So. Sep 8th, 2024

Die Anklage von ICC- Richter-innen – FPI berichtete – durch Russland sollte vielen im Westen eine Warnung sein – ein Wink mit dem Zaunpfahl – egal wer – alle werden angeklagt, die nach Völkerrecht angeklagt werden dürfen – sic!

Man beachte auch dies (full Text der Resolution am Ende dieses Artikels):
Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich diplomatischer Vertretungen
Angenommen durch die Resolution 3166 (XXVIII) der UN-Generalversammlung vom 14. Dezember 1973

Was ist passiert?

Zuerst platzierte der UN- Menschenrechts- Rat – unter Vorsitz / Weisung des Österreichers Türk – seine Kinder- Verschleppungs- Kriegsverbrechens- Analyse, DANN, erklärte Russland, es würde den ICC nicht anerkennen (als Warnung – sie wussten was kommen sollte), dann kam der völkerrechts- widrige Haftbefehl (gegen UN-A/RES 3166 (XXVIII) von 1973), und dann kam langsam zu Tage, welchen Völkerrechts- Bruch der Westen hier bejubelte.

Man bedenke:

Russland- Ermittlungen gegen D-Justizminister Buschmann – FPI berichtete:

Marco Buschmann (* 1. August 1977 in Gelsenkirchen) ist ein deutscher Politiker (FDP) und seit dem 8. Dezember 2021 Bundesminister der Justiz im Kabinett Scholz. Von 2009 bis 2013 war er bereits Mitglied des Deutschen Bundestages, seit 2017 ist er erneut Mitglied des deutschen Parlaments. Von Juni 2012 bis April 2014 war er Generalsekretär der FDP Nordrhein-Westfalen und von Juni 2014 bis September 2017 Bundesgeschäftsführer der FDP. Zudem war er von Oktober 2017 bis Dezember 2021 Erster Parlamentarischer Geschäftsführer der FDP-Bundestagsfraktion.
Buschmann studierte Rechtswissenschaft an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn. 2004 absolvierte er sein Erstes Staatsexamen. Es folgte ein juristischer Vorbereitungsdienst am Landgericht Essen und 2007 das Zweite Staatsexamen. Er arbeitete als Rechtsanwalt für White & Case LLP Düsseldorf. Seit November 2009 ruhte sein Arbeitsverhältnis mit der Kanzlei. Zum 1. Januar 2014 hat er es beendet. Seitdem ist er selbstständiger Rechtsanwalt.

Österreichs staatlicher ORF berichtet dies:

Justizministerin Alma Zadic (Grüne) unterstützt den Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) gegen den russischen Präsidenten Wladimir Putin wegen mutmaßlicher Kriegsverbrechen in der Ukraine. „Als Justizministerin begrüße ich die Entscheidung, einen internationalen Haftbefehl gegen Wladimir Putin zu erlassen“, erklärte Zadic heute in einem Statement.
„Österreich wird auch weiterhin alles dafür tun, um den Menschen in der Ukraine Gerechtigkeit zu ermöglichen“, versicherte Zadic weiter. „Dazu zählt auch unsere anhaltende Unterstützung für den Internationalen Strafgerichtshof in dieser Causa.“

Dann ergänzt der ORF diesen Artikel das noch mit einer Lüge:

Bewegungsfreiheit eingeschränkt
Zurzeit hat der Haftbefehl vor allem eine symbolische Bedeutung. Denn ein Prozess gegen Putin scheint ausgeschlossen. Aber der internationale Haftbefehl schränkt Putins Bewegungsfreiheit weiter ein. Sobald er in ein Land reist, das den Grundlagenvertrag des Gerichts ratifiziert hat, droht ihm die Festnahme. Denn alle Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Haftbefehle auszuführen.
Neben Russland erkennen auch die USA und China das Gericht nicht an. Insgesamt haben mehr als 120 Staaten, darunter Österreich, das Römische Statut ratifiziert.

