RUS-Zakharova vergleicht die Euro- Zensur- Gesetz- Gebung von 2022 mit jener von Nazi-Deutschland in 1933. FPI hat die 1933-Texte hier angeführt – die Leser werden eingeladen SELBST zu vergleichen.
Maria Sacharowa
Zu Joseph Borrells Bemerkung, dass „das Verbot russischer Medien eine Verteidigung der Meinungsfreiheit ist“, sei daran erinnert, dass Europa diese Logik schon einmal praktiziert hat.
Im Dritten Reich wurden Bücher verboten – etwa 300 Autoren. Zu ihnen gehörten Erich Maria Remarque, Karl Marx, Sigmund Freud, Henri Barbusse, Jack London, Maxim Gorki und viele andere.
Auch damals begann alles mit Verboten, mit der Verbrennung von Büchern, und endete mit der Verbrennung von Menschen, denn Bücher sind gedruckte Gedanken, und Menschen sind Gedanken, die zum Leben erwachen.
Ich werde Ihnen sagen, wie es war.
Um die Verbote zu rechtfertigen, steckten die Nazis den Reichstag in Brand, was es ihnen ermöglichte, gegen politische Gegner vorzugehen. Damals begannen sie, Bücher unerwünschter Autoren zu verbrennen. Danach wurde angeordnet, dass alle Journalisten des Reiches der NSDAP beitreten mussten, um ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen zu können. Alle Behörden waren verpflichtet, die NS-Presse zu abonnieren. Die Verbrennung der Leichen der Opfer der KZ-Henker und der Ungeheuer kam später. Es ist schwierig, ein genaues Datum für den ersten Nachweis von „schwarzem Rauch“ aus den Schornsteinen der Folterkammern zu nennen, aber das Phänomen wurde allgegenwärtig und zu einem echten Symbol des NS-Regimes.
Für Josep Borrell ist es übrigens interessant, dass die Nazis nach der Reichstagsbrandstiftung erstmals „Verbote“ mit „Schutz“ begründeten. Die Reichspräsidentenverordnung „Zum Schutz von Volk und Staat“, die unmittelbar nach der Brandstiftung erlassen wurde, stellte die Weichen für das Verbot des freien politischen Lebens in Deutschland.
Später wurde dieses rhetorische Mittel, das heute von Borrel verwendet wird, und die entsprechende Rechtspraxis im Dritten Reich wiederholt eingesetzt. Das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre verbot Ehen zwischen Rassen, und das Gesetz zum Schutz nationaler Symbole verbot die freie Verwendung von Nazi-Symbolen.
Jahrzehnte vergingen.
In Deutschland wurden diese Gesetze abgeschafft, und Bücher waren nicht nur „erlaubt“, sondern es wurde auch ein Tag des Buches zum Gedenken an die Bücherverbrennungen von 1933 eingeführt, um die Sünden zu sühnen.
Es war unser Soldat, der Europa sein menschliches Gesicht zurückgegeben hat. Die Geschichte ist zyklisch – unsere kämpft heute erneut gegen diese menschenfeindliche Logik an.
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Die Originale von 1933:
Dieser FPI- Artikel mit einer Gesetzes- Sammlung des 3. Reiches wird empfohlen.
Verordnungen – führten in die Diktatur:
Noch vor der Reichstagswahl vom 5. März 1933 / Verordnungen (Publikations- Demonstrations- Verbote, etc.):
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes. Vom 4. Februar 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/schutz-dt-vlk.html
Anmerkung: Versammlungs- und Publikations- Einschränkungen bzw. Verbote
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Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes. Vom 4. Februar 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/schutz-dt-vlk01.html
Anmerkung: Führung des Staats- Apparates und Publikations- Verbots- Prüfung
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Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes. Vom 7. Februar 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/schutz-dt-vlk02.html
Anmerkung: Gerichtsverordnung zu Publikations- Verboten
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Dritte Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes. Vom 7. Februar 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/schutz-dt-vlk03.html
Anmerkung: Führung des Staats- Apparates
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Verordnung des Reichsministers des Innern über das Verbot kommunistischer Demonstrationen im Freistaat Sachsen. Vom 21. Februar 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/verbot-kpddemo.html
Anmerkung: Demonstrations- Verbot /// Man sollte sich nicht an KPD- Demo- Verbot- aufhängen – – – sondern daran dass es per Verordnung gewissen Parteien verboten war zu demonstrieren = gestern die KPD und SPD — und morgen?
