffen und militärischer Ausrüstung, die sich direkt gegen die Russische Föderation richten, von Kräften (Truppen) eines ausländischen Staates, einer internationalen oder ausländischen Organisation.

Eine Person, die die in diesem Artikel sowie in den Artikeln 276 und 278 dieses Gesetzbuches vorgesehenen Straftaten begangen hat, ist von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit, wenn sie durch freiwillige und rechtzeitige Mitteilung an die Behörden oder auf andere Weise dazu beigetragen hat, weiteren Schaden von den Interessen der Russischen Föderation abzuwenden, und wenn ihre Handlungen keine anderen Elemente einer Straftat enthalten.

FPI- Anmerkung: Man Vergleiche § 275 zu § 278 – in § 278 KEINE Einschränkung auf russische Bürger, sondern allgemein gehalten (Basis durch UN- Charta und A/RES 2625 (XXV) von 1970 – sic!)

„Strafgesetzbuch der Russischen Föderation“ vom 13.06.1996 N 63-FZ (rev. vom 29.12.2022)

Strafgesetzbuch der Russischen Föderation Artikel 278. Gewaltsame Ergreifung der Macht oder gewaltsame Beibehaltung der Macht

Handlungen, die auf eine gewaltsame Machtergreifung oder einen gewaltsamen Machterhalt unter Verletzung der Verfassung der Russischen Föderation gerichtet sind, sowie Handlungen, die auf eine gewaltsame Änderung der Verfassungsordnung der Russischen Föderation gerichtet sind

werden mit Freiheitsentzug von zwölf bis zwanzig Jahren und einer Freiheitsbeschränkung von bis zu zwei Jahren bestraft.

(in der Fassung des Föderalen Gesetzes Nr. 377-FZ vom 27.12.2009)
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
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„Strafgesetzbuch der Russischen Föderation“ vom 13.06.1996 N 63-FZ (Fassung vom 29.12.2022)

Strafgesetzbuch der Russischen Föderation Artikel 279. Bewaffneter Aufstand

Die Organisation eines bewaffneten Aufstandes oder die aktive Teilnahme daran mit dem Ziel, die verfassungsmäßige Ordnung der Rußländischen Föderation zu stürzen oder gewaltsam zu ändern oder die territoriale Integrität der Rußländischen Föderation zu verletzen

wird mit einer Freiheitsstrafe von zwölf bis zwanzig Jahren und einer Freiheitsbeschränkung von bis zu zwei Jahren bestraft.

(geändert durch das Föderale Gesetz Nr. 377-FZ vom 27. Dezember 2009)
(Siehe Text der vorherigen Ausgabe)

FPI- Anmerkung: Mal angenommen, Österreichs Außenministerium würde helfen, bei der Organisation eines Aufstandes in Russland – dann wären jene Beamten, die daran beteiligt sind, nach russischem Gesetz straffällig – und zwar international – denn – KEINE Einschränkung auf russische Bürger, sondern allgemein gehalten (Basis durch UN- Charta und A/RES 2625 (XXV) von 1970 – sic!)
FPI- Abmerkung / Strafbarkeit: Ob die betroffenen Politiker-innen oder Journalist-innen nun ihren Sitz (=die Örtlichkeit der Tat- Begehung) in Moskau oder Minsk haben, Prag oder Warschau, Berlin (München, Düsseldorf – wo auch immer) oder Brüssel, München oder Wien (Salzburg, Graz, Linz – wo auch immer) – egal – wer immer wo auch immer dahingehend Straf- Tat- Bestände setzt, ist durch diese russischen Gesetze verfolgbar (weil de jure Völkerrechts- Bruch / siehe UN- Charta sowie A/RES 2625 (XXV) von 1970).