Dies ist eine zielgerichtet- vorsätzliche Lüge des Staatsrundfunks ORF – DENN:
Jeder ICC- Vertragsstaat, der diesen Haftbefehl ausführt, würde das Völkerrecht brechen – nämlich UN-A/RES 3166 (XXVIII) von 1973 (full Text der Resolution am Ende dieses Artikels):

Die Anklage von ICC- Richter-innen durch Russland sollte vielen im Westen eine Warnung sein – ein Wink mit dem Zaunpfahl – egal wer – alle werden angeklagt, die nach völkerrecht angeklagt werden dürfen – sic!
Sobald Scholz und Nehmammer nicht mehr ihre Ämter bekleiden, werden sie von Russland angeklagt – das steht nun schon fest (eine Menge Dossiers, liegen bei der Bastrykin- Behörde “auf Lager”).
Y
Das nun eröffnete Buschmann- Dossier wird so lange “auf Lager” bleiben, wie Buschmann im Amt ist (siehe A/RES 3166 (XXVIII) – und dann, “aktiviert” werden – sic!
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Für Journalist-innen sei nochmals diese Warnung – in einem anderen Artikel schon dargestellt – gegeben:

Es ist in D+Ö weit verbreitet, der „Obrigkeit“ zu vertrauen und ihr nachzueifern.

Das kommt aus alten Zeiten – wo man dem Fach- Verstand der Obrigkeit vertrauen konnte. Die alten „verknöcherten“ Erbsenzähler, wussten jeweils genau, wie weit sie gehen konnten, was die Gesetze möglich machten, und was nicht. Woran man sich international halten musste – und wo die Grauzonen Bewegungsspielraum ermöglichten.

Sehr geehrte Leser-innen – diese alten Zeiten sind vorbei. Die alten intelligent- wissenden (und auch politisch zuverlässigen) Erbsenzähler, wurden durch willfährige größenwahnsinnig- ahnungslose – VOR ALLEM – politisch zuverlässige – Voll- Idioten ersetzt (siehe aktuell Türk und die Ankläger-innen des ICC).
Y
Diese Provinz- Voll- Idioten können sich nicht mal selbst helfen – siehe die Ermittlungen / Anklage von Bastrykins- Behörde, die nach Anklage- Möglichkeiten suchen – geschweige denn ein Obrigkeits- Vorbild abgeben, dass – beispielsweise Journalist-innen eine gewisse Handlungsmaxime vorgibt, an die sie sich halten können, um rechtlich unbeschadet durch die Sachlage zu kommen.
Y
Nicht mal die Ankläger-innen selbst, werden rechtlich unbeschadet durch die aktuelle Sachlage kommen – wie sollen sie dann ahnungslos- Journalist-innen den Weg weisen können, um rechtlich unbeschadet durch die Sachlage zu kommen?
Nochmal:
Diese Provinz- Voll- Idioten können sich nicht mal selbst helfen – siehe die Ermittlungen von Bastrykins- Behörde, die nach Anklage- Möglichkeiten suchen (und finden werden) – geschweige denn ein Obrigkeits- Vorbild abgeben – sic!

FPI- Tip an Journalist-innen:

+>Vertrauen in Vorgesetzte: Die vorgesetzten Journalist-innen (“Chef-innen”) wissen meist mehr, als die subalternen ahnungslos gehaltenen – deshalb VORSICHT für die Subalternen, im Rahmen von “Auftrags- Lügen- und Hetz- Propaganda”.
Y
+>Schreiben sie als Journalist-in nur, was offensichtlich an Geschehen gegeben ist – also z. B. Haftbefehl gegen Putin vom ICC.
Interpretieren sie nicht – wie obig der ORF im Rahmen der Verhaftungs- Verpflichtung – sondern bleiben sie strikt bei den rudimentären Basis- Netto- Geschehnissen (ohne in “Brutto-Interpretation” auszuschweifen).
Y
+>Beachten sie, dass Journalist-innen von der RUS- Gesetzgebung besonders “intensiv” beobachtet und in Gesetzestexten besonders haftbar gemacht werden.
Russland wird den kommenden Krieg gewinnen – und Russland wird Gericht halten.

