Fr. Nov 15th, 2024

Diese Verordnung – gültig ab Morgen:

Verordnung über die Anwendung besonderer wirtschaftlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit unfreundlichen Handlungen der Vereinigten Staaten von Amerika und ausländischer Staaten und internationaler Organisationen, die sich ihnen anschließen

Der Präsident hat ein Dekret über besondere wirtschaftliche Maßnahmen im Zusammenhang mit unfreundlichen Handlungen der Vereinigten Staaten von Amerika und verbündeter ausländischer Staaten und internationaler Organisationen unterzeichnet.

Text des Dekrets:

Im Zusammenhang mit den unfreundlichen und völkerrechtswidrigen Handlungen der Vereinigten Staaten von Amerika und mit ihnen verbundener ausländischer Staaten und internationaler Organisationen im Zusammenhang mit der Einführung restriktiver Maßnahmen gegen Bürger der Russischen Föderation und russische juristische Personen zum Schutz der nationalen Interessen der Russischen Föderation und in Übereinstimmung mit den Bundesgesetzen vom 30. Dezember 2006 Nr. 281 FZ “Über besondere wirtschaftliche Maßnahmen und Zwangsmaßnahmen”, vom 28. Dezember 2010 Nr. 390 FZ “Über die Sicherheit” und vom 4. Juni 2018 Nr. 127 FZ “Über Maßnahmen in

  1. Gebietsansässige, die an ausländischen Wirtschaftstätigkeiten teilnehmen, sind verpflichtet, spätestens drei Werktage nach dem 1. Januar 2022 auf der Grundlage von mit Gebietsfremden abgeschlossenen Außenhandelsverträgen, die die Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen an Gebietsfremde, die Ausführung von Arbeiten für Gebietsfremde und die Übertragung von geistigem Eigentum, einschließlich der ausschließlichen Rechte daran, an Gebietsfremde vorsehen, einen obligatorischen Verkauf von Devisen in Höhe von 80 Prozent der auf ihren Konten bei zugelassenen Banken gutgeschriebenen Devisenbeträge durchzuführen.
  2. Ab dem 28. Februar 2022 sind Gebietsansässige – Teilnehmer an einer ausländischen Wirtschaftstätigkeit – verpflichtet, Devisen in Höhe von 80 Prozent der auf ihre Konten bei zugelassenen Banken überwiesenen Devisen im Rahmen von Außenhandelsverträgen, die mit Gebietsfremden geschlossen wurden und die die Übertragung von Waren, Dienstleistungen und Arbeiten an Gebietsfremde sowie die Übertragung von Ergebnissen geistiger Tätigkeit, einschließlich ausschließlicher Rechte daran, an Gebietsfremde vorsehen, spätestens innerhalb von drei Werktagen zu verkaufen.
  3. Verbot ab 1. März 2022

a) Fremdwährungstransaktionen, bei denen Gebietsansässige Gebietsfremden im Rahmen von Kreditverträgen Fremdwährung zur Verfügung stellen

b) die Gutschrift von Fremdwährungen durch Gebietsansässige auf ihre bei Banken und anderen Finanzmarktorganisationen außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation eröffneten Konten (Einlagen) sowie die Überweisung von Geldmitteln ohne Eröffnung eines Bankkontos unter Verwendung elektronischer Zahlungsmittel, die von ausländischen Zahlungsdienstleistern bereitgestellt werden.

  1. festzulegen, daß das Verfahren für den Verkauf von Devisen auf der Grundlage der Sätze 1 und 2 dieses Erlasses von der Zentralbank der Russischen Föderation festgelegt wird.
  2. Festlegung, dass die in den Absätzen 1 und 2 dieses Erlasses festgelegten Anforderungen für den obligatorischen Verkauf von Devisen für Gebietsansässige gelten, die Parteien von Außenhandelsverträgen sind, unabhängig von der Registrierung solcher Verträge bei autorisierten Banken gemäß den Bestimmungen der Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation vom 16. August 2017 Nr. 181-I “Über das Verfahren zur Einreichung von Belegen und Informationen durch Gebietsansässige und Gebietsfremde bei autorisierten Banken bei der Durchführung von Devisengeschäften, über einheitliche Formen der Buchführung
  1. Aktiengesellschaften bis einschließlich 31. Dezember 2022 zu gestatten, ihre ausstehenden Aktien zu erwerben (mit Ausnahme des Erwerbs ausstehender Aktien, um ihre Gesamtzahl zu verringern), sofern die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind

a) die zu erwerbenden Aktien sind zum organisierten Handel zugelassen;

b) der durchschnittliche gewichtete Kurs der erworbenen Aktien um 20 oder mehr Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen gewichteten Kurs dieser Aktien in den drei Monaten ab dem 1. Februar 2022 im Vergleich zu den drei Monaten ab dem 1. Januar 2021 gesunken ist

c) der Wert des vom Market Maker berechneten Hauptbörsenindexes für drei Monate ab dem 1. Februar 2022 um 20 Prozent oder mehr gegenüber dem Wert dieses Indexes, der vom Market Maker für die drei Monate ab dem 1. Januar 2021 berechnet wurde, gesunken ist;

d) Aktien werden auf der Grundlage von Geboten, die an eine unbegrenzte Anzahl von Bietern gerichtet sind, auf organisierten Märkten gekauft;

e) der Erwerb von Aktien wird vom Makler im Auftrag einer Aktiengesellschaft durchgeführt;

f) der Vorstand (Aufsichtsrat) der Aktiengesellschaft hat einen Beschluss zum Erwerb der von ihr platzierten Aktien in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Dekrets gefasst, in dem die Kategorien (Arten) der erworbenen Aktien, die Anzahl der Aktien jeder Kategorie (Art) und die Frist für den Erwerb der Aktien, die spätestens am 31. Dezember 2022 ablaufen muss, festgelegt sind. Informationen über den Erwerb eigener Aktien durch eine Aktiengesellschaft dürfen nicht in einer Erklärung über eine wesentliche Tatsache veröffentlicht werden, wenn

  1. Es wird festgelegt, dass eine Aktiengesellschaft, die ihre eigenen, gemäß diesem Erlass ausgegebenen Aktien erwirbt, verpflichtet ist, die Zentralbank der Russischen Föderation über den Aktienerwerb zu informieren und Dokumente beizufügen, die die Erfüllung der in Abschnitt 6 dieses Erlasses festgelegten Bedingungen bestätigen. Die Mitteilung und die beigefügten Unterlagen werden elektronisch über das persönliche Kabinett der Zentralbank der Russischen Föderation übermittelt, das für Aktiengesellschaften gemäß Artikel 769, dritter Teil des Föderalen Gesetzes vom 10. Juli 2002 Nr. 86-FZ “Über die Zentralbank der Russischen Föderation (Bank von Russland)” zugänglich ist.
  2. Die Bestimmungen der Absätze 4, 5, 7 und 8 des Artikels 72 des Föderalen Gesetzes Nr. 208-FZ vom 26. Dezember 1995 “Über Aktiengesellschaften” gelten für öffentliche Aktiengesellschaften, die ihre ausstehenden Aktien gemäß den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 dieses Erlasses erwerben.
  3. Kreditinstituten das Recht einzuräumen, ein Bankkonto (Depot) für einen Kunden ohne persönliche Anwesenheit des das Konto (Depot) eröffnenden Kunden oder seines Vertreters zu eröffnen, wenn dieser Kunde Gelder von seinem bei einem Kreditinstitut eröffneten Bankkonto (Depot) an ein anderes Kreditinstitut überweist, sofern das das Konto (Depot) eröffnende Kreditinstitut dem das Konto (Depot) eröffnenden Kreditinstitut gleichzeitig mit dieser Überweisung folgendes übergibt Die Überweisung von Geldmitteln erfolgt durch das Kreditinstitut nach Erhalt der schriftlichen Zustimmung des Kunden, die oben genannten Daten an das Kreditinstitut zu übermitteln und sie für den Abschluss des Bankkontovertrags (Einlagevertrag) mit dem Kunden zu verwenden. Art und Form der Übermittlung der oben genannten Informationen werden von den Kreditinstituten nach eigenem Ermessen festgelegt. 10.
  4. Dieses Dekret tritt am Tag seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft.

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