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„Strafgesetzbuch der Russischen Föderation“ vom 13.06.1996 N 63-FZ (Fassung vom 29.12.2022)

Strafgesetzbuch der Russischen Föderation Artikel 280.3 Öffentliche Handlungen, die darauf abzielen, den Einsatz der Streitkräfte der Russischen Föderation zum Schutz der Interessen der Russischen Föderation und ihrer Bürger, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit oder die Ausübung der Befugnisse der staatlichen Behörden der Russischen Föderation zu diesen Zwecken zu diskreditieren

(in der Fassung des Föderalen Gesetzes Nr. 63-FZ vom 25. März 2022)

(siehe Text der vorherigen Ausgabe)

(eingefügt durch das Föderale Gesetz Nr. 32-FZ vom 04.03.2022)

  1. Öffentliche Handlungen, die darauf abzielen, den Einsatz der Streitkräfte der Russischen Föderation zum Schutz der Interessen der Russischen Föderation und ihrer Bürger sowie zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu diskreditieren, einschließlich öffentlicher Aufrufe zur Verhinderung des Einsatzes der Streitkräfte der Russischen Föderation zu den genannten Zwecken, sowie Handlungen, die darauf abzielen, die Ausübung der Befugnisse der Behörden der Russischen Föderation außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation zu den genannten Zwecken zu diskreditieren, und die von einer Person begangen werden, nachdem sie eingestellt worden ist

(in der Fassung des Föderalen Gesetzes Nr. 63-FZ vom 25. März 2022)

(siehe Text des vorherigen Wortlauts)

begangen hat, wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 100.000 bis 300.000 Rubel oder in Höhe des Lohns oder anderer Einkünfte des Verurteilten für einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren oder mit Zwangsarbeit bis zu drei Jahren oder mit Arrest für einen Zeitraum von vier bis sechs Monaten oder mit Freiheitsentzug für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren unter Entzug des Rechts, bestimmte Ämter zu bekleiden oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben, für denselben Zeitraum bestraft.

  1. Öffentliche Handlungen, die darauf abzielen, den Einsatz der Streitkräfte der Russischen Föderation zum Schutz der Interessen der Russischen Föderation und ihrer Bürger sowie zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in Misskredit zu bringen, einschließlich öffentlicher Aufrufe zur Verhinderung des Einsatzes der Streitkräfte der Russischen Föderation zu den genannten Zwecken, sowie Handlungen, die darauf abzielen, die Ausübung der Befugnisse staatlicher Organe der Russischen Föderation außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation zu den genannten Zwecken in Misskredit zu bringen, und die zum fahrlässigen Tod und/oder zum Tod eines Bürgers der Russischen Föderation führen.

(in der Fassung des Föderalen Gesetzes Nr. 63-FZ vom 25. März 2022)

(in der Fassung der vorherigen Fassung)

wird mit einer Geldstrafe in Höhe von dreihunderttausend bis zu einer Million Rubel oder in Höhe des Lohns oder anderer Einkünfte des Verurteilten für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und dem Entzug des Rechts, bestimmte Ämter zu bekleiden oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben, für denselben Zeitraum bestraft.

FPI- Anmerkung: Mal angenommen, Österreichs oder Deutschlands Politiker-innen oder Journalist-innen, würden Lügen über die russische Armee verbreiten (Diskreditierung – z. B. Bucha, etc.) – dann wären jene Beamt-innen, Politiker-innen, Journalist-innen, die daran beteiligt sind, nach russischem Gesetz straffällig – und zwar international – denn – KEINE Einschränkung auf russische Bürger, sondern allgemein gehalten (Basis durch UN- Charta und A/RES 2625 (XXV) von 1970 – sic!).
FPI- Abmerkung / Strafbarkeit: Ob die betroffenen Politiker-innen oder Journalist-innen nun ihren Sitz (=die Örtlichkeit der Tat- Begehung) in Moskau oder Minsk haben, Prag oder Warschau, Berlin (München, Düsseldorf – wo auch immer) oder Brüssel, München oder Wien (Salzburg, Graz, Linz – wo auch immer) – egal – wer immer wo auch immer dahingehend Straf- Tat- Bestände setzt, ist durch diese russischen Gesetze verfolgbar (weil de jure Völkerrechts- Bruch / siehe UN- Charta sowie A/RES 2625 (XXV) von 1970).
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Strafgesetzbuch der Russischen Föderation Artikel 280.4: Öffentliche Aufforderung zur Durchführung von gegen die Sicherheit des Staates gerichtete Handlungen