Zur kommenden Ent- Nazifizierung:

“Naja, das wird wie damals, nach 1945 – es hat ein paar erwischt – aber so tragisch wird es nicht werden – das hat nach 1945 die Zeit dort auch gezeigt” – genau solche Aussagen hört man ständig.
Das ist absolut falsch – DENN – 1945 hatte andere Rahmenbedingungen, als jene die nun kommen werden – sic!
Y
Man bedenke: Nach 1945 gab es in Europa die West- Ost- Rivalität. Der Westen hat die Entnazifizierung de facto eingestellt (weil man die NAZIs zu brauchen glaubte), und die NAZIs der Ost- Zonen, flüchteten nach Westen, weil sie wussten, hier passiert ihnen nichts.
Y
Das wird diesemal – 2022/23 und weitergehend – nicht so:
Nach Ende des Krieges, werden russische Truppen in Brüssel stehen (die NATO muss absolut ausgeschaltet werden), die USA werden aus Europa verdrängt sein (Bremerhaven als das neue Dünkirchen), und die 1945 noch gegebene West- Ost- Rivalität kann gar nicht entstehen, weil es West de facto nicht mehr gibt.
Y
Damit – und das sollten alle erkennen – hat die russische Justiz vollen Zugriff / und Anklage- Durchsetzung, auf alle Beschuldigten, denen Russland habhaft werden kann – und das sind all jene, die kein Flugzeug nach Florida oder Kalifornien (oder New York, oder sonst irgendwohin in die 48 Festland- US- Staaten) bestiegen haben.
In den USA ist man vor Auslieferung sicher (neben vielleicht noch Australien / Süd- Korea / Japan und Kanada – wobei das Schicksal Kanadas zweifelhaft ist / wohin es nach dem Krieg – und der Niederlage – tendieren wird – es wird militärischen Druck Russland aus Alaska gegen Kanada geben) – alle anderen Staaten der Welt werden ausliefern.

Russland rechnet damit, dass sich die Kriegsverbrecher- Prozesse über Jahre (mindestens 5) hinziehen werden.

Scholz:
Man muss sich darauf gefasst machen, dass dies [der Konflikt in der Ukraine] noch lange Zeit andauern kann. Selbst wenn der Krieg zu Ende ist, wird es nicht auf einmal wieder zur Tagesordnung übergehen. Wir dürfen jedoch nicht in unseren Bemühungen nachlassen, ihn zu beenden. Wir müssen verstehen, dass dieser Krieg und seine Folgen uns noch lange beschäftigen werden. Es wird noch lange dauern, bis wir uns mit dem Aufräumen der Trümmer beschäftigen müssen. Der Westen muss Kiew weiterhin unterstützen. Die Ukraine muss in der Lage sein, ihre Integrität und Unabhängigkeit zu verteidigen. Dabei handeln wir nicht leichtfertig. — Bundeskanzler Olaf Scholz
FPI-Anmerkung: Scholz weiß gar nicht, wie recht er damit hat – sic!

FPI- Tip an alle Journalist-innen:

Nicht nur Russland – die ganze Welt sieht den West- Journalist-innen zu, wie sie die Sachlage abhandeln.
Russland wird anklagen – alle anderen werden (zumindest) sehr genau hinsehen.
WARUM dieses genaue globale Hinsehen?
Nun, jedes nicht- West- Land kann von genau der gleichen West- Lügen- und Hetz- Kampagne betroffen werden, wie Russland betroffen ist.
Heute Russland – wegen der Ukraine (als Aufhänger), morgen China – wegen der Uiguren (oder Tibeter, oder Hong Kong, etc.), morgen Indien (wegen Kashmir, Tamilen, etc.), morgen Myanmar (Völkermord an den Rohinga, etc.) – und so weiter.

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Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich diplomatischer Vertretungen

Angenommen durch die Resolution 3166 (XXVIII) der UN-Generalversammlung vom 14. Dezember 1973

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten

in der Erwägung, dass Verbrechen gegen Diplomaten und andere international geschützte Personen, die die Sicherheit dieser Personen gefährden, eine ernste Bedrohung für die Aufrechterhaltung der für die Zusammenarbeit zwischen den Staaten erforderlichen normalen internationalen Beziehungen darstellen

in der Erwägung, dass die Begehung solcher Verbrechen die internationale Gemeinschaft mit großer Sorge erfüllt

in der Überzeugung, daß es dringend notwendig ist, geeignete und wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Bestrafung solcher Verbrechen zu treffen

