Mo. Dez 23rd, 2024

Das russische Außenministerium teilt mit:

07.06.2022 15:20
Stellungnahme von M.V. Zakharova, offizielle Vertreterin des russischen Außenministeriums, zur Nichterfüllung der Verpflichtungen der japanischen Seite im Rahmen des zwischenstaatlichen Abkommens von 1998 über bestimmte Fragen der Zusammenarbeit im Bereich der Fischerei auf lebende Meeresschätze

1194-07-06-2022

Wir haben die Zusammenarbeit auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung Japans über bestimmte Fragen der Zusammenarbeit im Bereich der Fischerei auf lebende Meeresschätze von 1998 stets als eine der wichtigsten Richtungen der russisch-japanischen Fischereibeziehungen betrachtet. Dieses Abkommen, das auf einem Interessenausgleich zwischen den beiden Ländern beruhte, erlaubte japanischen Fischern, im Rahmen der von der russischen Seite zugeteilten Quote auf den südlichen Kurilen der Russischen Föderation zu fischen.

Leider hat Tokio die im Rahmen des Abkommens fälligen Zahlungen „eingefroren“ und damit die Unterzeichnung des jährlichen Exekutivdokuments über die unentgeltliche technische Hilfe für die Region Sachalin verzögert, das ein wesentliches Element zur Gewährleistung des Funktionierens dieses zwischenstaatlichen Abkommens ist.

In dieser Situation sehen sie sich gezwungen, die Durchführung des Abkommens von 1998 auszusetzen, bis die japanische Seite alle ihre finanziellen Verpflichtungen erfüllt hat.

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Das Fischereiabkommen von 1998 / unterzeichnet 1999:

VEREINBARUNG
zwischen der Regierung der Russischen Föderation
und der Regierung Japans zu bestimmten Fragen der
Zusammenarbeit im Bereich der Meeresforschung
lebende Ressourcen


  • Das Abkommen trat am 21. Mai 1998 in Kraft.

Die Regierung der Russischen Föderation und die Regierung Japans, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,

in dem Wunsch, gutnachbarschaftliche Beziehungen zwischen der Russischen Föderation und Japan zu fördern und zu stärken

in dem Wunsch, die traditionellen und für beide Seiten vorteilhaften Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiet der Fischerei weiterzuentwickeln und zu vertiefen, einschließlich der Beziehungen, die auf dem am 7. Dezember 1984 in Tokio unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Regierung Japans über die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Küstenfischerei beider Länder und dem am 12. Mai 1985 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Regierung Japans über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei basieren

auf der Grundlage der in der Erklärung von Tokio über die Beziehungen zwischen Japan und Russland und der Erklärung über die Perspektiven der handelspolitischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technologischen Beziehungen zwischen der Russischen Föderation und Japan vom 13. Oktober 1993 festgelegten Grundsätze

in Anbetracht der Bedeutung, die dem weiteren Ausbau der Zusammenarbeit bei der Erhaltung, rationellen Nutzung und Vermehrung der lebenden Ressourcen, einschließlich der Zusammenarbeit beim Schutz der Meeresumwelt, zukommt

in dem Wunsch, die Bedingungen für die vorübergehende gewerbliche Fischerei durch japanische Fischereifahrzeuge in dem in diesem Abkommen genannten Seegebiet sowie für die Erhaltung, rationelle Nutzung und Vermehrung der lebenden Ressourcen in diesem Seegebiet festzulegen

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf den Fang lebender Ressourcen durch japanische Fischereifahrzeuge in dem Seegebiet, das durch die geraden geodätischen Linien begrenzt wird, die die im Anhang angegebenen Koordinatenpunkte in der Nähe der Inseln Iturup, Kunashir, Shikotan und Habomai verbinden, sowie auf die Erhaltung, rationelle Nutzung und Vermehrung der lebenden Ressourcen in diesem Seegebiet im Rahmen dieses Abkommens zusammen.

Artikel 2

  1. Die Fischerei auf lebende Ressourcen durch japanische Fischereifahrzeuge in dem in Artikel 1 definierten Seegebiet wird in Übereinstimmung mit der Vereinbarung durchgeführt, die jährlich zwischen den Organisationen der beiden Vertragsparteien geschlossen wird und die die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitteilen.
  2. Die Vertragsparteien notifizieren einander durch den Austausch diplomatischer Noten, daß sie die zwischen den Organisationen der beiden Vertragsparteien geschlossene Vereinbarung als die in Absatz 1 genannte Absichtserklärung akzeptieren.

(3) Die japanische Vertragspartei ergreift im Einklang mit den japanischen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Zahlungen der in Absatz 1 genannten japanischen Organisation im Zusammenhang mit der Fischerei, der Erhaltung und der Vermehrung lebender Ressourcen im Einklang mit diesem Abkommen und der in Absatz 1 genannten Absichtserklärung geleistet werden.

Artikel 3

Die Vertragsparteien bemühen sich bei beiderseitigem Interesse um den Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der bilateralen Fischereibeziehungen insgesamt, einschließlich des Austauschs von Informationen über die Entwicklung der Marktpreise für Fänge und die Verarbeitung der Fänge.

Die Vertragsparteien fördern in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften ihrer Staaten gegebenenfalls die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihren Organisationen und Unternehmen auf dem Gebiet der gegenseitigen Fischereibeziehungen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien konsultieren sich zu einvernehmlich festgelegten Zeitpunkten, in der Regel einmal im Jahr, zu Fragen der Durchführung dieses Abkommens.

Artikel 5

Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens fördern die Vertragsparteien gegebenenfalls Kontakte zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien, dem Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung der Russischen Föderation, dem Föderalen Grenzdienst der Russischen Föderation, dem Ministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei Japans (Fischereiabteilung), dem Verkehrsministerium Japans (Seesicherheitsbehörde) und anderen.

Artikel 6

Dieses Abkommen sowie alle im Einklang mit diesem Abkommen durchgeführten Tätigkeiten und Maßnahmen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten und Maßnahmen gelten nicht als nachteilig für die Standpunkte und Sichtweisen der Vertragsparteien in Fragen der gegenseitigen Beziehungen.

Artikel 7

  1. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien auf diplomatischem Wege einander den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben, und bleibt drei Jahre lang in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
  2. Nach Ablauf von drei Jahren verlängert sich dieses Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr, es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten schriftlich ihre Absicht mit, es zu kündigen.

Geschehen zu Moskau am 21. Februar 1998 in zweifacher Ausfertigung in russischer und japanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

(Unterschriften)

Anhang

Die Koordinaten der in Artikel 1 des Abkommens genannten geografischen Punkte sind im Weltgeodätischen System von 1984 („WGS 84“) angegeben.

Punkt N1 43 deg. 23′ 00“ N. 145 deg. 145. Grad 56′ 00“ E.
Punkt Nr. 2 43 deg. 25′ 30“ N. 145 deg. 49′ 12“ E.
Punkt Nr. 3 43 deg. 28′ 36“ N. 145 deg. 45′ 29“ E.
Punkt Nr. 4 43 deg. 34′ 00“ N. 145 deg. 43′ 00“ E.
Punkt Nr. 5 43 deg. 32′ 00“ N. 145 deg. 34′ 00“ E.
WP 6 43 deg. 47′ 00“ N. 145 deg. 15′ 00“ E.
Punkt Nr. 7 44 deg. 00′ 00“ N. 145 deg. 23′ 02“ E.
Punkt Nr. 8 44 deg. 04′ 00“ N. 145 deg. 28′ 30“ E.
Punkt Nr. 9 44. Grad. 41′ 00“ N. 146 deg. 01′ 00“ E.
Punkt Nr. 10 44 deg. 37′ 00“ N. 146 deg. 25′ 00“ E.
Punkt N 11 44 deg. 40′ 00“ N. 146 deg. 41′ 00“ E.
Punkt Nr. 12 44 deg. 49′ 00“ N. 146 deg. 49′ 00“ E.
Punkt Nr. 13 44 deg. 50′ 00“ N. 147 deg. 06′ 00“ E.
Punkt Nr. 14 44 deg. 35′ 00“ N. 147 deg. 13′ 00“ E.
Punkt Nr. 15 44 deg. 22′ 00“ N. 147 deg. 15′ 00“ E.
Punkt Nr. 16 44 deg. 14′ 00“ N. 147 deg. 01′ 00“ E.
Punkt Nr. 17 44 deg. 16′ 00“ N. 146 deg. 46′ 00“ E.
Punkt Nr. 18 44 deg. 03′ 00“ N. 146 deg. 15′ 00“ E.
WP 19 43 deg. 43′ 00“ N. 145 deg. 49′ 00“ E.
WP 20 43 deg. 36′ 00“ N. 145 deg. 49′ 00“ E.
WP 21 43 deg. 51′ 00“ N. 146 deg. 18′ 18“ E.
WP 22 43 deg. 42′ 00“ N. 146 deg. 38′ 48“ E.
WP 23 43 deg. 50′ 00“ N. 146 deg. 55′ 12“ E.
WP 24 43 deg. 44′ 00“ N. 147 deg. 09′ 00“ E.
Punkt Nr. 25 43 deg. 10′ 00“ N. 145 deg. 55′ 00“ E.
Punkt N 26 43 deg. 19′ 00“ N. 145 deg. 52′ 31“ E.
WP 1 43 deg. 23′ 00“ N. 145 deg. 56′ 00“ E.

Der Text dieses Dokuments ist geprüft in
„Bulletin der internationalen Verträge,
Der Text des Dokuments ist beglaubigt in: Amtsblatt für internationale Verträge, N 2, Februar 1999

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