Di. Nov 19th, 2024

Titelbild: Eine aktuell von FPI erstellte Karte.
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Vorab:
Mal angenommen, irgendwer würde FPI fragen, welchen Tip es für die D+Ö-Regierungen bezogen auf die aktuelle Lage habe – was würde FPI diesen raten?
FPI würde raten:
+> Heben Sie alle Nachkriegs- Dokumente aus 1941-47 im Original aus den Archiven auf – und studieren Sie diese (verlassen Sie sich KEINESFALLS auf Wikipedia-Einträge – sic!).
+> Leiten Sie aus diesen Dokumenten das politische Verhalten Ihrer Regierung ab (damit Sie kein geltendes Völkerrecht brechen).
+> Verlassen Sie sich keinesfalls auf so genannte “Analyst-innen”, diese sind entweder ahnungslos, oder aber lügen gezielt.
Stimmen Sie ihre Handlungen ausschließlich auf die völkerrechtlichen Vorgaben anhand der Original-Texte ab (ignorieren Sie Hören-Sagen und Vorsatz- Lügen von Analyst-innen).
+> Sie, als D+Ö-Politiker-in, haben nur jene Entscheidungs- Befugnis, die das Völkerrecht zulässt (=vor allem die Kern-Dokumente aus 1941-47).
Sie als D+Ö-Politiker-in, sind also in Ihren Entscheidungen eingeschränkt. Politiker-innen aus z. B. Belgien, Niederlande, Schweiz, Bulgarien, etc. können frei agieren, SIE als D+Ö-Politiker-in unterliegen der Jurisdiktion der Dokumente von 1941-47 (und danach) und können NICHT frei agieren.

Das (und einiges mehr) würde FPI den D+Ö-Politiker-innen empfehlen.

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Schockwellen – vor allem in Europa, als man von der Ablösung von Victoria Nuland erfuhr.

Was ist passiert?
Passiert ist, dass die USA, namentlich US-Außenminister Blinken – die außenpolitische Notbremse gezogen haben.
Die außenpolitische Situation entglitt den USA zunehmend (gerade hat Russland die Deutsche Frage wieder aktiviert= ULTRA-Schock bei D und den 3 West-Alliierten), was Blinken zwang, Not- Maßnahmen, also die Absetzung von Nuland zu verfügen (die als freiwilliges Ausscheiden wortreich und mit überschwänglichem Lob [das sollte eigentlich stutzig machen] begleitet wurde).
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Interessant ist dieser Passus in der Lob-Abschieds-Rede von Blinken:
https://www.state.gov/on-the-retirement-of-under-secretary-of-state-for-political-affairs-victoria-nuland/
President Biden and I have asked our Under Secretary for Management John Bass to serve as Acting Under Secretary of State for Political Affairs until Toria’s replacement is confirmed.
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Das bedeutet, dass Nuland de facto im Rahmen der Stunde – also sofort – ihre Position verlassen hat (also verlassen musste).
Normalerweise bleibt der Amtsinhaber so lange im Amt, bis der nächste Amtsinhaber kommt – das ist hier nicht der Fall. Sofortige Ablösung, und John Bass übernimmt – und zwar sofort.
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Nulands Ablösung war ein klarer Rauswurf – und eine Sofort-Entmachtung – wie sie in US- Polit- Abläufen nur selten vorkommt (der hier Schreibende kennt keinen ähnlichen Fall).
Es gibt von ihr auch kein Abschieds-Statement, weder schriftlich, noch als Erklärung vor Reportern – NICHTS.
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Offensichtlich hat Blinken in Bezug auf Nuland “Gefahr im Verzug” erkannt, und sie sofort freigestellt (=entmachtet).
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Was die Medien nicht bringen, ist, dass das gesamte System Nuland, also enge Mitarbeiter-innen, und sonstige “Nuland- Verbündete”= durch Nuland an die Macht gekommene, in der Administration, ebenfalls demontiert werden. Säuberung hat man das früher genannt, heute sagt man dazu “crackdown”.

WAS hat die Nuland-Entmachtung ausgelöst?
Hierüber gibt es nur Spekulationen. Vielleicht haben die Geheimdienste begonnen, Analysen über die Rechtslage bezüglich des geltenden Völkerrechts zu machen – und zwar allgemein (=UN- Charta) und im speziellen für Europa, bezogen auf die Dokumente des 2. Weltkriegs (Kern-Dokumente aus den Jahren 1941-47, aber auch danach).
Sollten sie das gemacht haben, so haben sie einige “böse Überraschungen” entdeckt, bezogen auf die Völkerrechts-Lage der USA (was die USA denn so alles an Völkerrecht gebrochen haben – und laufend brechen).
Die böseste Überraschung ist aber jene, dass Russland sich an das Völkerrecht gehalten hat, und nun in der Lage ist, Völkerrechts- Gesetzlichkeiten gegen die USA und den Westen zu verwenden:
Die USA und der Westen sind hilflos den Völkerrechts- Gesetzlichkeiten ausgeliefert – hier vor allem die “Deutsche Frage” zu nennen – in denen die West- Alliierten völlig hilflos den RUS- Aktivitäten zusehen müssen, und Deutschland ebenfalls völlig hilflos, diesen Rechtszuständen ausgeliefert ist.

Die USA und der Westen, haben genau diese Zustände NICHT beachtet, US+NATO+EU+G7 werden nun Opfer ihrer eigenen Ignoranz, gegenüber Völkerrechts- Gesetzlichkeiten.

Und auch dies sollte man beachten:
Beachten sollte man auch, dass es die Sanktionen des Westens waren, die jenen Druck auf die internationale Gemeinschaft machten, der diese internationale Gemeinschaft in Richtung BRICS (BRICS-Pay als zentrales Finanz-Instrument) getrieben hat.
Die Sanktionen des Westens waren nützlich und erfolgreich, nicht gegen Russland, aber für BRICS, SCO und den gesamten globalen Süden.
US+NATO+EU+G7 können ohne Einschränkung sagen: “Wir haben uns selbst ins Knie geschossen”.
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WER hat die Nuland-Entmachtung ausgelöst?
Entweder der Nationale Sicherheits-Berater Jake Sullivan, oder Avril Haynes, Director of National Intelligence (ihr unterstehen 17 Geheimdienste= inkludiert CIA, NSA, etc.), oder aber das Militär. Die meisten tippen auf das Duo Sullivan-Haines.

Dramatisch für Europa und die Ö-Führungs-Gruppe der EUMM:
Damit wurden die Anti-Russland-Lenker-innen in Europa de facto entmachtet, sie wurden (mit der Absetzung von Nuland) ihres wichtigsten Macht-Instrumentes beraubt.
Der mit Nuland fast unbegrenzte Einfluss den diese EUMM (Euro-Money-Maker) hatten, ist nun begrenzt, wenn nicht sogar abgeblockt.

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Plan A ist gestoppt – Plan B noch nicht erarbeitet

“Die haben mit Nuland auch Plan A fallen gelassen, und sind auf Plan B umgestiegen” – meinte jemand. Darauf ich: “Stimmt, man hat Plan A de facto gestoppt, läuft aber weiter bis Plan B in Kraft ist, und das kann dauern, DENN, aktuell hat keiner eine Ahnung, wie Plan B aussehen soll”. – “Ja, stimmt auch”.

Offensichtlich hat man in Washington erkannt, dass etwas gewaltig schief läuft. Plan A- volle Konfrontation mit Russland, ist wohl aktuell nun auf Eis gelegt (läuft aber in seinen Mechanismen weiter, bis der neue Plan B umgesetzt werden kann).

Das genau ist auch das Problem: Plan A wurde gestoppt, aber der nun aktive Plan B ist aktuell noch ohne Inhalt. Wie sieht Plan B aus – keine Ahnung.

Achtung USA und andere Alliierte: In Bezug auf Deutschland, können die USA und andere, jederzeit Kontakt mit Russland aufnehmen – man beachte dazu die Potsdam-Mechanismen (siehe am Ende des Artikels das Protokoll der Potsdam-Konferenz).

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Russland: Unumkehrbare “Reparatur” der russischen Situation

Russland hat bereits begonnen, unumkehrbare Schritte zu setzen. Damit ist nicht nur die Militär-Operation in der Ukraine gemeint, die seit Februar 2022 läuft, sondern auch aktuell die Einbringung des Antrags auf Kündigung des 2+4-Vertrages, die Ankündigung des RUS-Föderations-Rates, RUS-Verträge auf deren Inhalt zu prüfen und eventuell zu kündigen (hier wird der 2+4-Vertrag zweifelsfrei dabei sein). und so weiter.

Man könnte im Rahmen der US- Notbremse (Entlassung von Nuland) sagen “to little, to late”, aber das ist partiell falsch.
+> “too late” stimmt in der Form, als dass man dies nie hätte beginnen dürfen, diesen Feldzug gegen Russland (und das läuft seit ca. 2003/4).
+> “too little” stimmt nicht, weil auf Grund der Dimension, die diese Situation, die seit Februar 2024 intensiv läuft, bereits erreicht hat, eine Nuland- Abberufung nicht mal als “Tropfen auf den heißen Stein” gewertet werden kann.