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt folgendes

  1. “International geschützte Person” ist:
    (a) das Staatsoberhaupt, einschließlich jedes Mitglieds eines Kollegialorgans, das nach der Verfassung des betreffenden Staates die Aufgaben des Staatsoberhauptes wahrnimmt, der Regierungschef oder Außenminister, der sich in einem ausländischen Staat aufhält, sowie die ihn begleitenden Familienangehörigen;
    (b) jeder Vertreter oder Beamte eines Staates oder jeder Beamte oder sonstige Beauftragte einer zwischenstaatlichen internationalen Organisation, der zum Zeitpunkt der Begehung einer Straftat gegen ihn, seine Diensträume, seinen Wohnsitz oder sein Beförderungsmittel und an dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde, nach dem Völkerrecht Anspruch auf besonderen Schutz vor Angriffen auf seine Person, seine Freiheit oder seine Würde hat, sowie seine mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen.
  2. (2) “Mutmaßlicher Täter” ist eine Person, gegen die ausreichende Beweise vorliegen, um glaubhaft zu machen, dass sie eine oder mehrere Straftaten nach Artikel 2 begangen hat oder an deren Begehung beteiligt war.

Artikel 2

  1. Vorsätzliche Begehung von:
    (a) Mordes, einer Entführung oder eines sonstigen Angriffs auf die Person oder die Freiheit einer international geschützten Person;
    (b) eines gewaltsamen Angriffs auf die Diensträume, die Privatwohnung oder das Transportmittel einer international geschützten Person, der geeignet ist, die Person oder die Freiheit dieser Person zu gefährden;
    (c) die Androhung eines solchen Angriffs;
    (d) der Versuch eines solchen Angriffs; und (e) die Beihilfe zu einem solchen Angriff sollte von jedem Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht als Straftat angesehen werden.
  2. Jeder Vertragsstaat stellt diese Straftaten unter angemessene Strafen, die ihrer Schwere Rechnung tragen.
  3. (3) Die Absätze 1 und 2 entbinden die Vertragsstaaten in keiner Weise von ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um andere Angriffe auf die Person, die Freiheit oder die Würde einer international geschützten Person zu verhindern.

Artikel 3

  1. Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 bezeichneten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen (a) Wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird; (b) wenn der mutmaßliche Täter ein Staatsangehöriger dieses Staates ist (c) wenn die Straftat gegen eine Person begangen wird, die internationalen Schutz im Sinne des Artikels 1 genießt und in Bezug auf die von ihr im Namen dieses Staates wahrgenommenen Aufgaben den Status einer solchen Person hat.
  2. (2) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen sich der mutmaßliche Täter in seinem Hoheitsgebiet aufhält, und liefert ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 bezeichneten Staaten aus.

(3) Dieses Übereinkommen schließt eine nach innerstaatlichem Recht ausgeübte Strafgerichtsbarkeit nicht aus.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere

(a) alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um die Vorbereitung der Begehung dieser Straftaten innerhalb oder außerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets zu verhindern;

(b) den Austausch von Informationen und die Koordinierung von Verwaltungs- und anderen geeigneten Maßnahmen, um die Begehung solcher Straftaten zu verhindern.

Artikel 5

  1. Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine der in Artikel 2 genannten Straftaten begangen wurde, teilt, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass der mutmaßliche Täter sein Hoheitsgebiet verlassen hat, entweder unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen allen anderen betroffenen Staaten alle Tatsachen über die begangene Straftat sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die Identität des mutmaßlichen Täters mit.
  2. (2) Wird eine der in Artikel 2 genannten Straftaten gegen eine international geschützte Person begangen, so bemüht sich jeder Vertragsstaat, der über Informationen über das Opfer und die Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, verfügt, diese Informationen unter den im einschlägigen Recht des Staates vorgesehenen Bedingungen dem Vertragsstaat, für den die Person gehandelt hat, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6

  1. (1) Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der mutmaßliche Täter befindet, trifft, wenn er sich davon überzeugt hat, dass die Umstände dies rechtfertigen, die nach seinem innerstaatlichen Recht geeigneten Maßnahmen, um seine Anwesenheit zum Zwecke der Strafverfolgung oder Auslieferung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sind unverzüglich entweder unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen (a) dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde (b) dem Staat oder den Staaten, dessen oder deren Staatsangehörigkeit der mutmaßliche Täter besitzt, oder, im Falle eines Staatenlosen, in dessen Hoheitsgebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (c) den Staat oder die Staaten, dessen/deren Staatsangehöriger die betreffende international geschützte Person ist oder in dessen Auftrag sie ihre Aufgaben wahrnimmt (d) alle anderen betroffenen Staaten; und (e) die zwischenstaatliche internationale Organisation, bei der die betreffende international geschützte Person ein Vertreter oder ein Beamter ist.