(Eingeführt durch das Föderale Gesetz Nr. 260-FZ vom 14.07.2022)

  1. Öffentliche Aufrufe zur Durchführung einer gegen die Sicherheit der Russischen Föderation gerichteten Tätigkeit oder zur Behinderung der Ausübung der Befugnisse der Behörden und ihrer Amtsträger zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Russischen Föderation (bei Fehlen der in den Artikeln 205.2, 280, 280.1, 280.3, 284.2 und 354 des vorliegenden Gesetzbuches vorgesehenen Tatbestandsmerkmale)

wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 100 bis 500.000 Rubel oder in Höhe des Lohns oder anderer Einkünfte des Verurteilten für einen Zeitraum von einem bis drei Jahren oder mit Freiheitsentzug für einen Zeitraum von zwei bis vier Jahren mit oder ohne Aberkennung des Rechts, bestimmte Ämter zu besetzen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben, für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren bestraft.

(2) Dieselben Handlungen, die
(a) von einer Gruppe von Personen durch vorherige Absprache;
(b) von einer Person unter Ausnutzung ihrer amtlichen Stellung;
(c) durch die Nutzung von Massenmedien oder elektronischen oder Informations- und Telekommunikationsnetzen, einschließlich des Internets

wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 000 bis zu einer Million Rubel oder in Höhe des Lohns oder anderer Einkünfte des Verurteilten für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren oder mit einer Freiheitsstrafe von drei bis zu sechs Jahren mit oder ohne Entzug des Rechts, bestimmte Ämter zu bekleiden oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren und mit einer Freiheitsbeschränkung für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder ohne eine solche Beschränkung bestraft.

  1. (3) Die in den Absätzen eins und zwei dieses Artikels genannten Handlungen, die von einer organisierten Gruppe begangen werden

begangen werden, werden mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis sieben Jahren, mit oder ohne Geldstrafe in Höhe von fünfhunderttausend bis zwei Millionen fünfhunderttausend Rubel oder in Höhe des Arbeitsentgelts oder anderer Einkünfte des Verurteilten für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren, mit oder ohne Entziehung des Rechts, bestimmte Ämter zu bekleiden oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben, für einen Zeitraum von bis zu fünfzehn Jahren und mit oder ohne Freiheitsbeschränkung für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zwei Jahren bestraft.

Anmerkung. In diesem Artikel wird unter dem Begriff „Tätigkeit gegen die Sicherheit der Russischen Föderation“ die Begehung mindestens einer der in den Artikeln 189, 200.1, 209, 210, 222 – 223.1, 226, 226.1, 229.1, 274.1, 275 – 276, 281, 283, 283.1, 284.1, 290, 291, 322, 322.1, 323, 332, 338, 355 – 357 und 359 dieses Gesetzbuches genannten Straftaten verstanden.

FPI- Anmerkung: Man beachte „von einer Person unter Ausnutzung ihrer amtlichen Stellung;“= damit sind Politiker-innen gemeint, und „durch die Nutzung von Massenmedien oder elektronischen oder Informations- und Telekommunikationsnetzen, einschließlich des Internets“= damit werden alle Journalist-innen erfasst.
Weitergehend – OHNE Einschränkung auf „russische Bürger“ – sondern international – allgemein gehalten (Basis durch UN- Charta und A/RES 2625 (XXV) von 1970 – sic!).
FPI- Abmerkung / Strafbarkeit: Ob die betroffenen Politiker-innen oder Journalist-innen nun ihren Sitz (=die Örtlichkeit der Tat- Begehung) in Moskau oder Minsk haben, Prag oder Warschau, Berlin (München, Düsseldorf – wo auch immer) oder Brüssel, München oder Wien (Salzburg, Graz, Linz – wo auch immer) – egal – wer immer wo auch immer dahingehend Straf- Tat- Bestände setzt, ist durch diese russischen Gesetze verfolgbar (weil de jure Völkerrechts- Bruch / siehe UN- Charta sowie A/RES 2625 (XXV) von 1970).
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„Strafgesetzbuch der Russischen Föderation“ vom 13.06.1996 N 63-FZ (Fassung vom 29.12.2022)