Beachten sollte man dies:

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Russland kämpft um sein Überleben – und Russland weiß das:

Die Zerschlagung Russlands- hoch-offiziell in Konferenzen mit der weißrussischen und russischen Opposition beschlossen und vereinbart – die KSZE dazu mit dieser Karte:

Österreichs Außenminister verkündete stolz, dass das Ö-Außenministerium der Weißrussischen Exil- Opposition die Büro-Räumlichkeiten bezahlen und finanzieren würde, Schulungen für die Mitarbeiter mache, etc. <<< Hoch-offiziell den Bruch des Völkerrechtes darbegracht – siehe A/RES 2625 (XXV) von 1970.
https://treaties.un.org/doc/source/docs/A_RES_2625-Eng.pdf

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Kontakte der 3 bzw. 4 Weltkriegs- Alliierten zu Deutschland: Für Deutschland einfach, für die Alliierten eine Problemzone.

Die Kontakte der 4 Alliierten sind – auf Grund des noch offenen Kriegszustandes, und der Gültigkeit von Dokumenten aus den Jahren 1941-47, speziellen Regelungen unterworfen.

Damit das richtig verstanden wird: Natürlich sollen die Deutschen und Österreicher (=jenes Deutschland, das am 31.08.1939 völkerrechtlich allseits anerkannt bestand) integraler geachteter Bestandteil der internationalen Völkerfamilie sein. Die UN hat 193 Mitglieds-Staaten, und mit 189 davon hat Deutschland eigentlich keine Kontakt-Probleme, ABER die 4 restlichen UN- Mitglieder (=die 4 Anti-D-Alliierten) haben völkerrechts- basierende Kontakt-Probleme mit Deutschland.
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Die 4 anderen= die 4 Alliierten (US, UK, FRA und RUS= Rechtsnachfolger Sowjet-Union) gegen Deutschland (offener Kriegszustand), haben aber sehr wohl ein Problem (die Alliierten haben das Problem, nicht Deutschland), und zwar wegen der völkerrechtlichen Zustände, die von den völkerrechtlichen Dokumenten ausgehen (die im Kern von 1941-47 erstellt/in Kraft gesetzt wurden), die zwischen den Alliierten und Deutschland bestehen.
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Eine Verbrüderung könnte von anderen Alliierten als Akt des “Seiten Wechselns” ausgelegt werden, also dass dieser Alliierte sich mit Deutschland gegen einen anderen Alliierten (z. B. Sowjetunion – oder dessen Rechts-Nachfolger Russland) verbünden würde.
Frankreich hat einen gewissen Sonder-Status, weil es erst 1944/45 den Alliierten- Status erhielt, weil z. B. Jalta und Potsdam nicht dabei war, und somit eine gewisse Sonderrolle im Rahmen der 4-Alliierten spielt (die 4 Alliierten de jure als 3+1).
Y
Auf Grund dieser Alliierten Dokumente gegen Deutschland, die im Kern von 1941-47 verfasst wurden, ist das Verhältnis der 3 Kern- Alliierten (=US, UK und UdSSR=Rechtsnachfolger Russland) ein ganz anderes, als jenes das diese Alliierten zu den 189 (Österreich gehört zu diesem Deutschland vom 31.08.1939) anderen UN- Mitgliedern haben können.

Genau diesem völkerrechtlichem Zustand, WEIL es eben keinen Friedensvertrag mit Deutschland gibt (Versuche sind 1947 und 2007= Putin bot Deutschland einen Friedensvertrag an, sind gescheitert), hat Russland immer Rechnung getragen, die West-Alliierten aber (wir dürfen alles, weil wir militärisch allen anderen überlegen sind), haben dies ignoriert.

Die drei West- Alliierten tun gut daran, die Dokumente von 1941-47 umfassend und genau zu studieren, und daraus ihr Verhalten gegenüber Deutschland abzuleiten.
Diese drei West- Alliierten kommen sonst in heftige Bedrängnis, DENN, diese Dokumente sind Völkerrecht, und Russland wird sich darauf berufen – sic!

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Zu den Dokumenten:

Man beachte, diese Dokumenten-Sammlung ist nur ein kleiner Auszug dessen, was tatsächlich an Dokumenten gegeben wurde, und zu beachten ist.
Diese Dokumente dienen nur dazu, um gewisse Aussagen zu belegen, bzw. auf gewisse völkerrechtliche Umstände hinzuweisen.

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Zur Deklaration vom 5. Juni 1945 (von FPI auch als “Kapitulations-Ausformung” bezeichnet):

Hier sind zwei Links für dieses Dokument US- Link, RUS- Link:
https://avalon.law.yale.edu/wwii/ger01.asp
https://docs.historyrussia.org/ru/nodes/332027

FPI empfiehlt, die gesamte Deklaration zu lesen / Auszüge aus der Deklaration:

The Representatives of the Supreme Commands of the United States of America, the Union of Soviet Socialist Republics, the United Kingdom and the French Republic, hereinafter called the “Allied Representatives,” acting by authority of their respective Governments and in the interests of the United Nations, accordingly make the following Declaration:

The Governments of the United States of America, the Union of Soviet Socialist Republics and the United Kingdom, and the Provisional Government of the French Republic, hereby assume supreme authority with respect to Germany, including all the powers possessed by the German Government, the High Command and any state, municipal, or local government or authority. The assumption, for the purposes stated above, of the said authority and powers does not affect the annexation of Germany.

The Governments of the United States of America, the Union of Soviet Socialist Republics and the United Kingdom, and the Provisional Government of the French Republic, will hereafter determine the boundaries of Germany or any part thereof and the status of Germany or of any area at present being part of German territory.

In virtue of the supreme authority and powers thus assumed by the four Governments, the Allied Representatives announce the following requirements arising from the complete defeat and unconditional surrender of Germany with which Germany must comply:

ARTICLE 1
Germany, and all German military, naval and air authorities and all forces under German control shall immediately cease hostilities in all theatres of war against the forces of the United Nations on land, at sea and in the air.
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FPI-Anmerkung: Wie passt das dazu, dass die D-Bundeswehr ganz offen die Ukraine unterstützt, und damit indirekt Aktivitäten gegen einen der hier genannten Alliierten setzt?

ARTICLE 5
(a) All or any of the following articles in the possession of the German armed forces or under German control or at German disposal will be held intact and in good condition at the disposal of the Allied Representatives, for such purposes and at such times and places as they may prescribe:
(i) all arms, ammunition, explosives, military equipment, stores and supplies and other implements of war of all kinds and all other war materials;
(ii) all naval vessels of all classes, both surface and submarine, auxiliary naval craft and all merchant shipping, whether afloat, under repair or construction, built or building;
(iii) all aircraft of all kinds, aviation and anti-aircraft equipment and devices;
(iv) all transportation and communications facilities and equipment, by land, water or air;
(v) all military installations and establishments, including airfields, seaplane bases, ports and naval bases, storage depots, permanent and temporary land and coast fortifications, fortresses and other fortified areas, together with plans and drawings of all such fortifications, installations and establishments;
(vi) all factories, plants, shops, research institutions, laboratories, testing stations, technical data, patents, plans, drawings and inventions, designed or intended to produce or to facilitate the production or use of the articles, materials, and facilities referred to in sub-paragraphs (i), (ii), (iii), (iv) and (v) above or otherwise to further the conduct of war.
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Sollte Russland die Sendung von deutschen Militär-Gütern in die Ukraine beeinsprucht haben (z. B. Leopard 1+2, Marder, etc., sowie diverser Waffensysteme (Iris T, etc.), sowie diverser Munition, etc.), und Deutschland diesen Einspruch ignoriert haben – also es hat die Militärgüter in die Ukraine gesendet – so wurden die Artikel 5+8 zweifelsfrei gebrochen.

(b) At the demand of the Allied Representatives the following will be furnished:
(i) the labour, services and plant required for the maintenance or operation of any of the six categories mentioned in paragraph (a) above; and
(ii) any information or records that may be required by the Allied Representatives in connection with the same.
(c) At the demand of the Allied Representatives all facilities will be provided for the movement of Allied troops and agencies, their equipment and supplies, on the railways, roads and other land communications or by sea, river or air. All means of transportation will be maintained in good order and repair, and the labour, services and plant necessary therefor will be furnished.

ARTICLE 6
(a) The German authorities will release to the Allied Representatives, in accordance with the procedure to be laid down by them, all prisoners of war at present in their power, belonging to the forces of the United Nations, and will furnish full lists of these persons, indicating the places of their detention in Germany or territory occupied by Germany. Pending the release of such prisoners of war, the German authorities and people will protect them in their persons and property and provide them with adequate food, clothing, shelter, medical attention and money in accordance with their rank or official position.
(b) The German authorities and people will in like manner provide for and release all other nationals of the United Nations who are confined, interned or otherwise under restraint, and all other persons who may be confined, interned or otherwise under restraint for political reasons or as a result of any Nazi action, law or regulation which discriminates on the ground of race, colour, creed or political belief.
(c) The German authorities will, at the demand of the Allied Representatives, hand over control of places of detention to such officers as may be designated for the purpose by the Allied Representatives.
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Dieser Punkt ist in Verbindung mit Artikel 12 zu sehen.