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Man beachte: 1933 gab es weder Fernseher, noch Satelliten noch Internet. Was es gab war Radio – dass die National- Sozialisten voll unter Kontrolle hatten – und Druckschriften, die nicht unter Kontrolle waren (kleine Druckereien – bzw. Vervielfältigungs- Maschinen waren weit verbreitet – entsprechend gefährlich waren die Druckschriften).
Die Druckschrift- Verordnung ist wohl am direktesten mit dem RT- Verbot vergleichbar.
Man beachte, dass das Ö- Gesetz für Online- Medien, eine Strafe von bis zu 150,000 Euro vorsieht. Das Gesetz soll es ermöglichen, alle die dem zuwider handeln (zum Beispiel politisch aktive Privat- Personen), finanziell vollständig auszulöschen (jener Druchschnitts- Bürger der aufbegehrt, wird so finanziell ausgelöscht).
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KPD und SPD wurde das Partei- Vermögen beschlagnahmt – damals in 1933 – um sie an weiterer politischen Arbeit zu hindern – sic!
Man sollte sich nicht an KPD- Demo- Verbot- aufhängen – – – sondern daran dass es per Verordnung gewissen Parteien verboten war zu demonstrieren = gestern die KPD und SPD — und morgen?
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Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens. Vom 26. Mai 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/kpdvermgn.html
Anmerkung: Einziehung des KPD- Vermögens
Y
Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens. Vom 14. Juli 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/parteivermgn.html
Anmerkung: Einziehung des SPD- Vermögens
Anmerkung 2: Einziehung von russischem Staats- Vermögen, russischen Oligarchen- Vermögen, russischen Firmen- Vermögen, etc. – sic!
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Verordnungen – führten in die Diktatur:
Noch vor der Reichstagswahl vom 5. März 1933 / Verordnungen (Publikations- Demonstrations- Verbote, etc.):
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes. Vom 4. Februar 1933.
FPI empfiehlt die gesamte Verordnung zu lesen / hier auch Auszüge daraus (die vor allem für die aktuelle Euro- Zensur vergleichbar sind):
A b s c h n i t t II
Druckschriften
§ 7
(1) Druckschriften, deren Inhalt geeignet ist, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden, können polizeilich beschlagnahmt und eingezogen werden.
(2) Zuständig sind, soweit die obersten Landesbehörden nichts anderes bestimmen, die Ortspolizeibehörden.
§ 8
Die Vorschriften des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. I S. 65) über die Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche Anordnung (§§ 23 ff. des Gesetzes) finden auf die in den §§ 81 bis 86, 92 Nr. 1 und 110 des Strafgesetzbuchs oder in den §§ 1 bis 4 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse bezeichneten strafbaren Handlungen mit der Maßgabe Anwendung, daß der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Gerichts, der die vorläufige Beschlagnahme aufhebt, die sofortige Beschwerde mit aufschiebender Wirkung zusteht.
§ 9
(1) Periodische Druckschriften können verboten werden, |
.1. wenn durch ihren Inhalt die Strafbarkeit einer der in den §§ 81 bis 86, 92 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs oder in den §§ 1 bis 4 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse bezeichneten Handlungen begründet wird; .2. wenn in ihnen zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder die innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen der verfassungsmäßigen Regierung oder der Behörden aufgefordert oder angereizt wird; .3. wenn in ihnen zu Gewalttätigkeiten aufgefordert oder angereizt wird oder wenn in ihnen Gewalttätigkeiten, nachdem sie begangen worden sind, verherrlicht werden; .4. wenn in ihnen zu einem Generalstreik oder zu einem Streik in einem lebenswichtigen Betriebe aufgefordert oder angereizt wird; .5. wenn in ihnen Organe, Einrichtungen, Behörden oder leitende Beamte des Staates beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden; .6. wenn in ihnen eine Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts, ihre Einrichtungen, Gebräuche oder Gegenstände ihrer religiösen Verehrung beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden; .7. wenn in ihnen offensichtlich unrichtige Nachrichten enthalten sind, deren Verbreitung geeignet ist, lebenswichtige Interessen des Staates zu gefährden; .8. wenn als verantwortlicher Schriftleiter dem Verbote des Reichsgesetzes vom 4. März 1931 zuwider jemand bestellt oder benannt ist, der nicht oder nur mit besonderer Zustimmung oder Genehmigung strafrechtlich verfolgt werden kann. |