Strafgesetzbuch der Russischen Föderation Artikel 281. Abzweigung

  1. Die Begehung einer Explosion, Brandstiftung oder anderer Handlungen, die auf die Zerstörung oder Beschädigung von Unternehmen, Bauwerken, Verkehrsinfrastruktureinrichtungen und Verkehrsmitteln, Kommunikationsmitteln, lebenswichtigen Einrichtungen der Bevölkerung gerichtet sind, mit dem Ziel, die wirtschaftliche Sicherheit und die Verteidigungsfähigkeit der Russischen Föderation zu untergraben.

(in der Fassung des Föderalen Gesetzes Nr. 195-FZ vom 27.07.2010)

(in der geänderten Fassung der vorherigen Fassung)

wird mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren bestraft.

(2) Die gleichen Handlungen:

(a) die von einer organisierten Gruppe begangen wurden;

(b) die zu einem erheblichen Sachschaden oder anderen schwerwiegenden Folgen geführt haben, werden mit Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren bestraft.

wird mit Freiheitsstrafe von zwölf bis zwanzig Jahren bestraft.

(Zweiter Teil, geändert durch Bundesgesetz vom 30.12.2008 N 321-FZ)

(Siehe Text der vorherigen Ausgabe)

  1. Die in den Teilen eins oder zwei dieses Artikels vorgesehenen Handlungen, wenn sie die vorsätzliche Herbeiführung des Todes eines Menschen zur Folge haben

werden mit einer Freiheitsstrafe von fünfzehn bis zwanzig Jahren oder mit lebenslänglichem Freiheitsentzug bestraft.

(Der dritte Teil wurde durch das Bundesgesetz vom 30.12.2008 N 321-FZ eingeführt)

FPI- Abmerkung / Strafbarkeit: Ob die betroffenen Politiker-innen oder Journalist-innen nun ihren Sitz (=die Örtlichkeit der Tat- Begehung) in Moskau oder Minsk haben, Prag oder Warschau, Berlin (München, Düsseldorf – wo auch immer) oder Brüssel, München oder Wien (Salzburg, Graz, Linz – wo auch immer) – egal – wer immer wo auch immer dahingehend Straf- Tat- Bestände setzt, ist durch diese russischen Gesetze verfolgbar (weil de jure Völkerrechts- Bruch / siehe UN- Charta sowie A/RES 2625 (XXV) von 1970).
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„Strafgesetzbuch der Russischen Föderation“ vom 13.06.1996 N 63-FZ (Fassung vom 29.12.2022)

Strafgesetzbuch der Russischen Föderation Artikel 281.1 Beitrag zu subversiven Aktivitäten

(Eingeführt durch das Föderale Gesetz Nr. 586-FZ, 29.12.2022)

  1. Die Anstiftung, Anwerbung oder sonstige Veranlassung einer Person zur Begehung mindestens einer der in Artikel 281 dieses Gesetzbuches genannten Straftaten, die Bewaffnung oder Ausbildung einer Person zur Begehung der genannten Straftaten sowie die Finanzierung der Subversion

werden mit einer Freiheitsstrafe von acht bis fünfzehn Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von dreihunderttausend bis siebenhunderttausend Rubel oder in Höhe des Lohns oder sonstigen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von zwei bis vier Jahren oder ohne eine solche Strafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

  1. (2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Handlungen, die von einer Person unter Ausnutzung ihrer amtlichen Stellung begangen werden, –

werden mit Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren und mit Geldstrafe von fünfhunderttausend bis zu einer Million Rubel oder in Höhe des Arbeitsentgelts oder anderer Einkünfte des Verurteilten für drei bis fünf Jahre oder ohne eine solche Strafe oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.

  1. Die Beihilfe zur Begehung mindestens einer der in Artikel 281 dieses Gesetzbuches vorgesehenen Straftaten

wird mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren bestraft.

(4) Wer die Begehung mindestens eines der in § 281 dieses Gesetzbuchs genannten Verbrechen organisiert oder anleitet sowie die Finanzierung der Sabotage organisiert, wird

wird mit einer Freiheitsstrafe von fünfzehn bis zwanzig Jahren mit einer Freiheitsbeschränkung von einem bis zwei Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.

Anmerkungen. 1. In diesem Gesetzbuch gilt als Finanzierung von Sabotage die Bereitstellung oder Entgegennahme von Geldern oder Finanzdienstleistungen in dem Wissen, dass sie dazu bestimmt sind, die Organisation, Vorbereitung oder Begehung mindestens einer der in Artikel 281 dieses Gesetzbuchs genannten Straftaten zu finanzieren oder eine Person bei der Begehung mindestens einer dieser Straftaten zu finanzieren oder anderweitig materiell zu unterstützen, oder eine organisierte Gruppe, eine illegale bewaffnete Formation, eine kriminelle Vereinigung (eine kriminelle Organisation) zu unterstützen.

  1. (2) Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne dieses Artikels ist die vorsätzliche Erleichterung der Begehung einer Straftat durch Ratschläge, Anweisungen, Erteilung von Auskünften, Bereitstellung von Tatmitteln oder Tatwerkzeugen oder Beseitigung von Hindernissen für die Begehung der Straftat sowie das Versprechen, den Täter, Tatmittel oder Tatwerkzeuge, Beweise für die Straftat oder mit kriminellen Mitteln erlangte Gegenstände zu verbergen, und das Versprechen, solche Gegenstände zu beschaffen oder zu verkaufen.

(3) Eine Person, die eine Straftat nach diesem Artikel begangen hat, ist von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit, wenn sie durch rechtzeitige Mitteilung an die Behörden oder auf andere Weise zur Verhütung oder Bekämpfung der von ihr finanzierten und/oder erleichterten Straftat beigetragen hat und wenn ihre Handlungen keine anderen Straftatbestände enthalten.

FPI- Abmerkung / Strafbarkeit: Ob die betroffenen Politiker-innen oder Journalist-innen nun ihren Sitz (=die Örtlichkeit der Tat- Begehung) in Moskau oder Minsk haben, Prag oder Warschau, Berlin (München, Düsseldorf – wo auch immer) oder Brüssel, München oder Wien (Salzburg, Graz, Linz – wo auch immer) – egal – wer immer wo auch immer dahingehend Straf- Tat- Bestände setzt, ist durch diese russischen Gesetze verfolgbar (weil de jure Völkerrechts- Bruch / siehe UN- Charta sowie A/RES 2625 (XXV) von 1970).
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„Strafgesetzbuch der Russischen Föderation“ vom 13.06.1996 N 63-FZ (Fassung vom 29.12.2022)

Strafgesetzbuch der Russischen Föderation Artikel 281.3 Organisation einer Sabotagegemeinschaft und Teilnahme an ihr

(Eingeführt durch das Föderale Gesetz Nr. 586-FZ, 29.12.2022)