(2) Jeder Person, gegen die die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergriffen werden, ist Gelegenheit zu geben

(a) sich unverzüglich mit dem nächstgelegenen geeigneten Vertreter des Staates in Verbindung zu setzen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder der auf andere Weise berechtigt ist, ihre Rechte zu schützen, oder, wenn sie staatenlos ist, mit demjenigen, an den sie den Antrag stellt und der berechtigt ist, ihre Rechte zu schützen, und

(b) einen Besuch bei einem Vertreter dieses Staates.

Artikel 7

Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der mutmaßliche Täter befindet, übergibt, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ausnahmslos und ohne ungebührliche Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung nach den in den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehenen Verfahren.

Artikel 8

  1. Sind die in Artikel 2 genannten Straftaten in einem Auslieferungsvertrag zwischen den Vertragsstaaten nicht als auslieferungsfähige Straftaten aufgeführt, so gelten sie als in jedem einschlägigen Vertrag zwischen ihnen aufgeführt. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
  2. (2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag geschlossen hat, so kann er, wenn er die Auslieferung beschließt, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf diese Straftaten ansehen. Die Auslieferung unterliegt den Verfahrensvorschriften und sonstigen Bedingungen des Rechts des ersuchten Staates.
  3. Vertragsstaaten, die die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen diese Straftaten vorbehaltlich der Verfahrensvorschriften und sonstigen Bedingungen des Rechts des ersuchten Staates untereinander als auslieferungsfähige Straftaten an.
  4. Jede dieser Straftaten wird von den Vertragsstaaten für die Zwecke der Auslieferung so behandelt, als ob sie nicht nur an dem Ort, an dem sie begangen worden ist, sondern auch im Hoheitsgebiet der Staaten begangen worden wäre, die nach Artikel 3 Absatz 1 ihre Gerichtsbarkeit begründen müssen.

Artikel 9

Jeder Person, gegen die ein Verfahren wegen einer der in Artikel 2 genannten Straftaten geführt wird, ist in jedem Stadium des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren.

Artikel 10

  1. Die Vertragsstaaten gewähren einander in Strafverfahren wegen der in Artikel 2 bezeichneten Straftaten ein Höchstmaß an Rechtshilfe, einschließlich der Übermittlung aller in ihrem Besitz befindlichen und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
  2. (2) Absatz 1 berührt nicht die in anderen Verträgen begründeten Verpflichtungen zur Rechtshilfe.

Artikel 11

Ein Vertragsstaat, der ein Strafverfahren gegen einen mutmaßlichen Täter eingeleitet hat, unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen über dessen endgültigen Ausgang; dieser leitet die Informationen an die anderen Vertragsstaaten weiter.

Artikel 12

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren nicht die Anwendung der zum Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens geltenden Asylverträge zwischen den Vertragsstaaten; jedoch kann sich ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens gegenüber einem anderen Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Vertragspartei dieser Verträge ist, nicht auf diese Verträge berufen.

Artikel 13

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Antrag eines von ihnen einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Ersuchen um ein Schiedsverfahren nicht über die Durchführung des Schiedsverfahrens einigen, so kann die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Parteien in Übereinstimmung mit dem Statut des Gerichtshofs an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden.

  1. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.

Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurücknehmen.

Artikel 14

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten bis zum 31. Dezember 1974 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel 16

Dieses Übereinkommen liegt für jeden Staat zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 17

  1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
  2. (2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.

Artikel 18

  1. Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
  2. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Artikel 19

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt allen Staaten unter anderem Folgendes mit

(a) die Unterzeichnung dieses Übereinkommens, die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 14, 15 und 16 und den Eingang der Notifikation nach Artikel 18;

(b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 17.

Artikel 20

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. Dezember 1973 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.

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