(2) Die Dauer des Verbots darf bei Tageszeitungen vier Wochen, in anderen Fällen sechs Monate nicht überschreiten. Diese Beschränkung fällt fort, wenn eine periodische Druckschrift, die auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung bereits zweimal verboten war, innerhalb dreier Monate nach dem ersten Verbot erneut verboten wird, in diesem Falle darf die Dauer des Verbots bei Tageszeitungen sechs Monate, in anderen Fällen ein Jahr nicht überschreiten. (3) Ein auf Grund des Abs. 1 erlassenes Verbot umfaßt auch die in demselben Verlag erscheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist. |
§ 10
(1) Zuständig für das Verbot einer periodischen Druckschrift sind die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen. Gegen das Verbot ist binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung oder Veröffentlichung ab die Beschwerde an einen vom Präsidium zu bestimmenden Senat des Reichsgerichts gegeben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beschwerde ist bei der Stelle einzureichen, gegen deren Anordnung sie gerichtet ist. Diese hat sie unverzüglich der obersten Landesbehörde vorzulegen. Hilft diese der Beschwerde nicht ab so hat sie sie unverzüglich an den Reichsminister des Innern weiterzuleiten. Der Reichsminister des Innern kann der Beschwerde abhelfen, andernfalls hat er sie unverzüglich dem Senat des Reichsgerichts zur Entscheidung vorzulegen. Gegen eine Entscheidung des Reichsministers des Innern, die der Beschwerde abhilft, kann die oberste Landesbehörde die Entscheidung des Senats des Reichsgerichts anrufen.
(3) Der Reichsminister des Innern kann die oberste Landesbehörde um das Verbot einer periodischen Druckschrift ersuchen. Glaubt die oberste Landesbehörde, einem solchen Ersuchen nicht entsprechen zu können, so teilt sie dies unverzüglich, spätestens aber am zweiten Tage nach Empfang des Ersuchens, dem Reichsminister des Innern mit und ruft innerhalb derselben Frist die Entscheidung des Senats des Reichsgerichts an. Erklärt dieser das Verbot für zulässig, so hat die oberste Landesbehörde dem Ersuchen sofort zu entsprechen. Einer Beschwerde gegen ein auf Ersuchen des Reichsministers des Innern angeordnetes Verbot kann die oberste Landesbehörde nicht abhelfen.
§ 11
(1) Eine periodische Druckschrift, die unter Duldung des Verlegers den Beziehern einer verbotenen Druckschrift als deren Ersatz zur Abwendung der Folgen des Verbots zugestellt wird, kann für die im § 9 Abs. 2 bestimmte Dauer verboten werden.
(2) Zuständig für das Verbot ist die Stelle, die das erste Verbot angeordnet hat. Erscheint die als Ersatz zugestellte periodische Druckschrift in einem anderen Lande als die verbotene, so ist die zuständige Landesbehörde von der Stelle, die das erste Verbot angeordnet hat, um Anordnung des Verbots der als Ersatz zugestellten periodischen Druckschrift zu ersuchen. Will die ersuchte Behörde das Verbot nicht anordnen, so hat sie die Entscheidung des Reichsministers des Innern anzurufen; die Vorschriften des § 10 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
(3) Gegen das Verbot ist die Beschwerde gemäß den Vorschriften des § 10 Abs. 1, 2 zulässig.
§ 12
Ein Verbot einer periodischen Druckschrift muß ohne sachliche Nachprüfung sofort aufgehoben werden, wenn die Beschwerde nicht spätestens am fünften Tage nach ihrer Einlegung dem Reichsminister des Innern zugeleitet ist.
§ 13
Ist in einer periodischen Druckschrift, die nicht im Inland erscheint, eine Veröffentlichung der im § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Art enthalten, so kann der Reichsminister des Innern ihre Verbreitung im Inland bis zur Dauer von sechs Monaten verbieten. Gegen das Verbot ist kein Rechtsmittel zulässig.
A b s c h n i t t III
Sammlungen zu politischen Zwecken
§ 14
(1) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können verbieten, daß Geld- oder Sachspenden zu politischen Zwecken oder zur Verwendung durch politische Organisationen von Haus zu Haus, auf Straßen und Plätzen, in Gast- und Vergnügungsstätten oder an anderen öffentlichen Orten eingesammelt werden; das Verbot kann auf einzelne Sammlungen oder die Sammlungen bestimmter Vereinigungen beschränkt werden. Sammlungen, die in Versammlungen oder im Zusammenhang mit ihnen am Versammlungsort stattfinden, sowie Sammlungen von Haus zu Haus, die sich auf Mitglieder der sammelnden Organisation beschränken, sind zulässig.