ARTICLE 8
There shall be no destruction, removal, concealment, transfer or scuttling of, or damage to, any military, naval, air, shipping, port, industrial and other like property and facilities and all records and archives, wherever they may be situated, except as may be directed by the Allied Representatives.
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Sollte Russland die Sendung von deutschen Militär-Gütern in die Ukraine beeinsprucht haben (z. B. Leopard 1+2, Marder, etc., sowie diverser Waffensysteme (Iris T, etc.), sowie diverser Munition, etc.), und Deutschland diesen Einspruch ignoriert haben – also es hat Militärgüter in die Ukraine gesendet – so wurden 5+8 zweifelsfrei gebrochen.

ARTICLE 12
The Allied Representatives will station forces and civil agencies in any or all parts of Germany as they may determine.

ARTICLE 13
(a) In the exercise of the supreme authority with respect to Germany assumed by the Governments of the United States of America, the Union of Soviet Socialist Republics and the United Kingdom, and the Provisional Government of the French Republic, the four Allied Governments will take such steps, including the complete disarmament and demilitarization of Germany, as they deem requisite for future peace and security.
(b) The Allied Representatives will impose on Germany additional political, administrative, economic, financial, military and other requirements arising from the complete defeat of Germany. The Allied Representatives, or persons or agencies duly designated to act on their authority, will issue proclamations, orders, ordinances and instructions for the purpose of laying down such additional requirements, and of giving effect to the other provisions of this Declaration. All German authorities and the German people shall carry out unconditionally the requirements of the Allied Representatives, and shall fully comply with all such proclamations, orders, ordinances and instructions.

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Zu Potsdam:

Dieser russische Link ist die Basis für diesen auf deutsch übersetzen Text:
http://www.hist.msu.ru/ER/Etext/War_Conf/berlin_main.htm

Potsdam enthält einige sehr unangenehme Völkerrechts- Fixierungen für Deutschland:

Ziffer V. =Königsberg (heute Kaliningrad) wurde Russland durch diesen völkerrechtlichen Beschluss übergeben.
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Ziffer VIII. =Polen – hier die deutschen Ost- Gebiete – vor allem diese Formulierung: … steht unter der Verwaltung des polnischen Staates, und gilt insoweit nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland.
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Völkerrechtlich zu beachten, dass hier die Staatlichkeit an Polen übergeben wurde (staatlich kein Teil der RUS-Besatzungszone, und somit des Besatzungsrechts, die Territoriale Souveränität der UdSSR über dieses Gebiet (als Teil der RUS- Besatzungszone) blieb aber bestehen).
Angeführt wird im Punkt auch dies: … Die Regierungschefs der drei Regierungen bekräftigen ihre Meinung, dass die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zu einer Friedensregelung verschoben werden sollte.
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Ziffer XII: XII. Geordnete Bewegung der deutschen Bevölkerung:
Entgegen der weit verbreiteten Annahme, dass die deutsche Bevölkerung aus den Ost- Gebieten vertrieben worden sei (und zwar durch Statlins Schergen), ist diese Bevölkerungs- Umsiedlung in Potsdam beschlossen worden (man lese die ganze Ziffer XII dahingehend).

Unterschrieben von UdSSR= Stalin, UK= Clement Attlee (Nachfolger von Churchill als Premier-Minister) und US-Truman, Präsident der Demokratischen Partei der USA, der auch 2 Atombomben auf Japan werfen ließ – nicht auf Militär-Ziele sondern zivile Städte= Hiroshima und Nagasaki.

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Der Kontrollrat

Dennoch gelang es den Siegermächten, einen gemeinsamen Standpunkt zu entwickeln, der in einer Reihe internationaler Rechtsdokumente der Europäischen Konsultativkommission[3] verankert wurde und die Ziele, Organisation und Aufgaben der deutschen Leitungsorgane für den Zeitraum ihrer Umsetzung festlegte, die Grundvoraussetzungen der bedingungslosen Kapitulation.

Unter ihnen nimmt das Zonen-Protokoll das am 12. September 1944 verabschiedet wurde, und das am 14. November 1944 unterzeichnete Abkommen über den Kontrollmechanismus in Deutschland einen wichtigen Platz ein. Das Abkommen wurde am 6. Februar 1945 von der Regierung der UdSSR genehmigt. In Übereinstimmung mit der Vereinbarung zwischen den Regierungen von der UdSSR, den USA und Großbritannien sowie der provisorischen Regierung der Französischen Republik (London, 1. Mai 1945). Frankreich wurde der vierte Teilnehmer des Kontrollmechanismus. Die Bestimmungen des Abkommens wurden durch das „Abkommen über die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der koordinierten alliierten Politik gegenüber dem besiegten Deutschland während der Zeit der alliierten Kontrolle“, das auf der Potsdamer Konferenz (17. Juli – 2. August 1945) angenommen wurde, bestätigt und weiterentwickelt.

Militärführer der Alliierten Mächte G.K. Schukow, D. Eisenhower, B.L. Montgomery und Latre de Tassigny unterzeichneten am 31. Dezember 1937 in Berlin die Erklärung über die Niederlage Deutschlands und die Anerkennung der obersten Macht in Deutschland innerhalb seiner Grenzen durch die Regierungen der UdSSR, der USA, Großbritanniens und Frankreichs. Am 6. Juni wurde eine Zusammenfassung der bisher geschlossenen Vereinbarungen veröffentlicht: zu Besatzungszonen und zum Kontrollmechanismus in Deutschland.
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Es wurde beschlossen, keine zentrale deutsche Regierung zu schaffen und die oberste Macht im Land in den Händen des Kontrollrats in Berlin zu konzentrieren. Die Mitglieder des Kontrollrates waren die Oberbefehlshaber der Besatzungstruppen der vier Mächte, ihm unterstand die interalliierte Kommandantur Berlin, aufgeteilt in vier Sektoren. Die Oberbefehlshaber hatten politische, Marine- und Luftwaffenberater. Die Hauptaufgabe des Kontrollrats bestand darin, Pläne zu entwickeln und vereinbarte Entscheidungen zu wichtigen militärischen, politischen, wirtschaftlichen und anderen Fragen zu treffen, die ganz Deutschland betreffen. Beschlüsse des Koordinierungsrates wurden nach dem Prinzip der Einstimmigkeit gefasst.

Die Gründungssitzung des Kontrollrats fand am 30. Juli 1945 zeitgleich mit der Potsdamer Konferenz statt. Sitzungen des Kontrollrats wurden gemäß den Vorschriften mindestens alle zehn Tage und jederzeit auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen. Die Sitzungen des Kontrollrats wurden vom ständigen Koordinierungsausschuss vorbereitet. Letztere umfasste zwölf Direktionen: Militär, Marine, Luftwaffe, Verkehr, Politik, Wirtschaft, Finanzen, Wiedergutmachung und Versorgung, innere Angelegenheiten und Kommunikation, Recht, Kriegsgefangene und Vertriebene sowie die Arbeitskräfteabteilung. Sie wurden abwechselnd einen Monat lang von vier Direktoren geleitet.

Mit der Weisung Nr. 10 des Kontrollrats vom 22. September 1945 wurde festgelegt, dass die gesetzgeberische Tätigkeit des Kontrollrats im besetzten Deutschland in der Form ausgeübt wird:

 Appelle zu Themen von besonderer Bedeutung für die Besatzungsbehörden oder das deutsche Volk;
 Gesetze mit allgemeiner Geltung, sofern nicht anders angegeben;
 Anordnungen zur Festlegung von Anforderungen des Kontrollrats für Deutschland, die nicht in den Gesetzen festgelegt sind;
 Weisungen zur Kenntnisnahme der allgemeinen Absichten und Entscheidungen des Kontrollrates in administrativen und technischen Fragen;
 Anweisungen, die spezifische Anforderungen an bestimmte Stellen festlegen.

Einsprüche und Gesetze des Kontrollrates wurden von Mitgliedern des Kontrollrates unterzeichnet; Anordnungen – durch Mitglieder des Kontrollrats oder Mitglieder des Koordinierungsausschusses. Weisungen wurden von Mitgliedern des Koordinierungsausschusses unterzeichnet. In Abwesenheit eines Mitglieds des Kontrollrats oder des Koordinierungsausschusses wurden die Dokumente von ihren Stellvertretern unterzeichnet.

Der Kontrollrat hatte folgende Zuständigkeitsbereiche:

 Umsetzung des Programms zur Entmilitarisierung der deutschen Industrie, Erhebung von Reparationen, Begrenzung von Importen und Exporten;
 Sicherstellung der Produktion von Gütern und Dienstleistungen, um einen durchschnittlichen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, der jedoch das durchschnittliche Niveau in europäischen Ländern nicht überschreitet;
 Umsetzung einer gleichmäßigen Verteilung der Grundprodukte zwischen den Besatzungszonen, um die Wirtschaft auszugleichen;
 Kontrolle über die Industrie und alle außenwirtschaftlichen Transaktionen.  Verhinderung der Wiederbelebung des militärischen Potenzials Deutschlands;
 Kontrolle über alle deutschen Institutionen und Forschungszentren mit Bezug zur Wirtschaftstätigkeit.

Außerdem wurde ein deutscher Verwaltungsapparat geschaffen, der mit der Lösung dringender Probleme wie der Reparatur des Transportwesens, der Steigerung der Kohleförderung und der Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion betraut war. Reparatur von Wohnungen und Wiederherstellung von Versorgungs- und Kommunikationseinrichtungen.

ACHTUNG – der Kontrollrat existiert als Organ noch immer, seine Tätigkeit ruht nur – er wurde niemals offiziell aufgelöst (auch nicht im Rahmen des 2+4-Vertrages):

Als Zeichen des Protests gegen die Londoner Konferenz boykottierte die Sowjetunion die 82. Sitzung des Kontrollrats am 20. März 1948: Der sowjetische Vertreter verließ die Sitzung mit der Begründung, dass der Vierparteienmechanismus durch die Weigerung des Westens, den Kontrollrat zu informieren, zerstört worden sei. Danach weigerten sich die amerikanischen, britischen und französischen Vertreter, in den gemeinsamen Gremien weiterzuarbeiten.
Der Kontrollrat als oberste Behörde in Deutschland hörte am 23. März 1948 faktisch auf zu existieren.

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Potsdam-Konferenz

Es ist sehr schwierig, die Potsdam-Vereinbarung im vollen Text zu finden. Die Universität Yale hat wohl in ihrer Gesamt-Übersicht, im Projekt Avalon, zum 2. Weltkrieg, einen LINK zu Potsdam, der aber ins Leere führt.
https://avalon.law.yale.edu/subject_menus/wwii.asp
https://avalon.law.yale.edu/decade/decade17.asp <<< hier kommt: The resource you are looking for has been removed, had its name changed, or is temporarily unavailable.

FPI hat deshalb einen russischen Link verwendet.
http://www.hist.msu.ru/ER/Etext/War_Conf/berlin_main.htm
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Berliner Konferenz, 17. Juli – 2. August 1945

Protokoll der Berliner Konferenz der drei Großmächte

  1. August 1945

{427}

Die Konferenz der Regierungschefs der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der Vereinigten Staaten von Amerika und Großbritannien, die vom 17. Juli bis 2. August 1945 in Berlin stattfand, kam zu folgenden Schlussfolgerungen:

I. ÜBER DIE EINRICHTUNG DES RATES DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN

A. Die Konferenz kam zu folgender Einigung hinsichtlich der Schaffung eines Außenministerrates, der die notwendigen Vorbereitungsarbeiten für eine Friedensregelung durchführen soll:

EINRICHTUNG DES RATES DER AUSSENMINISTER

  1. Es wird ein Rat gebildet, der aus den Außenministern des Vereinigten Königreichs, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Chinas, Frankreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika besteht.

  2. a) Der Rat tagt normalerweise in London, wo der ständige Sitz des vom Rat einzurichtenden Gemeinsamen Sekretariats sein wird. Jeder Außenminister wird von einem hochrangigen Stellvertreter begleitet, der ordnungsgemäß befugt ist, die Arbeit des Rates in Abwesenheit seines Außenministers zu leiten, sowie von einem kleinen Stab technischer Berater.
    b) Die erste Sitzung des Rates wird spätestens am 1. September 1945 in London stattfinden. Sitzungen können nach allgemeiner Vereinbarung in anderen Hauptstädten einberufen werden, wie von Zeit zu Zeit vereinbart. {428}

  3. a) Als unmittelbare und wichtige Aufgabe des Rates ist ihm die Ausarbeitung von Friedensverträgen für Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland zur Vorlage bei den Vereinten Nationen sowie die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Regelung territorialer Probleme übertragen Fragen, die sich aus dem Kriegsende in Europa ergeben. Der Rat soll dazu dienen, eine Friedensregelung für Deutschland vorzubereiten, damit bei der Bildung einer solchen Regierung ein entsprechendes Dokument von einer geeigneten deutschen Regierung akzeptiert wird.
    b) Um jede dieser Aufgaben zu erfüllen, besteht der Rat aus Mitgliedern, die diejenigen Staaten vertreten, die die Kapitulationsbedingungen unterzeichnet haben, die von dem feindlichen Staat diktiert wurden, den die jeweilige Aufgabe betrifft. Bei der Prüfung einer Friedensregelung mit Italien wird Frankreich als Unterzeichner der Kapitulationsbedingungen Italiens betrachtet. Andere Mitglieder werden zur Teilnahme am Rat eingeladen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die sie direkt betreffen.
    c) Andere Angelegenheiten werden dem Rat von Zeit zu Zeit im Einvernehmen zwischen den Regierungen, die seine Mitglieder sind, vorgelegt.

  4. a) Wenn der Rat eine Frage prüft, an der ein nicht im Rat vertretener Staat ein direktes Interesse hat, wird dieser Staat aufgefordert, Vertreter zu entsenden, die an der Diskussion und Untersuchung der Frage teilnehmen.
    b) Der Rat kann den Ablauf seiner Arbeit an die Art des jeweiligen Problems anpassen, mit dem er befasst ist. In manchen Fällen kann es vor der Beteiligung anderer interessierter Staaten dazu kommen, das Thema innerhalb seiner Zusammensetzung vorab zu erörtern. Alternativ kann der Rat eine formelle Konferenz der Staaten einberufen, die am meisten an der Lösung eines bestimmten Problems interessiert sind.

    B. Es wird außerdem beschlossen, dass alle drei Regierungen identische Einladungen an die Regierungen Chinas und Frankreichs senden werden, diesen Text anzunehmen und sich an der Gründung des Rates zu beteiligen. Der Text genehmigter Einladungen lautet wie folgt:

Rat der Außenminister

Ein Entwurf einer identischen Einladung, der von jeder der drei Regierungen separat an die Regierungen Chinas und Frankreichs gesendet werden soll.

„Die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken halten es für notwendig, unverzüglich mit den wichtigsten Vorbereitungsarbeiten für eine Friedensregelung in Europa zu beginnen. Zu diesem Zweck einigten sie sich auf die Schaffung eines Rates der Außenminister der fünf Großmächte, um Friedensverträge mit ehemals verfeindeten europäischen Staaten vorzubereiten und diese Verträge den Vereinten Nationen vorzulegen. Der Rat wird auch befugt sein, Vorschläge für die Lösung ungelöster territorialer Fragen in Europa zu unterbreiten und auch andere Fragen zu prüfen, die die Mitgliedsregierungen des Rates im gegenseitigen Einvernehmen ihm anvertrauen können (der von den drei Regierungen angenommene Text lautet: bereits oben angegeben).

Im Einvernehmen mit den Regierungen ….. Die Regierung ….. lädt die Regierung Chinas/Frankreichs ein, den oben genannten Text zu akzeptieren und nehmen an den Aktivitäten des Gründungsrates teil.

Die Regierung … legt großen Wert auf die Beteiligung der chinesischen bzw. französischen Regierung an den vorgeschlagenen Aktivitäten und hofft auf eine schnelle und positive Reaktion auf diese Einladung.“

C. Die Einsetzung eines Außenministerrates für die in diesem Text genannten besonderen Zwecke steht nicht im Widerspruch zu der auf der Krim-Konferenz erzielten Vereinbarung über regelmäßige Konsultationen der Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und dem Vereinigten Königreich sollte stattfinden.

D. Die Konferenz befasste sich auch mit der Position der Europäischen Beratenden Kommission im Lichte der Vereinbarung zur Einrichtung des Rates der Außenminister. Mit Befriedigung wurde festgestellt, dass die Kommission ihre Hauptaufgaben erfolgreich erfüllt hatte, indem sie Empfehlungen zur bedingungslosen Kapitulation Deutschlands, zu den Besatzungszonen Deutschlands und Österreichs und zum interalliierten Kontrollmechanismus in diesen Ländern abgegeben hatte. Es wurde festgelegt, dass weitere detaillierte Arbeiten zur Koordinierung der alliierten Politik hinsichtlich der Kontrolle Deutschlands und Österreichs künftig in die Zuständigkeit des Kontrollrats in Berlin und der Alliiertenkommission in Wien fallen sollten. Dementsprechend wird empfohlen, die Europäische Beratende Kommission aufzulösen.

{430}

II. POLITISCHE UND WIRTSCHAFTLICHE GRUNDSÄTZE

UMGANG MIT DEUTSCHLAND WÄHREND DES ERSTEN KONTROLLZEITRAUMS

Für die Behandlung Deutschlands wurden folgende politische und wirtschaftliche Grundsätze übernommen:

A. Politische Prinzipien

  1. Gemäß dem Abkommen über den Kontrollmechanismus in Deutschland wird die oberste Gewalt in Deutschland von den Oberbefehlshabern der Streitkräfte der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs und des Vereinigten Königreichs ausgeübt die Französische Republik, jeweils in ihrer Besatzungszone, auf Weisung ihrer jeweiligen Regierungen und gemeinsam in Angelegenheiten, die Deutschland als Ganzes betreffen, und fungieren als Mitglieder des Kontrollrats.
  2. Soweit möglich soll in ganz Deutschland eine Gleichbehandlung der deutschen Bevölkerung erfolgen.
  3. Die Ziele der Besetzung Deutschlands, die den Kontrollrat leiten müssen, sind:

    I) Vollständige Abrüstung und Entmilitarisierung Deutschlands und Liquidierung oder Kontrolle der gesamten deutschen Industrie, die für die Kriegsproduktion genutzt werden könnte. Für diese Zwecke:
    a) alle deutschen Land-, See- und Luftstreitkräfte, SS, SA, SD und Gestapo mit allen ihren Organisationen, Hauptquartieren und Institutionen, einschließlich des Generalstabs, des Offizierskorps, des Reservistenkorps, der Militärschulen, der Kriegsveteranenorganisationen und aller anderen Militärische und paramilitärische Organisationen sowie ihre Vereine und Verbände, die der Aufrechterhaltung der militärischen Traditionen in Deutschland dienen, werden vollständig und endgültig abgeschafft, um die Wiederbelebung oder Neuorganisation des deutschen Militarismus und Nationalsozialismus für immer zu verhindern.
    b) Alle Waffen, Munition und Kriegsgeräte sowie alle speziellen Mittel zu ihrer Herstellung müssen den Alliierten zur Verfügung stehen oder vernichtet werden. Die Wartung und Produktion aller Flugzeuge sowie aller Waffen, Munition und Kriegsinstrumente wird verhindert.

    II) Überzeugen Sie das deutsche Volk davon, dass es eine totale militärische Niederlage erlitten hat und dass es sich der Verantwortung für das, was es sich selbst zugefügt hat, nicht entziehen kann, da seine eigene rücksichtslose Kriegsführung und der fanatische Widerstand der Nazis das Deutsche zerstört haben Wirtschaft und machte Chaos und Leid unvermeidlich.

    III) Zerstören Sie die Nationalsozialistische Partei und ihre Tochtergesellschaften und kontrollierten Organisationen, lösen Sie alle Nazi-Institutionen auf, stellen Sie sicher, dass sie in keiner Form wieder aufleben, und verhindern Sie alle nationalsozialistischen und militaristischen Aktivitäten oder Propaganda.

    IV) Bereiten Sie sich auf den endgültigen Wiederaufbau des deutschen politischen Lebens auf demokratischer Grundlage und auf die eventuelle friedliche Zusammenarbeit Deutschlands im internationalen Leben vor.
  4. Alle NS-Gesetze, die die Grundlage für Hitlers Regime bildeten oder Diskriminierung aufgrund von Rasse, Religion oder politischer Überzeugung begründeten, müssen aufgehoben werden. Eine solche Diskriminierung – weder rechtlich noch verwaltungstechnisch noch anderweitig – wird toleriert.
  5. Kriegsverbrecher und Personen, die an der Planung oder Durchführung nationalsozialistischer Aktivitäten beteiligt waren, die zu Gräueltaten oder Kriegsverbrechen führten oder führten, müssen festgenommen und vor Gericht gestellt werden. Nazi-Führer, einflussreiche Nazi-Sympathisanten und die Führung von Nazi-Institutionen und -Organisationen sowie alle anderen Personen, die eine Gefahr für die Besatzung und ihre Ziele darstellen, müssen verhaftet und interniert werden.
  6. Alle Mitglieder der NSDAP, die mehr als nominell an ihren Aktivitäten beteiligt waren, und alle anderen Personen, die den Zielen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, müssen aus öffentlichen oder halböffentlichen Ämtern und aus verantwortungsvollen Positionen in wichtigen Privatunternehmen entfernt werden. Diese Personen müssen durch Personen ersetzt werden, die aufgrund ihrer politischen und moralischen Qualitäten als fähig angesehen werden, zur Entwicklung wahrhaft demokratischer Institutionen in Deutschland beizutragen.
  7. Die Bildung in Deutschland sollte so kontrolliert werden, dass nationalsozialistische und militaristische Lehren vollständig beseitigt werden und die erfolgreiche Entwicklung demokratischer Ideen ermöglicht wird.
  8. Das Justizsystem wird im Einklang mit den Grundsätzen der Demokratie, der auf Rechtsstaatlichkeit basierenden Gerechtigkeit und der Gleichheit aller Bürger ohne Unterschied der Rasse, Nationalität und Religion neu organisiert.
  9. Das Management in Deutschland sollte in Richtung einer Dezentralisierung der politischen Struktur und der Entwicklung eines lokalen Verantwortungsbewusstseins erfolgen. Zu diesem Zweck:
    I) Die lokale Selbstverwaltung wird in ganz Deutschland nach demokratischen Grundsätzen und insbesondere durch gewählte Räte wiederhergestellt, sobald dies mit der Wahrung der militärischen Sicherheit und den Zielen der Besatzung vereinbar ist.
    II) In ganz Deutschland sollten alle demokratischen politischen Parteien zugelassen und gefördert werden, mit dem Recht, Versammlungen und öffentliche Debatten einzuberufen.
    III) Die Grundsätze der Vertretung und Wahl sollten in den Bezirks-, Provinz- und Landesverwaltungen so schnell eingeführt werden, wie dies durch die erfolgreiche Anwendung dieser Grundsätze in der Kommunalverwaltung gerechtfertigt werden kann.
    IV) Es wird vorerst keine zentrale deutsche Regierung gebildet. Dennoch werden einige wesentliche zentrale deutsche Verwaltungsabteilungen unter der Leitung von Staatssekretären eingerichtet, insbesondere in den Bereichen Finanzen, Verkehr, Kommunikation, Außenhandel und Industrie. Diese Abteilungen werden unter der Leitung des Kontrollrats arbeiten.
  10. Vorbehaltlich der Notwendigkeit, die militärische Sicherheit aufrechtzuerhalten, werden Rede-, Presse- und Religionsfreiheit gestattet und religiöse Institutionen respektiert. Die Gründung freier Gewerkschaften wird erlaubt, auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die militärische Sicherheit aufrechtzuerhalten.

B. Wirtschaftsprinzipien

  1. Um das militärische Potenzial Deutschlands zu zerstören, muss die Herstellung von Waffen, militärischem Gerät und Kriegswaffen sowie die Herstellung von Luftfahrzeugen und Seeschiffen aller Art verboten und verhindert werden. Die Produktion von Metallen, chemischen Produkten, Maschinenbau und anderen für die Kriegswirtschaft unmittelbar benötigten Gütern muss streng kontrolliert und begrenzt werden, entsprechend dem genehmigten Niveau der Nachkriegsfriedensanforderungen Deutschlands, das ausreicht, um die gesetzten Ziele zu erreichen in Absatz 15 dargelegt.
    Für die Industrie nicht benötigte Produktionsanlagen, die zugelassen werden, müssen entweder gemäß dem von der Inter-Union Reparations Commission empfohlenen und von den betroffenen Regierungen genehmigten Reparationsplan beschlagnahmt oder zerstört werden, wenn sie nicht beschlagnahmt werden.
  2. Sobald dies möglich ist, muss die deutsche Wirtschaft dezentralisiert werden, um die bestehende übermäßige Konzentration wirtschaftlicher Macht, insbesondere in Form von Kartellen, Syndikaten, Trusts und anderen monopolistischen Vereinbarungen, zu beseitigen. Dennoch müssen bestimmte Formen des zentralen Verwaltungsapparats beibehalten oder wiederhergestellt werden, um {433} die in diesem Dokument dargelegten Ziele zu erreichen, insbesondere in den Bereichen Finanzen, Verkehr und Kommunikation.
  3. Bei der Organisation der deutschen Wirtschaft sollte das Hauptaugenmerk auf die Entwicklung der Landwirtschaft und der friedlichen Industrie für den Inlandsverbrauch gelegt werden.
  4. Während der Besatzungszeit muss Deutschland als wirtschaftliches Ganzes betrachtet werden. Zu diesem Zweck sollte eine allgemeine Richtlinie in Bezug auf Folgendes festgelegt werden:
    a) Produktion und Vertrieb von Bergbau- und Industrieprodukten;
    b) Land- und Forstwirtschaft und Fischerei;
    c) Löhne, Preise und Rationierung;
    d) Import- und Exportprogramme für ganz Deutschland; e) Währungs- und Bankensystem, zentralisierte Steuern und Abgaben;
    f) Reparationen und Beseitigung des militärisch-industriellen Potenzials; g) Transport und Kommunikation. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten gegebenenfalls verschiedene lokale Bedingungen berücksichtigt werden.
  5. Die Kontrolle der Alliierten über die deutsche Wirtschaft muss hergestellt werden, jedoch nur im erforderlichen Umfang:
    a) das Programm zur industriellen Abrüstung und Entmilitarisierung, zur Wiedergutmachung und zur Genehmigung von Exporten und Importen durchzuführen;
    b) die Produktion von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen sicherzustellen, die zur Deckung der Bedürfnisse der Besatzungsmächte und Vertriebenen in Deutschland erforderlich und für die Aufrechterhaltung eines durchschnittlichen Lebensstandards in Deutschland, der den durchschnittlichen Lebensstandard europäischer Länder nicht übersteigt, unerlässlich sind (Europäische Länder bedeutet alle europäischen Länder außer dem Vereinigten Königreich und der Sowjetunion);
    c) in einer vom Kontrollrat festgelegten Weise eine gleichmäßige Verteilung der wesentlichen Artikel auf die verschiedenen Zonen sicherzustellen, um in ganz Deutschland eine ausgeglichene Wirtschaft zu schaffen und den Bedarf an Importen zu verringern;
    d) die deutsche Industrie und alle wirtschaftlichen und finanziellen internationalen Transaktionen, einschließlich Exporte und Importe, zu kontrollieren, um die Entwicklung der deutschen militärischen Fähigkeiten und die Erreichung der anderen hier genannten Ziele zu verhindern;
    e) zur Kontrolle aller deutschen öffentlichen oder {434} privaten wissenschaftlichen, Forschungs- und Versuchseinrichtungen, Laboratorien usw., die mit wirtschaftlicher Tätigkeit in Zusammenhang stehen.
  6. Zur Errichtung und Aufrechterhaltung der durch den Kontrollrat eingerichteten Wirtschaftskontrolle ist ein deutscher Verwaltungsapparat zu schaffen und die deutschen Behörden im größtmöglichen Umfang aufzufordern, die Kontrolle über diesen Apparat zu beanspruchen und zu übernehmen. Daher muss das deutsche Volk davon überzeugt sein, dass die Verantwortung für diese Regierung und etwaige Störungen bei ihr liegt. Jede deutsche Verwaltung, die den Zielen der Besatzung zuwiderlaufen würde, wird verboten.
  7. Es müssen Sofortmaßnahmen ergriffen werden in Bezug auf: a) Durchführung der notwendigen Transportreparaturen; b) Steigerung der Kohleproduktion; c) Maximierung der landwirtschaftlichen Produktion und d) Durchführung dringender Reparaturen an Wohnungen und grundlegenden öffentlichen Versorgungseinrichtungen.
  8. Der Kontrollrat wird geeignete Maßnahmen ergreifen, um die deutschen Vermögenswerte im Ausland zu kontrollieren und zu veräußern, die noch nicht unter die Kontrolle der am Krieg gegen Deutschland beteiligten Vereinten Nationen geraten sind.
  9. Nach der Zahlung der Reparationen sollen dem deutschen Volk ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, damit es ohne fremde Hilfe bestehen kann. Bei der Erstellung der Wirtschaftsbilanz Deutschlands müssen die erforderlichen Mittel für die vom Kontrollrat in Deutschland genehmigten Importe bereitgestellt werden. Erlöse aus dem Export aktueller Produktionsprodukte und Vorräte werden in erster Linie zur Bezahlung dieser Importe verwendet. Die hier genannte Bedingung gilt nicht für die in den Punkten 4(a) und 4(b) des Deutschen Reparationsabkommens genannten Geräte und Produkte.

III. Reparationen aus Deutschland

  1. Reparationsansprüche der UdSSR werden durch Abzüge aus der von der UdSSR besetzten Zone Deutschlands und aus entsprechenden deutschen Investitionen im Ausland befriedigt.
  2. Die UdSSR wird die Reparationsansprüche Polens aus ihrem Reparationsanteil befriedigen.
  3. Die Reparationsansprüche der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und anderer reparationsberechtigter Länder {435} werden aus den Westzonen und aus den entsprechenden deutschen Investitionen im Ausland befriedigt.
  4. Zusätzlich zu den Reparationen, die die Sowjetunion aus ihrer Besatzungszone erhält, erhält die UdSSR zusätzlich von den Westzonen: a) 15 % dieser nutzbaren und vollständigen industriellen Kapitalausrüstung, hauptsächlich in der metallurgischen, chemischen und technischen Industrie , die für die deutsche Friedenswirtschaft nicht notwendig ist und aus den Westzonen Deutschlands gegen einen gleichwertigen Gegenwert an Nahrungsmitteln, Kohle, Kali, Zink, Holzwerkstoffen, Steingut, Erdölprodukten und anderen zu vereinbarenden Arten von Materialien abgezogen werden muss auf. b) 10 % solcher Industrieanlagen, die für die deutsche Friedenswirtschaft nicht notwendig sind und aus den Westzonen entfernt werden sollen, um sie der Sowjetregierung als Reparationen ohne Zahlung oder Entschädigung in irgendeiner Weise zu übergeben.
    Die in den Absätzen „a“ und „b“ oben genannten Beschlagnahmungen der Ausrüstung erfolgen gleichzeitig.
  5. Die Menge der aus den Westzonen zur Reparation zu entfernenden Ausrüstung muss spätestens innerhalb von sechs Monaten ab jetzt festgelegt werden.
  6. Der Abtransport industrieller Investitionsgüter beginnt so schnell wie möglich und wird innerhalb von zwei Jahren nach der in Absatz 5 genannten Entscheidung abgeschlossen. Die Lieferung von Produkten gemäß Absatz 4 Buchstabe a beginnt so bald wie möglich und wird bis zum 11. April 2019 abgeschlossen sein Die Sowjetunion wird innerhalb von 5 Jahren ab dem genannten Datum durch Vereinbarung in den Parteien bestimmt. Über die Menge und Art der für die deutsche Friedenswirtschaft nicht notwendigen und daher reparationspflichtigen industriellen Investitionsgüter entscheidet der Kontrollrat nach der von der Alliierten Reparationskommission beschlossenen Politik unter Mitwirkung Frankreichs. Die endgültigen Entscheidungen werden vom Kommandanten der Zone getroffen, aus der die Ausrüstung beschlagnahmt wird.
  7. Bevor die Gesamtmenge der abzuziehenden Ausrüstung bestimmt wird, werden Vorlieferungen dieser Ausrüstung vorgenommen, die nach dem im letzten Satz von Absatz 6 festgelegten Verfahren ermittelt werden.
  8. Die Sowjetregierung verzichtet auf alle Ansprüche hinsichtlich Reparationen für Anteile deutscher Unternehmen in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands sowie für deutsche Auslandsvermögen in allen Ländern mit Ausnahme der in Absatz 9 genannten. {436}
  9. Die Regierungen der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs verzichten auf alle Reparationsansprüche an Anteile deutscher Unternehmen in der östlichen Besatzungszone Deutschlands sowie an deutschem Auslandsvermögen in Bulgarien, Finnland, Ungarn, Rumänien und Ostösterreich .
  10. Die Sowjetregierung hat keinen Anspruch auf das von den alliierten Streitkräften in Deutschland erbeutete Gold

IV. ÜBERGABE DER DEUTSCHEN MARINE UND HANDELSFLOTTE

A

Für die Aufteilung der deutschen Marine wurden folgende Grundsätze übernommen:

1) Die gesamte deutsche Überwassermarine, ausgenommen versunkene Schiffe und solche, die den alliierten Mächten abgenommen wurden, aber einschließlich der im Bau und Reparatur befindlichen Schiffe, wird zu gleichen Teilen zwischen der UdSSR, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten aufgeteilt.

2) Als im Bau oder in Reparatur befindliche Schiffe gelten solche Schiffe, deren Bau oder Reparatur je nach Schiffstyp innerhalb eines Zeitraums von 3 bis 6 Monaten abgeschlossen werden kann. Die Frage, ob solche im Bau oder in Reparatur befindlichen Schiffe fertiggestellt oder repariert werden sollen, wird von der unten genannten technischen Kommission entschieden, die von den drei Mächten ernannt wird, unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass ihre Fertigstellung oder Reparatur innerhalb der oben angegebenen Frist abgeschlossen sein sollte Dadurch wird die Zahl der qualifizierten Arbeitskräfte auf deutschen Werften erhöht, ohne dass der deutsche Schiffbau oder die damit verbundene Industrie wieder in Betrieb genommen werden kann. Unter Enddatum versteht man das Datum, an dem das Schiff zum ersten Mal auslaufen kann, oder, nach Friedensnormen, das normale Datum, an dem das Schiff von der Werft an die Regierung übergeben wird.

3) Der Großteil der deutschen U-Boot-Flotte muss versenkt werden. Es sollten nicht mehr als 30 U-Boote zurückbehalten und zu gleichen Teilen zwischen der UdSSR, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten für experimentelle und technische Zwecke aufgeteilt werden.

4) Alle Waffen-, Munitions- und Versorgungsvorräte der Deutschen Marine im Zusammenhang mit den gemäß den Absätzen 1 und 3 dieses Dokuments übertragenen Schiffen müssen an die jeweiligen Empfangsmächte dieser Schiffe übertragen werden.

{437}

5) Die drei Regierungen einigten sich darauf, eine dreifache Marinekommission einzurichten, die aus zwei Vertretern jeder Regierung besteht und über das erforderliche Personal verfügt, um den drei Regierungen vereinbarte Empfehlungen zur Verteilung bestimmter deutscher Kriegsschiffe vorzulegen und andere auftretende Fragen zu prüfen aus den Vereinbarungen zwischen den drei Regierungen über die deutsche Flotte. Die erste Sitzung der Kommission muss spätestens am 15. August 1945 in Berlin, ihrem Sitz, stattfinden. Jede Delegation bei der Kommission wird das Recht haben, auf gegenseitiger Basis deutsche Kriegsschiffe zu inspizieren, wo auch immer sie sich befinden.

6) Die drei Regierungen kamen überein, dass der Transfer der Schiffe, einschließlich der im Bau und der Reparatur befindlichen Schiffe, so schnell wie möglich, spätestens jedoch am 15. Februar 1946, abgeschlossen sein sollte. Die Kommission wird alle zwei Wochen Berichte einschließlich angenommener Vorschläge vorlegen von ihrer Kommission hinsichtlich der schrittweisen Verteilung der Schiffe.

B

Für die Verteilung der deutschen Handelsflotte wurden folgende Grundsätze übernommen:

1) Die den drei Mächten übergebene deutsche Handelsflotte wird unabhängig von ihrem Standort zu gleichen Teilen zwischen der UdSSR, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten aufgeteilt. Die eigentliche Übergabe der Schiffe an die jeweiligen Länder erfolgt so bald wie möglich nach Ende des Krieges gegen Japan. Das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten werden von ihren Anteilen an kapitulierten deutschen Handelsschiffen entsprechende Mengen für andere verbündete Staaten bereitstellen, deren Handelsschifffahrt im Kampf für die gemeinsame Sache gegen Deutschland schwere Verluste erlitten hat, mit Ausnahme Polens, für das Schiffe die Die Sowjetunion wird von ihrem Anteil zuteilen.

2) Der Vertrieb, die Besatzung und der Einsatz dieser Schiffe während des japanischen Krieges unterliegen der Zuständigkeit und Autorität des Joint Shipping Coordination Council und der Joint Merchant Marine Administration.

3) Während sich die tatsächliche Übergabe der Schiffe bis nach dem Krieg gegen Japan verzögern wird, wird die Triple Merchant Navy Commission eine Bestandsaufnahme und Bewertung aller verfügbaren Schiffe vornehmen und Empfehlungen für die spezifische Zuteilung gemäß Absatz 1 abgeben.

4) Deutsche Küstenschiffe und Binnenschiffe, die vom Alliierten Kontrollrat in Deutschland für die Aufrechterhaltung der Grundlagen der Friedenswirtschaft Deutschlands als notwendig erachtet werden, werden in die so aufgeteilte Gesamtmasse der Schiffe nicht einbezogen die drei Mächte.

5) Die drei Regierungen kommen überein, eine Dreifachkommission für die Handelsmarine einzurichten, die aus zwei Vertretern jeder Regierung besteht, denen das erforderliche Personal zur Verfügung gestellt wird, um den drei Regierungen vereinbarte Empfehlungen bezüglich der Verteilung bestimmter deutscher Handelsschiffe zu unterbreiten Prüfung weiterer spezifischer Fragen, die sich aus dem Abkommen zwischen den drei Regierungen über deutsche Handelsschiffe ergeben. Die erste Sitzung der Kommission wird spätestens am 1. September 1945 in Berlin, ihrem Sitz, stattfinden. Jede Kommissionsdelegation wird im Gegenzug das Recht haben, deutsche Handelsschiffe unabhängig von ihrem möglichen Standort zu inspizieren.

V. DIE STADT KÖNIGSBERG UND DAS AN IHRE ANGRENZENDE GEBIET

Die Konferenz befasste sich mit dem Vorschlag der Sowjetregierung, dass bis zum Abschluss der Lösung territorialer Fragen in einer friedlichen Regelung der an die Ostsee angrenzende Teil der Westgrenze der UdSSR von einem Punkt am Ostufer der Ostsee aus verlaufen sollte Danziger Bucht im Osten – nördlich von Braunsberg – Goldap bis zum Grenzübergang Litauen, der Republik Polen und Ostpreußen.

Die Konferenz stimmte grundsätzlich dem oben beschriebenen Vorschlag der Sowjetregierung zu, die Stadt Königsberg und das umliegende Gebiet an die Sowjetunion zu übertragen. Die genaue Grenze unterliegt jedoch der Expertenforschung.

Der US-Präsident und der britische Premierminister haben erklärt, dass sie diesen Vorschlag auf der Konferenz im Rahmen der bevorstehenden Friedensregelung unterstützen werden.

VI. KRIEGSVERBRECHER

Die drei Regierungen nahmen die Diskussionen zur Kenntnis, die in den letzten Wochen in London zwischen Vertretern Großbritanniens, der USA, der Sowjetunion und Frankreichs stattgefunden hatten, um eine Einigung über die Methoden zur Verurteilung jener Hauptkriegsverbrecher zu erzielen, deren Verbrechen gemäß der Moskauer Erklärung vom Oktober 1943 nicht vorgesehen sind beziehen sich auf ein bestimmtes geografisches Gebiet. Ort. Die drei {439} Regierungen bekräftigen ihre Absicht, diese Kriminellen zügig und fair vor Gericht zu stellen. Sie hoffen, dass die Verhandlungen in London zu einer raschen Einigung zu diesem Zweck führen werden, und halten es für sehr wichtig, dass der Prozess gegen diese Hauptverbrecher so bald wie möglich beginnt. Die erste Liste der Angeklagten wird noch vor dem 1. September dieses Jahres veröffentlicht.

VII. ÜBER ÖSTERREICH

Die Konferenz befasste sich mit dem Vorschlag der Sowjetregierung, die Zuständigkeit der Provisorischen österreichischen Regierung auf ganz Österreich auszudehnen.

Die drei Regierungen waren sich einig, dass sie bereit seien, diese Frage nach dem Einmarsch britischer und amerikanischer Truppen in Wien zu untersuchen.

Es wurde vereinbart, dass von Österreich keine Reparationen erhoben werden sollten.

VIII. POLEN

A. Stellungnahme zur polnischen Frage

Die Konferenz verabschiedete die folgende Erklärung zur polnischen Frage:

Mit Befriedigung haben wir die von den Vertretern der polnischen und ausländischen Vertreter erzielte Vereinbarung zur Kenntnis genommen, die die Bildung einer polnischen Provisorischen Nationalregierung gemäß den auf der Krimkonferenz getroffenen Beschlüssen ermöglichte Von den drei Mächten anerkannte Einheit. Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen der Regierungen Großbritanniens und der Vereinigten Staaten mit der polnischen Provisorischen Regierung führte dazu, dass sie die ehemalige polnische Regierung in London nicht mehr anerkennen, die nicht mehr existiert.

Die Regierungen der Vereinigten Staaten und Großbritanniens haben Maßnahmen ergriffen, um die Interessen der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit als anerkannte Regierung des polnischen Staates in Bezug auf Eigentum des polnischen Staates zu schützen, das sich in ihren Hoheitsgebieten und darunter befindet ihre Kontrolle, unabhängig davon, welche Form diese Eigenschaft annimmt.

Darüber hinaus haben sie Maßnahmen ergriffen, um die Übertragung dieses Eigentums an Dritte zu verhindern. Der Provisorischen Polnischen Regierung der Nationalen Einheit wird jede Gelegenheit gegeben, normale rechtliche Maßnahmen anzuwenden, um eventuell widerrechtlich enteignetes Eigentum des polnischen Staates wiederherzustellen.

{440}

Die drei Regierungen sind bestrebt, die polnische Provisorische Regierung der Nationalen Einheit dabei zu unterstützen, die Rückkehr aller Polen im Ausland, die nach Polen zurückkehren möchten, nach Polen so schnell wie möglich zu erleichtern, einschließlich der Angehörigen der polnischen Streitkräfte und der Handelsmarine. Sie erwarten, dass den in ihre Heimat zurückkehrenden Polen gleichberechtigt mit allen polnischen Staatsbürgern Persönlichkeits- und Eigentumsrechte gewährt werden.

Die drei Mächte berücksichtigen, dass die polnische Provisorische Regierung der Nationalen Einheit gemäß den Beschlüssen der Krim-Konferenz ihre Zustimmung erklärt hat, baldmöglichst freie und ungehinderte Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts im Geheimen abzuhalten an dem alle demokratischen und Anti-Nazi-Parteien das Recht haben, teilzunehmen und Kandidaten zu nominieren, und den Vertretern der Unionspresse die völlige Freiheit zu geben, der Welt über den Verlauf der Ereignisse in Polen vor und während der Wahlen zu berichten .

B. Westgrenze Polens

Gemäß der auf der Krim-Konferenz erzielten Vereinbarung ersuchten die drei Regierungschefs die Stellungnahme der polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit zu den Gebieten im Norden und Westen, die Polen erhalten sollte. Auf der Konferenz wurden der Vorsitzende der regionalen Rada Narodova und Mitglieder der polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit empfangen und ihren Standpunkt ausführlich dargelegt. Die Regierungschefs der drei Regierungen bekräftigen ihre Meinung, dass die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zu einer Friedensregelung verschoben werden sollte.

Die Regierungschefs der drei Regierungen kamen überein, dass bis zur endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens, die ehemaligen deutschen Gebiete östlich einer Linie liegen, die von der Ostsee knapp westlich von Swinemünde, und von dort entlang der Oder bis zu ihrer Mündung in den Westen verläuft, Neiße und entlang der Westneiße bis zur tschechoslowakischen Grenze, einschließlich des Teils Ostpreußens, der gemäß dem Beschluss der Berliner Konferenz nicht unter die Verwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gestellt wird, und einschließlich des Territoriums von der ehemaligen Freistadt Danzig, steht unter der Verwaltung des polnischen Staates, und gilt insoweit nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland.

{441}

IX. ABSCHLUSS DER FRIEDENSVERTRÄGE UND AUFNAHME ZU DEN VEREINTEN NATIONEN

Die drei Regierungen halten es für wünschenswert, dass die gegenwärtige anomale Lage Italiens, Bulgariens, Finnlands, Ungarns und Rumäniens durch den Abschluss von Friedensverträgen geändert wird. Sie sind zuversichtlich, dass andere interessierte alliierte Regierungen ihre Ansichten teilen.

Die drei Regierungen ihrerseits zählten die Vorbereitung eines Friedensvertrags für Italien zu den vorrangigsten dringenden und wichtigen Aufgaben, die der Rat der Außenminister behandeln sollte. Italien war die erste Achsenmächte, die mit Deutschland brach, zu dessen Niederlage es wesentlich beigetragen hatte, und vereinte sich nun mit den Alliierten im Kampf gegen Japan. Italien selbst befreite sich vom faschistischen Regime und machte große Fortschritte bei der Wiederherstellung demokratischer Regierungsführung und Institutionen. Der Abschluss eines solchen Friedensvertrages mit der anerkannten demokratischen italienischen Regierung ermöglicht es den drei Regierungen, ihrem Wunsch nachzukommen, Italiens Antrag auf Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen zu unterstützen.

Die drei Regierungen übertragen dem Rat der Außenminister auch die Aufgabe, Friedensverträge für Bulgarien, Finnland, Ungarn und Rumänien vorzubereiten. Der Abschluss von Friedensverträgen mit anerkannten demokratischen Regierungen in diesen Staaten wird es den drei Regierungen auch ermöglichen, ihren Antrag auf Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen zu unterstützen. Die drei Regierungen kommen jeweils einzeln überein, unter Berücksichtigung der dann bestehenden Bedingungen frühzeitig die Frage der Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit Finnland, Rumänien, Bulgarien und Ungarn im größtmöglichen Umfang zu prüfen, bis das Abkommen abgeschlossen ist Friedensverträge mit diesen Ländern.

Die drei Regierungen haben keinen Zweifel daran, dass die Vertreter der alliierten Presse angesichts der veränderten Verhältnisse in Europa infolge des Kriegsendes völlige Freiheit genießen werden, über das Weltgeschehen in Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland zu berichten.

Bezüglich der Aufnahme anderer Staaten in die Vereinten Nationen heißt es in Artikel IV der Charta der Vereinten Nationen:

„1. Die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen steht allen anderen friedliebenden Staaten offen, die die in dieser Charta enthaltenen Verpflichtungen übernehmen und nach Ansicht der Organisation in der Lage und willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen.

  1. Die Aufnahme eines solchen Staates in die {442} Vereinten Nationen erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrats.“

Die drei Regierungen werden ihrerseits den Antrag auf Aufnahme derjenigen Staaten in die Mitgliedschaft unterstützen, die während des Krieges neutral geblieben sind und die oben genannten Bestimmungen einhalten werden.

Die drei Regierungen sehen sich jedoch verpflichtet, klarzustellen, dass sie ihrerseits den Beitrittsantrag der gegenwärtigen spanischen Regierung nicht unterstützen werden, die, da sie mit Unterstützung der Achsenmächte gegründet wurde, dies nicht getan hat Aufgrund seiner Herkunft, seines Charakters, seiner Aktivitäten und seiner engen Verbindung mit den Aggressorstaaten sind dies Eigenschaften, die für eine solche Mitgliedschaft erforderlich sind.

X. ÜBER VERTRAUENSGEBIETE

Die Konferenz prüfte den Vorschlag der Sowjetregierung zur Frage der Treuhandgebiete, wie sie im Beschluss der Krimkonferenz und in der Charta der Vereinten Nationen festgelegt sind.

Nach einem Meinungsaustausch wurde beschlossen, dass die Frage der ehemaligen italienischen Kolonialgebiete ebenfalls eine Frage sei, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Friedensvertrages mit Italien geklärt werden sollte und dass die Frage der italienischen Kolonialgebiete ebenfalls behandelt werden sollte Der Rat der Außenminister im September dieses Jahres.

XI. ÜBERARBEITETES VERFAHREN FÜR DIE ALLIIERTEN KONTROLLKOMMISSIONEN IN RUMÄNIEN, BULGARIEN UND UNGARN

Die drei Regierungen stellten fest, dass sowjetische Vertreter in den alliierten Kontrollkommissionen in Rumänien, Bulgarien und Ungarn ihren Kollegen im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit der Kontrollkommissionen übermittelt hatten, nachdem die Feindseligkeiten in Europa eingestellt worden waren.

Die drei Regierungen kamen überein, dass nun eine Überarbeitung des Verfahrens der Alliierten Kontrollkommissionen in diesen Ländern vorgenommen werden solle, wobei die Interessen und Verantwortlichkeiten der drei Regierungen, die den jeweiligen Ländern gemeinsam die Bedingungen des Waffenstillstands vorlegten, berücksichtigt werden sollten Als Grundlage für alle drei Länder dienen die hier beigefügten Vorschläge der Sowjetregierung für Ungarn (Anhang Nr. 1).

{443}

XII. Geordnete Bewegung der deutschen Bevölkerung

Die Konferenz hat folgenden Beschluss gefasst:

Nachdem die drei Regierungen die Frage in allen Aspekten geprüft haben, erkennen sie an, dass die Überstellung der in Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn verbliebenen deutschen Bevölkerung oder eines Teils davon nach Deutschland vorgenommen werden sollte. Sie sind sich einig, dass jede Bewegung auf geordnete und humane Weise durchgeführt werden muss. Da die Ankunft einer großen Zahl von Deutschen in Deutschland die Belastung der Besatzungsbehörden erhöht, sind sie der Ansicht, dass der Kontrollrat in Deutschland zunächst dieses Problem untersuchen und dabei insbesondere auf die Frage der gerechten Verteilung dieser Deutschen in allen Besatzungszonen achten sollte . Sie werden ihren Vertretern im Kontrollrat die Weisung erteilen, ihren Regierungen schnellstmöglich Bericht zu erstatten, in welcher Zahl die besagte Bevölkerung bereits aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn nach Deutschland eingetroffen ist, und Vorschläge zu Zeitpunkt und Geschwindigkeit zu machen mit dem weitere Bevölkerungsbewegungen unter Berücksichtigung der bestehenden Situation in Deutschland durchgeführt werden könnten.

Gleichzeitig werden die tschechoslowakische Regierung, die polnische Provisorische Regierung und die Alliierte Kontrollkommission in Ungarn darüber informiert und aufgefordert, von weiteren Vertreibungen der deutschen Bevölkerung abzusehen, bis ihre jeweiligen Regierungen den Bericht ihrer Vertreter geprüft haben an den Kontrollrat.

XIII. ERDÖLAUSRÜSTUNG IN RUMÄNIEN

Die Konferenz einigte sich darauf, zwei bilaterale Expertenkommissionen einzusetzen, eine aus Vertretern des Vereinigten Königreichs und der Sowjetunion sowie eine aus Vertretern der Vereinigten Staaten und der Sowjetunion, um Fakten und Dokumente als Grundlage für die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Erdölbeschlagnahme zu untersuchen Ausrüstung in Rumänien. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass diese Experten spätestens zehn Tage später mit ihrer Arbeit vor Ort beginnen würden.

XIV. IRAN

Bei einem Treffen des Außenministerrates im September 1945 in London wurde vereinbart, dass sich die alliierten Streitkräfte unverzüglich aus Teheran zurückziehen würden und dass weitere Abzugsperioden aus dem Iran in Betracht gezogen werden sollten.

{444}

XV. ÜBER DIE INTERNATIONALE ZONE VON TANGIER

Der Vorschlag der Sowjetregierung wurde geprüft und folgender Beschluss gefasst:

Nach Prüfung der Frage der Tanger-Zone einigten sich die drei Regierungen darauf, dass diese Zone, einschließlich der Stadt Tanger und der Umgebung, aufgrund ihrer besonderen strategischen Bedeutung international bleiben sollte.

Die Tanger-Frage wird in naher Zukunft bei einem Treffen von Vertretern von vier Regierungen: der UdSSR, den USA, Großbritannien und Frankreich in Paris erörtert.

XVI. Meerenge des Schwarzen Meeres

Die drei Regierungen erkannten an, dass die in Montreux geschlossene Meerengen-Konvention überarbeitet werden sollte, da sie nicht den heutigen Bedingungen entsprach.

Wir kamen überein, dass diese Frage im nächsten Schritt Gegenstand direkter Verhandlungen zwischen jeder der drei Regierungen und der türkischen Regierung sein wird.

XVII. INTERNATIONALE BINNENWASSERSTRASSEN

Die Konferenz prüfte den Vorschlag der amerikanischen Delegation zu diesem Thema und einigte sich darauf, ihn dem bevorstehenden Treffen des Außenministerrates in London zur Prüfung vorzulegen.

XVIII. ÜBER DIE KONFERENZ ZUM INTRAEUROPÄISCHEN VERKEHR

Die britischen und amerikanischen Delegationen bei der Konferenz informierten die sowjetische Delegation über den Wunsch der britischen und amerikanischen Regierung, die innereuropäische Verkehrskonferenz wieder aufzunehmen, und erklärten, dass sie die Zusicherung begrüßen würden, dass die sowjetische Regierung an der Arbeit dieser Konferenz teilnehmen würde. Die Sowjetregierung erklärte sich bereit, an dieser Konferenz teilzunehmen.

XIX. Weisung an den Oberbefehlshaber, Mitglieder des alliierten Kontrollrates in Deutschland

Die drei Regierungen kamen überein, dass jede von ihnen ihrem Vertreter im Kontrollrat eine Weisung zu den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten zukommen lassen würde.

{445}

XX. Nutzung von Eigentum der Alliierten zur Bezahlung von Reparaturen durch Satellitenländer oder als Kriegsschauplatz

Die Konferenz beschloss, den Vorschlag der amerikanischen Delegation grundsätzlich anzunehmen (Anhang Nr. 2). Der Wortlaut dieses Vorschlags sollte diplomatisch vereinbart werden.

XXI. MILITÄRVERHANDLUNGEN

Während der Konferenz fanden Treffen der Stabschefs der drei Regierungen zu militärischen Fragen von gemeinsamem Interesse statt.

I. Stalin
Harry Truman
K. R. Attlee
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