  1. Die Bildung einer subversiven Gemeinschaft, d.h. einer stabilen Gruppe von Personen, die sich im Voraus mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, subversive Handlungen zu begehen oder eine oder mehrere Straftaten gemäß Artikel 281 dieses Gesetzbuches oder andere Straftaten zur Befürwortung, Rechtfertigung oder Unterstützung der Subversion vorzubereiten oder zu begehen, sowie die Leitung einer solchen subversiven Gemeinschaft, ihrer Teile oder strukturellen Untergliederungen, die eine solche Gemeinschaft bilden

werden mit einer Freiheitsstrafe von fünfzehn bis zwanzig Jahren und einer Geldstrafe bis zu einer Million Rubel oder in Höhe des Lohns oder anderer Einkünfte des Verurteilten bis zu fünf Jahren oder ohne eine solche Geldstrafe und mit einer Freiheitsbeschränkung von einem bis zwei Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

  1. Die Beteiligung an einer staatsfeindlichen Vereinigung

wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Rubel oder in Höhe des Arbeitsentgelts oder anderer Einkünfte des Verurteilten bis zu drei Jahren oder ohne Geldstrafe bestraft.

Anmerkungen. 1. Eine Person, die freiwillig ihre Teilnahme an einer subversiven Vereinigung beendet und deren Bestehen angezeigt hat, ist von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit, es sei denn, ihre Handlungen weisen andere Straftatbestände auf. Die freiwillige Beendigung der Beteiligung an einer staatsfeindlichen Vereinigung zu dem Zeitpunkt oder nach der Festnahme einer Person oder zu dem Zeitpunkt oder nach der Einleitung von Ermittlungs- oder anderen Verfahrenshandlungen gegen sie.

  1. (2) In diesem Artikel und in Abschnitt 63 Buchstabe c des Ersten Teils dieses Gesetzbuchs wird unter Unterstützung der Subversion die Bereitstellung von Dienstleistungen, Material, finanzieller oder sonstiger Unterstützung verstanden, die die Durchführung subversiver Aktivitäten erleichtert.
  2. Unter der Rechtfertigung der Subversion in diesem Artikel, Abschnitt 63 (c) des Ersten Teils dieses Gesetzbuches ist eine öffentliche Erklärung zu verstehen, in der die Ziele und Praktiken der subversiven Aktivitäten als richtig und unterstützungs- und nachahmenswert anerkannt werden.
  3. Unter subversiver Propaganda im Sinne dieses Artikels 63 Buchstabe c des Ersten Teils dieses Gesetzbuches ist die Verbreitung von Material und/oder Informationen zu verstehen, die darauf abzielen, bei einer Person die Überzeugung zu erwecken, daß subversive Aktivitäten notwendig sind.

FPI- Abmerkung / Strafbarkeit: Ob die betroffenen Politiker-innen oder Journalist-innen nun ihren Sitz (=die Örtlichkeit der Tat- Begehung) in Moskau oder Minsk haben, Prag oder Warschau, Berlin (München, Düsseldorf – wo auch immer) oder Brüssel, München oder Wien (Salzburg, Graz, Linz – wo auch immer) – egal – wer immer wo auch immer dahingehend Straf- Tat- Bestände setzt, ist durch diese russischen Gesetze verfolgbar (weil de jure Völkerrechts- Bruch / siehe UN- Charta sowie A/RES 2625 (XXV) von 1970).

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„Strafgesetzbuch der Russischen Föderation vom 13.06.1996 N 63-FZ (rev. vom 29.12.2022)

Strafgesetzbuch der Russischen Föderation Artikel 284.2: Aufforderung zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen die Russische Föderation, Bürger der Russischen Föderation oder russische juristische Personen

(eingeführt durch das Föderale Gesetz vom 04.03.2022 N 32-FZ)

Die Aufforderung zur Durchführung restriktiver Maßnahmen durch einen ausländischen Staat, eine staatliche Vereinigung und (oder) einen Zusammenschluss und (oder) eine staatliche (zwischenstaatliche) Institution, die sich in der Einführung oder Ausweitung politischer oder wirtschaftlicher Sanktionen gegen die Russische Föderation, Bürger der Russischen Föderation oder russische juristische Personen äußert und von einem Bürger der Russischen Föderation begangen wird, nachdem er für eine ähnliche Maßnahme verwaltungsrechtlich haftbar gemacht wurde

begangen hat, wird mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 500.000 Rubel oder in Höhe des Lohns oder sonstigen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren oder mit einer Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren oder mit Zwangsarbeit für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren oder mit Haft für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten oder mit Freiheitsentzug für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu zweihunderttausend Rubel oder in Höhe des Lohns oder sonstigen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr oder ohne eine solche bestraft.

FPI- Anmerkung: Man beachte hier die Einschränkung, dass nur Bürger der russischen Föderation dahingehend strafbar sind.
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„Strafgesetzbuch der Russischen Föderation vom 13.06.1996 N 63-FZ (rev. vom 29.12.2022)

Strafgesetzbuch der Russischen Föderation Artikel 280.1 Öffentlicher Aufruf zu Handlungen, die auf die Verletzung der territorialen Integrität der Russischen Föderation gerichtet sind

(Eingeführt durch das Föderale Gesetz N 433-FZ vom 28.12.2013)

  1. Öffentliche Aufrufe zu Handlungen, die auf die Verletzung der territorialen Integrität der Russischen Föderation abzielen und von einer Person begangen werden, nachdem sie innerhalb eines Jahres für eine ähnliche Handlung verwaltungsrechtlich haftbar gemacht wurde, -.

(geändert durch das Föderale Gesetz vom 08.12.2020 N 425-FZ)

(siehe Text des vorherigen Wortlauts)

wird mit einer Geldstrafe in Höhe von zweihunderttausend bis vierhunderttausend Rubel oder in Höhe des Lohns oder anderer Einkünfte des Verurteilten für einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren oder mit Zwangsarbeit für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren oder mit Arrest für einen Zeitraum von vier bis sechs Monaten oder mit Freiheitsentzug für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren unter Aberkennung des Rechts, bestimmte Ämter zu bekleiden oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben, für denselben Zeitraum bestraft.

(geändert durch die Bundesgesetze N 274-FZ vom 21.07.2014 und N 425-FZ vom 08.12.2020)

(Siehe Text des vorherigen Wortlauts).

(2) Dieselben Handlungen, die unter Verwendung von Massenmedien oder elektronischen oder Informations- und Telekommunikationsnetzen (einschließlich Internet) begangen werden

werden mit Zwangsarbeit bis zu vierhundertachtzig Stunden und dem Entzug des Rechts, bestimmte Stellungen einzunehmen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben, bis zu drei Jahren oder mit Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren und dem Entzug des Rechts, bestimmte Stellungen einzunehmen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben, bis zu drei Jahren bestraft.

(Teil 2, geändert durch das Föderale Gesetz Nr. 274-FZ vom 21.07.2014)

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

FPI- Anmerkung: Man beachte hier dahingehen, dass es KEINE Einschränkung gibt, dass nur Bürger der russischen Föderation dahingehend strafbar sind, sondern international – allgemein gehalten (Basis durch UN- Charta und A/RES 2625 (XXV) von 1970 – sic!).
Ob die betroffenen Politiker-innen oder Journalist-innen nun ihren Sitz (=die Örtlichkeit der Tat- Begehung) in Moskau oder Minsk haben, Prag oder Warschau, Berlin (München, Düsseldorf – wo auch immer) oder Brüssel, München oder Wien (Salzburg, Graz, Linz – wo auch immer) – egal – wer immer wo auch immer dahingehend Straf- Tat- Bestände setzt, ist durch diese russischen Gesetze verfolgbar (weil de jure Völkerrechts- Bruch / siehe UN- Charta sowie A/RES 2625 (XXV) von 1970).