(2) Hat der Reichsminister des Innern gegen ein Verbot nach Abs. 1 Satz 1 Bedenken, so kann er die oberste Landesbehörde um Änderung oder Aufhebung ersuchen. Entspricht die oberste Landesbehörde dem Ersuchen nicht, so kann er das Verbot aufheben.[1]
A b s c h n i t t IV
Strafbestimmungen
§ 15
(1) Wer öffentlich zu einer Gewalttat gegen eine bestimmte Person oder allgemein zu Gewalttätigkeit gegen Personen oder Sachen auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf Gefängnis nicht unter einem Monat zu erkennen.
§ 16
(1) Mit Gefängnis, neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann, wird bestraft, |
wer ohne die nach § 1 erforderliche Anmeldung oder in absichtlicher Abweichung von den in der Anmeldung gemachten Angaben oder unter Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder eine Auflage eine Versammlung oder einen Aufzug veranstaltet oder leitet oder dabei als Redner auftritt;wer für eine Versammlung, die entgegen der Vorschrift des § 1 nicht angemeldet oder die verboten ist, den Raum zur Verfügung stellt. |
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 sind nicht anzuwenden, wenn ein politischer Zweck mit der Tat nicht verbunden war und eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht eingetreten ist. |
§ 17
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark wird bestraft, |
wer an einer Versammlung oder einem Aufzuge teilnimmt, die entgegen der Vorschrift des § 1 nicht angemeldet oder die verboten sind;wer als Veranstalter oder Leiter einer Versammlung den Beauftragten der Polizeibehörde die Einräumung eines angemessenen Platzes verweigert (§ 3);wer sich nach Erklärung der Auflösung einer Versammlung (§§ 2, 3 Abs. 4) nicht sofort entfernt. |
§ 18
Wer eine auf Grund der §§ 9 oder 11 verbotene periodische Druckschrift herausgibt, verlegt, druckt oder verbreitet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann. Ebenso wird bestraft, wer im Inland eine periodische Druckschrift verbreitet, deren Verbreitung gemäß § 13 verboten ist.
§ 19
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen auf Grund der § 14 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Verbot über Sammlungen vorsätzlich zuwiderhandelt.[2]
§ 20
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Druckschriften politischen Inhalts herstellt, verbreitet oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält, auf denen zur Verheimlichung des Ursprungs die in den §§ 6 und 7 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichgesetzbl. S. 65) vorgeschriebenen Angaben über Drucker, Verleger, Verfasser, Herausgeber oder verantwortlichen Redakteur nicht enthalten oder unrichtig, unvollständig oder unleserlich sind, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, wenn durch die Schrift |
das Verbrechen des Hochverrats (§§ 81 bis 86 des Strafgesetzbuchs) oderein Vergehen gegen die Vorschriften über verbotene Vereine (§ 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Dezember 1932, Reichsgesetzbl. I S. 548) oder über verbotene Druckschriften (§ 18 dieser Verordnung) odereine nach den §§ 110 bis 112 des Strafgesetzbuchs oder nach § 15 dieser Verordnung strafbare Aufforderungen oder Anreizung begründet wird. |
(2) Wer wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung nach Abs. 1 bestraft worden ist, wird, wenn er abermals der Vorschrift des Abs. 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. § 245 des Strafgesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. (3) Auf Gegenstände, die zur Begehung eines nach diesen Vorschriften strafbaren Vergehens gebraucht oder bestimmt sind, findet § 86a des Strafgesetzbuchs entsprechende Anwendung. |
§ 21
(1) Wer von dem Vorhandensein eines Vorrats von Druckschriften, deren Inhalt den Tatbestand einer der im § 20 Abs. 1 bis 3 bezeichneten strafbaren Handlungen begründet, zu einem Zeitpunkt glaubhafte Kenntnis erhält, zu dem das Vorhandensein dieses Druckvorrats der Behörde noch nicht bekannt ist, ist verpflichtet, unverzüglich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. Die in seinen Besitz oder Gewahrsam gelangten Stücke der Druckschrift hat er unverzüglich der Polizeibehörde abzuliefern.
(2) Wer es unterläßt, die Anzeige oder Ablieferung rechtzeitig zu bewirken, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
(3) Straffrei ist, wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen Verwandte auf- und absteigender Linie, Ehegatten oder Geschwister erstatten müßte. Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet, anzuzeigen, was ihm bei Ausübung der Seelsorge anvertraut worden ist.
§ 22
(1) Wer in dem dringenden Verdacht einer nach den §§ 81 bis 86, 92 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs oder den §§ 1 bis 4 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse strafbaren Handlung oder eines Verbrechens oder Vergehens steht, das mittels einer Waffe begangen ist oder dessen Strafbarkeit durch unbefugtes Führen einer Waffe oder unbefugten Erscheinens mit einer Waffe begründet wird, kann im Interesse der öffentlichen Sicherheit in polizeiliche Haft genommen werden.
(2) Die polizeiliche Haft ist aufzuheben, wenn und solange gegen den Verhafteten die gerichtliche Untersuchungshaft verhängt ist, oder wenn drei Monate seit der Inhaftnahme vergangen sind.
(3) Gegen die Anordnung der polizeilichen Haft ist die Beschwerde im Dienstaufsichtswege zulässig.
(4) Bestreitet der Verhaftete die Begehung der ihm zur Last gelegten Tat, so hat auf seinen Antrag über die Frage, ob dringender Tatverdacht vorliegt, der Amtsrichter des Bezirks zu entscheiden, in dem die Haft vollstreckt wird. Verneint der Amtsrichter einen dringenden Tatverdacht, so ist die polizeiliche Haft aufzuheben. Das gleiche gilt, wenn eine einen dringenden Tatverdacht verneinende gerichtliche Entscheidung in dem Strafverfahren ergeht, das wegen der Tat eingeleitet worden ist. Bejaht der Amtsrichter den dringenden Tatverdacht, so kann der Verhaftete eine neue Entscheidung des Amtsrichtern nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel beantragen.
§ 23
(1) Räumlichkeiten, |
von denen aus eine Mehrheit von Personen aus politischen Beweggründen oder zu politischen Zwecken gemeinsam oder zusammen mit anderen Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begangen hat, oder von denen nach den Umständen zu besorgen ist, daß sie von einer Mehrheit von Personen für Gewalttätigkeiten dieser Art benutzt werden, oderin denen Schriften hergestellt oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten werden, deren Inhalt den Tatbestand einer der im § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten strafbaren Handlungen begründet oderin denen einer Mehrheit von Personen Aufenthalt oder Unterkunft gewährt wird, die in diesen Räumen eine nach § 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Dezember 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 548) verbotene Tätigkeit ausüben, |
können polizeilich geschlossen werden, wenn dies für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Beseitigung der Gefahr der Wiederholung solcher Taten erforderlich ist. Die in solchen Räumlichkeiten befindlichen Waffen können polizeilich beschlagnahmt und eingezogen werden. (2) Das Verbot kann auf Räume erstreckt werden, die mit den im Abs. 1 bezeichneten Räumlichkeiten zusammenhängen. (3) Handelt es sich um eine Gast- oder Schankwirtschaft, so kann die Erlaubnis zum Betriebe von der Ortspolizeibehörde bis zur Dauer von einem Jahr entzogen werden. (4) Gegen eine polizeiliche Maßnahme nach Abs. 1 bis 3 ist nur die Beschwerde im Dienstaufsichtswege zulässig. Der Reichsminister des Innern ist jederzeit berechtigt, die Aufhebung der Maßnahme anzuordnen. (5) Wer eine nach Abs. 1 bis 3 polizeilich geschlossene Räumlichkeit vor Aufhebung der Schließung benutzt oder anderen zur Benutzung überläßt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Bei Gast- oder Schankwirten, die wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift rechtskräftig verurteilt worden sind, kann die höhere Verwaltungsbehörde mit Wirkung für das Reichsgebiet aussprechen, daß sie für eine bestimmte Zeit oder für die Dauer nicht die Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 146) besitzen. |
§ 24
(1) Zur Aburteilung der in dieser Verordnung mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Verfahren nach § 212 der Strafprozeßordnung auch dann zulässig, wenn der Beschuldigte sich weder freiwillig stellt noch infolge einer vorläufigen Festnahme dem Gericht vorgeführt wird.
(2) Dasselbe gilt für alle übrigen zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden strafbaren Handlungen, die an öffentlichen Orten, in Versammlungen oder durch Verbreitung oder Anschlag von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen worden sind.