Gesetz bezüglich Lügen über die russische Armee:

„Strafgesetzbuch der Russischen Föderation“ vom 13.06.1996 N 63-FZ (in der Fassung vom 29.12.2022)

Strafgesetzbuch der Russischen Föderation Artikel 207.3 Öffentliche Verbreitung vorsätzlich falscher Informationen über den Einsatz der Streitkräfte der Russischen Föderation oder über die Ausübung von Befugnissen durch staatliche Organe der Russischen Föderation

(in der Fassung des Föderalen Gesetzes Nr. 63-FZ vom 25. März 2022)

(siehe Text der vorherigen Ausgabe)

(eingefügt durch das Föderale Gesetz Nr. 32-FZ vom 04. März 2022)

  1. Die öffentliche Verbreitung wissentlich falscher Informationen über den Einsatz der Streitkräfte der Russischen Föderation zum Schutz der Interessen der Russischen Föderation und ihrer Bürger und zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie von Daten über die Ausübung von Befugnissen durch staatliche Organe der Russischen Föderation außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation zu den genannten Zwecken unter dem Deckmantel zuverlässiger Erklärungen gilt als

(in der Fassung des Föderalen Gesetzes vom 25.03.2022 N 63-FZ)

(in der Fassung des vorangegangenen Satzes)

(1) Dieselbe Tat, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation zu den oben genannten Zwecken begangen wird, wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 700.000 bis 1,5 Millionen Rubel oder in Höhe des Lohns oder anderer Einkünfte des Verurteilten für die Dauer von einem Jahr bis zu achtzehn Monaten oder mit Zwangsarbeit bis zu einem Jahr oder mit Freiheitsentzug für die gleiche Dauer bestraft.

(2) Dieselbe Tat wird begangen

(a) von einer Person unter Ausnutzung ihrer amtlichen Stellung;

b) durch eine Gruppe von Personen, eine Gruppe von Personen, die sich zuvor verschworen haben, oder eine organisierte Gruppe

c) mit dem Ziel der künstlichen Schaffung von Beweismitteln für die Strafverfolgung;

d) zur persönlichen Bereicherung;

(e) aus politischem, weltanschaulichem, rassischem, ethnischem oder religiösem Hass oder Feindseligkeit oder aus Hass oder Feindseligkeit gegenüber einer sozialen Gruppe

wird mit einer Geldstrafe in Höhe von drei bis fünf Millionen Rubel oder in Höhe des Lohns oder anderer Einkünfte des Verurteilten für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren oder mit Zwangsarbeit bis zu fünf Jahren unter Aberkennung des Rechts, bestimmte Ämter zu bekleiden oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder mit Freiheitsentzug für einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren unter Aberkennung des Rechts, bestimmte Ämter zu bekleiden oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren bestraft.

  1. Die im ersten und zweiten Teil dieses Artikels vorgesehenen Handlungen werden, wenn sie schwerwiegende Folgen nach sich ziehen

werden mit Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren und mit Entziehung des Rechts, bestimmte Ämter zu bekleiden oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben, für eine Dauer von bis zu fünf Jahren bestraft.

FPI- Anmerkung: KEINE Einschränkung auf russische Bürger, sondern allgemein gehalten (Basis durch UN- Charta und A/RES 2625 (XXV) von 1970 – sic!) – hier vor allem die A/RES 2625 (XXV).
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Ob die betroffenen Politiker-innen oder Journalist-innen nun ihren Sitz (=die Örtlichkeit der Tat- Begehung) in Moskau oder Minsk haben, Prag oder Warschau, Berlin (München, Düsseldorf – wo auch immer) oder Brüssel, München oder Wien (Salzburg, Graz, Linz – wo auch immer) – egal – wer immer wo auch immer dahingehend Straf- Tat- Bestände setzt, ist durch diese russischen Gesetze verfolgbar (weil de jure Völkerrechts- Bruch / siehe UN- Charta sowie A/RES 2625 (XXV) von 1970).

Seltsame Sitzordnung: Man beachte, – Distanz- Sitzen ist noch immer befohlen – wegen Corona.

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