A b s c h n i t t V
Schlußvorschriften
§ 25
(1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister des Innern, und zwar, soweit es sich um Vorschriften über das Verfahren vor dem Senat des Reichsgerichts handelt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz. Er kann, soweit er es für erforderlich hält, Richtlinien für die Handhabung der Vorschriften dieser Verordnung erlassen.
(2) Der Kreis der leitenden Beamten im Sinne dieser Verordnung (§ 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 5) wird, soweit es sich um Reichsbeamte handelt, von dem Reichsminister des Innern, soweit es sich um Landesbeamte handelt, von den Landesregierungen bestimmt.
§ 26
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.[3]
(2) Während ihrer Geltungsdauer sind die Vorschriften der §§ 2, 6 bis 8 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Dezember 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 548) nicht anzuwenden.
Berlin, den 4. Februar 1933.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
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Die berühmte (demokratisch legitimierte) Reichstags- Brand- Verordnung:
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat. [“Reichstagsbrandverordnung”] Vom 28. Februar 1933.
http://www.documentarchiv.de/ns/rtbrand.html
FULL TEXT:
Man beachte, dass in der EU in Reaktion auf die russische Militär- Aktion in der Ukraine, genau die gleichen Aktivitäten gesetzt wurden, OHNE diese Aktivitäten jedoch in einer Verordnung darzustellen (die NAZI´s waren damals – 1933 – durchaus korrekter – muss man hier konstatieren):
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat.
[„Reichstagsbrandverordnung“]
Vom 28. Februar 1933.
Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet:
§ 1
Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.
FPI-Anmerkung:
Siehe RT- Verbot und weitere Maßnahmen im Rahmen der gletenden Euro- Zensur- Gesetze.
§ 2
Werden in einem Lande die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen, so kann die Reichsregierung insoweit die Befugnisse der obersten Landesbehörde vorübergehend wahrnehmen.
FPI-Anmerkung:
Siehe Maßnahmen der EU gegen Ungarn, weil es die Sanktionen nicht so umsetzen bzw. genehmigen wollte, wie von der EU vorgesehen.
§ 3
Die Behörden der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den auf Grund des § 2 erlassenen Anordnungen der Reichsregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit Folge zu leisten.
FPI-Anmerkung:
Die Staaten der EU haben den EU- Sanktionen folge zu leisten.
§ 4
[1] Wer den von den obersten Landesbehörden oder den ihnen nachgeordneten Behörden zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Anordnungen oder den von der Reichsregierung gemäß § 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder wer zu solcher Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht unter einem Monat oder mit Geldstrafe von 150 bis zu 15 000 Reichsmark bestraft.
[2] Wer durch Zuwiderhandlung nach Abs. 1 eine gemeine Gefahr für Menschenleben herbeiführt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten und, wenn die Zuwiderhandlung den Tod eines Menschen verursacht, mit dem Tode, bei mildernden Umständen mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. Daneben kann auf Vermögenseinziehung erkannt werden.
[3] Wer zu einer gemeingefährlichen Zuwiderhandlung (Abs. 2) auffordert oder anreizt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
FPI-Anmerkung:
Siehe Maßnahmen der EU gegen Ungarn, weil es die Sanktionen nicht so umsetzen bzw. genehmigen wollte, wie von der EU vorgesehen = EU- Gelder wurden gesperrt / Ungarn gilt gemäß EU- Parlaments- Beschluss nicht mehr als vollwertige Demokratie, und so weiter.
§ 5
[1] Mit dem Tode sind die Verbrechen zu bestrafen, die das Strafgesetzbuch in den §§ 81 (Hochverrat),[1] 229 (Giftbeibringung), 307 (Brandstiftung), 311 (Explosion), 312 (Überschwemmung), 315 Abs. 2 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen), 324 (gemeingefährliche Vergiftung) mit lebenslangem Zuchthaus bedroht.
[2] Mit dem Tode oder, soweit nicht bisher eine schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren wird bestraft:
Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder ein Mitglied oder einen Kommissar der Reichsregierung oder einer Landesregierung zu töten oder wer zu einer solchen Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten annimmt oder eine solche Tötung mit einem anderen verabredet;
wer in den Fällen des § 115 Abs.2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Aufruhr) oder des § 125 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Landfriedensbruch) die Tat mit Waffen oder in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Bewaffneten begeht;
wer eine Freiheitsberaubung (§ 239 des Strafgesetzbuchs) in der Absicht begeht, sich des der Freiheit Beraubten als Geisel im politischen Kampfe zu bedienen.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.[2]
Berlin, den 28. Februar 1933.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner